BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 152/01 –
- 1 BvR 160/04 -
- 1 BvR 152/01 -,
- 1 BvR 160/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
19. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeverfahren betreffen
Verurteilungen von Presseangehörigen zu Geldentschädigung
wegen einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden
Verdachtsberichterstattung.
2
1. Der Beschwerdeführer zu 1 ist als
Journalist bei einer von den Beschwerdeführern zu 2 und 3
herausgegebenen und verlegten Regionalzeitung tätig. Bei dem
Beschwerdeführer zu 4 handelt es sich um einen Chefredakteur
dieser Zeitung.
3
Der Kläger des Ausgangsverfahrens der
Beschwerde 1 BvR 152/01 ist am Erscheinungsort der
Zeitung als Architekt tätig. Bei dem Kläger des
Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 160/04 handelt
es sich um einen gleichfalls dort ansässigen
Rechtsanwalt.
4
Der als Architekt tätige Kläger hatte sich im
Jahre 1990 im Zusammenhang mit einem aus einem Bauskandal
hervorgegangenen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft
befunden. Das Ermittlungsverfahren wurde im Jahre 1995 gemäß
§ 153 a StPO eingestellt.
5
Die Kläger waren seit dem Jahre 1991 über
mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften mit der
Entwicklung von Wohn- und Gewerbegebieten in den neuen
Bundesländern befasst. Die Gesellschaften gerieten im Jahre
1995 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Aufgrund einer
Strafanzeige eines im Jahre 1994 entlassenen Geschäftsführers
und Mitgesellschafters der Kläger wurde im Jahre 1997 ein
Durchsuchungsbeschluss gegen die Kläger erlassen. Dem lag ein
Tatverdacht auf unterlassene Konkursantragstellung zugrunde.
Die Gesellschaft sei infolge Kündigung einer Kreditlinie
zahlungsunfähig. Gegenstand der Ermittlungen war ferner ein
Vorwurf der Untreue. In seiner Strafanzeige hatte der
entlassene Geschäftsführer die Gutschrift einer der
Gesellschaft zustehenden Zahlung auf sein Privatkonto mit
einer Beschlussfassung der Kläger gerechtfertigt. Es sei
beabsichtigt gewesen, den Gutschriftsbetrag an dem
Gesellschaftsvermögen vorbei an die Kläger
weiterzuleiten.
6
Weitere in der Strafanzeige enthaltene
Vorwürfe unter anderem zu Ausschreibungsverstößen und zu
zweifelhaften Grundstücksgeschäften der Kläger waren nicht
Gegenstand der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.
7
In einer kurz nach Durchführung des
Durchsuchungsbeschlusses veröffentlichten Artikelserie
berichtete der Beschwerdeführer zu 1 teils unter Nennung der
Namen der Kläger, ein Architekt und ein Rechtsanwalt stünden
aufgrund der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in dem
Verdacht, eine gemeinsam geführte Gesellschaft durch dubiose
Grundstücksgeschäfte und Manipulationen bei Ausschreibungen
geschädigt zu haben. Hiervon sei auch eine Gemeinde
betroffen, der ein Schaden in Millionenhöhe drohe. Der
Architekt habe sich bereits einmal aus Anlass eines
Bauskandals in Untersuchungshaft befunden.
8
Die Berichterstattung griff ferner einen
seinerzeit anhängigen Zivilrechtsstreit zwischen den Klägern
und der Käuferin eines Grundstücks auf. Auch dies war nicht
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Gestützt auf Angaben
der Käuferin berichtet der Beschwerdeführer zu 1, es sei im
Zusammenhang mit diesem Grundstücksgeschäft zu weiteren,
möglicherweise strafbaren Handlungen der Kläger gekommen.
Auch dem werde von den Strafverfolgungsbehörden
nachgegangen.
9
In einem wenige Tage nach Erscheinen dieser
Artikelserie veröffentlichten Beitrag erhielten die Kläger
Gelegenheit zu einer Darstellung ihrer Sicht der
Vorgänge.
10
2. Die Kläger nahmen die Beschwerdeführer in
getrennten Verfahren auf Geldentschädigung für eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Ersatz materiellen
Schadens in Anspruch.
11
a) Das Verfahren 1 BvR 152/01: Mit seinem
angegriffenen Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht die
erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1 auf
Zahlung einer Geldentschädigung von DM 10.000 an den als
Architekten tätigen Kläger bestätigt.
12
Zwar werde von der Pressefreiheit auch das
Recht umfasst, die Allgemeinheit über den Verdacht auf
strafbare Handlungen zu unterrichten. Für eine solche
Verdachtsberichterstattung seien jedoch besondere
Sorgfaltsanforderungen zu beachten. Deren Inhalt entnimmt das
Berufungsgericht einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs
(veröffentlicht in BGHZ 143, 199).
13
Die hieraus folgenden Anforderungen habe der
Beschwerdeführer zu 1 missachtet. In der Artikelserie werde
ausgeführt, dass mehrere Grundstücksgeschäfte sowie Vorgänge
um Ausschreibungen des Klägers von den Ermittlungen umfasst
seien. Dies habe nicht der Richtung der Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden oder den von diesen erteilten
Auskünften entsprochen. Soweit sich die Berichterstattung auf
Angaben des ehemaligen Geschäftsführers des Klägers stütze,
werde verschwiegen, dass es sich hierbei um einen
Mitbeschuldigten handele, der mit seiner Strafanzeige gegen
den Kläger möglicherweise auch Zwecke seiner eigenen
Entlastung verfolgt habe. Weitere Beweisanzeichen für die
Richtigkeit seiner Angaben hätten nicht vorgelegen. Auch habe
der Beschwerdeführer zu 1 nicht Angaben eines in einen
Zivilprozess mit dem Kläger verwickelten Grundstückskäufers
ungeprüft der Berichterstattung zugrunde legen dürfen, für
deren Richtigkeit es an objektiven Anhaltspunkten fehle. Dass
Bezugspunkt der berichteten Vorwürfe der geschäftliche
Tätigkeitskreis des Klägers gewesen sei, entbinde die
Beschwerdeführer nicht von dem Erfordernis, über eine
Verdachtslage nur auf der Grundlage eines Mindestmaßes an
Beweistatsachen zu berichten und hierbei die zugunsten des
Betroffenen sprechende Umstände nicht zu verschweigen. Die
Nennung des Namens des Klägers sei daher unzulässig gewesen.
Zu keiner anderen Beurteilung führe es, dass der Kläger
bereits einmal in ein später eingestelltes Strafverfahren
verwickelt gewesen sei. In der gewählten "reißerischen" Form
sei die Berichterstattung nicht durch vorrangige
Informationsinteressen gedeckt.
14
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
Klägers wiege schwer und sei nicht anders als durch eine
Geldentschädigung auszugleichen. Dem Kläger habe keine
zureichende Möglichkeit offen gestanden, der
Berichterstattung mit den Mitteln einer Berichtigung oder
Gegendarstellung entgegen zu treten. Angesichts der täglichen
Abfolge der Artikel habe auch die Durchsetzung eines
Unterlassungsbegehrens keinen hinreichenden Erfolg
versprochen. Es führe jedoch zu einer Minderung der
Entschädigung, dass der Kläger in einem wenige Tage nach den
beanstandeten Beiträgen veröffentlichten Artikel Gelegenheit
erhalten habe, seine Sicht der Dinge darzulegen.
15
Anlass für eine Revisionszulassung bestehe
nicht. Das Urteil weiche nicht von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 143, 199) ab. Diese Entscheidung
habe den Verdacht einer Vorteilsnahme im öffentlichen Dienst
zum Gegenstand gehabt, wo der Informationsfunktion der Presse
höhere Bedeutung zukomme.
16
b) Das Verfahren 1 BvR 160/04: Sodann nahm der
als Rechtsanwalt tätige Kläger die Beschwerdeführer zu 2 bis
4 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Als sich
die Beschwerdeführer zu 2 bis 4 auf das Zeugnis des
Beschwerdeführers zu 1 beriefen, bezog der Kläger auch diesen
in den Rechtsstreit ein, nahm diese Klage jedoch kurz vor
Erlass des angegriffenen Berufungsurteils wieder zurück. Das
Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung
bestätigt, wonach der Kläger von den Beschwerdeführern zu 2
bis 4 als Gesamtschuldnern neben dem Beschwerdeführer zu 1
für die rechtswidrige Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung von DM 20.000
beanspruchen könne. Die Urteilsgründe entsprechen den
Erwägungen der in dem Verfahren 1 BvR 152/01 angegriffenen
Entscheidung desselben Gerichts zu der gegen den
Beschwerdeführer zu 1 gerichteten Klage.
17
Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf €
7.200 festgesetzt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision
durch das Berufungsgericht gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit
angegriffenem Beschluss (veröffentlicht in NJW-RR 2004, S.
638) verworfen. Die in § 26 Ziffer 8 EGZPO vorgesehene
Wertgrenze von € 20.000 für die Einlegung einer
Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht erreicht.
18
3. Die Beschwerdeführer rügen jeweils
übereinstimmend eine Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit (a). Der
Beschwerdeführer zu 1 rügt ferner die Nichtzulassung der
Revision durch das Berufungsgericht (b). Die Beschwerdeführer
zu 2 bis 4 machen daneben eine Verletzung von
Verfahrensgrundrechten geltend (c).
19
a) Die angegriffenen Entscheidungen hätten die
Belange der Pressefreiheit nur unzureichend gewürdigt.
Gegenstand der Berichterstattung sei ein Geschehen von hohem
Informationswert gewesen. Es berühre die lokale
Öffentlichkeit in besonderem Maße, wenn über die gemeinsame
Verwicklung eines ortsansässigen Anwalts sowie eines bereits
einmal in einen Bauskandal verstrickten Architekten in
zweifelhafte Grundstücksgeschäfte sowie über ein daraus
hervor gegangenes Ermittlungsverfahren berichtet werde.
Dagegen seien die Kläger allenfalls in ihrer minder
schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, warum die Gerichte die Berichterstattung
unter Namensnennung der Kläger anders als der
Bundesgerichtshof für einen vergleichbar gelagerten Fall
(BGHZ 143, 199) als unzulässig angesehen hätten.
20
Den Belangen der Pressefreiheit sei von den
Gerichten auch bei der Beurteilung der besonderen
Voraussetzungen einer Geldentschädigung nicht hinreichend
Rechnung getragen worden. Die Kläger hätten keinen Gebrauch
von der Möglichkeit gemacht, der Berichterstattung mit einer
Unterlassungsverfügung entgegen zu treten. Zudem hätten die
Kläger im Anschluss an die beanstandete Artikelfolge in einem
kurz danach veröffentlichten Beitrag Gelegenheit erhalten,
eine eigene Sachdarstellung an die Öffentlichkeit zu bringen.
Eine schwere und nicht anders auszugleichende
Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts sei daher nicht
ersichtlich.
21
b) Der Beschwerdeführer zu 1 rügt ferner die
Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Das
Gericht sei ohne tragfähige Begründung von einer vergleichbar
gelagerten Revisionsentscheidung (BGHZ 143, 199)
abgewichen.
22
c) Die Beschwerdeführer zu 2 bis 4 rügen des
Weiteren eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach
Art. 103 Abs. 1 GG.
23
Das Berufungsgericht habe den
Beschwerdeführern durch willkürliche Festsetzung des
Streitwerts auf einen Betrag unterhalb der in § 26
Ziffer 8 EGZPO festgesetzten Wertgrenze den Zugang zum
Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544
ZPO und damit zum Revisionsgericht verschlossen. Diesen
Gehörsverstoß habe der Bundesgerichtshof durch Verwerfung der
Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt.
24
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei
zudem deshalb verletzt, weil das Landgericht davon abgesehen
habe, durch Erlass eines Teilurteils die Voraussetzungen für
eine Vernehmung des mit verklagten Beschwerdeführers zu 1 als
eines möglichen Zeugen zu schaffen. Dies habe das
Berufungsgericht nicht unbeanstandet lassen dürfen.
25
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht
begründet. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Die Anforderungen an die Abwägung zwischen
Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit bei einer
Berichterstattung über Straftaten und Ermittlungsverfahren
sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202
; 97, 391 ). Die
Annahme der Beschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt.
Die angegriffenen Entscheidungen sind im Ergebnis in
verfassungsrechtlich noch hinnehmbarer Weise begründet.
26
1. Den angegriffenen Entscheidungen liegt eine
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Anwendung der von
der Zivilrechtsprechung aus § 823 Abs. 1 BGB
abgeleiteten Grundsätze über die Gewährung einer
Geldentschädigung bei schweren und nicht anders abwendbaren
Persönlichkeitsverletzungen zugrunde.
27
a) Die Anwendung solcher einfachrechtlichen
Rechtsgrundsätze durch die Fachgerichte wird von dem
Bundesverfassungsgericht darauf überprüft, ob die Gerichte
die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung
berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt
oder ihr Gewicht unzutreffend eingeschätzt haben (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 97, 391 ; 101, 361
).
28
b) Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 GG beschränkenden
zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig eine Abwägung der
hiervon berührten Grundrechtspositionen vorzunehmen. Dass die
Abwägung der Rechtspositionen in komplexen Kollisionsfällen
auch anders ausfallen könnte, ist dabei kein hinreichender
Anlass für die verfassungsgerichtliche Korrektur der
Entscheidung der Fachgerichte. Allerdings hat die Abwägung
der Fachgerichte den grundrechtlichen Belangen hinreichend
Rechnung zu tragen.
29
aa) Die Berichterstattung der Beschwerdeführer
enthielt eine wertende Stellungnahme zur darin in Bezug
genommenen Verdachtsgrundlage und damit eine als
Meinungsäußerung von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG
umfasste Aussage. Von dem Schutzbereich des Grundrechts
ausgenommen sind allein Tatsachenbehauptungen, deren
Unwahrheit von vornherein feststeht oder dem Äußernden
bekannt war. Jedoch wird es für die Abwägung bedeutsam, wenn
eine Meinungsäußerung auf Tatsachen ungeklärten
Wahrheitsgehalts beruht (vgl. BVerfGE 99, 185
).
30
Die Fachgerichte machen die Zulässigkeit der
Verbreitung solcher Behauptungen von der Einhaltung von
Sorgfaltsanforderungen abhängig (vgl. BGHZ 143, 199
). Deren Umfang ist im Einklang mit den
grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen (vgl. BVerfGE 99,
185 ; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005
- 1 BvR 1696/98 -, NJW 2006, S. 207 ). Die
Gerichte dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine
Anforderungen stellen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch
des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit
insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 85, 1
). Sie haben andererseits zu berücksichtigen, dass
die Sorgfaltsanforderungen Ausdruck der Schutzpflicht sind,
die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Je stärker
die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen
Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die
Sorgfaltsanforderungen. Bei der Bemessung dieser
Anforderungen ist das Interesse der Öffentlichkeit an
derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 -, NJW 2004, S. 589
).
31
bb) Sind die Sorgfaltsanforderungen nicht
eingehalten und ist das Persönlichkeitsrecht verletzt, kommt
nach der Rechtsprechung der Fachgerichte die Gewährung einer
Geldentschädigung in Betracht, falls ein schwerwiegender
Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung auch nicht in
anderer Weise - etwa durch Veröffentlichung einer
Berichtigung - in befriedigender Weise ausgeglichen werden
kann (vgl. BGHZ 123, 13 ). Das Abstellen auf diese
Kriterien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl.
BVerfGE 34, 269 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 1338/00 -,
NJW 2004, S. 591 ).
32
Jedoch dürfen die Fachgerichte die Wahrnehmung
der von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Gewährleistungen
hierdurch keinen unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen
Haftungsrisiken aussetzen (vgl. BVerfGE 34, 269
). Zugleich haben sie bei der
Feststellung, ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung
vorliegt, und bei der Beurteilung, ob eine anderweitige
Genugtuungsmöglichkeit besteht, die Fundierung dieses
Anspruchs auf Geldentschädigung in dem Schutzanspruch des
Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August
2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595
).
33
c) Eine grundsätzliche Verkennung dieser
Anforderungen ist den angegriffenen Entscheidungen jedenfalls
im Ergebnis nicht zu entnehmen.
34
aa) Eine Überspannung der
Sorgfaltsanforderungen liegt nicht bereits darin, dass die
Fachgerichte die Zulässigkeit einer
Verdachtsberichterstattung von dem Vorliegen eines
Mindestmaßes von Beweistatsachen abhängig gemacht haben, die
für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die
Fachgerichte haben sich hierfür auf in der obergerichtlichen
Rechtsprechung anerkannte Grundsätze gestützt, wie sie der
Bundesgerichtshof in einer von den Fachgerichten heran
gezogenen Leitentscheidung (BGHZ 143, 199
) zusammenfassend aufgezeigt hat. Die
dort abstrakt dargelegten Anforderungen an eine zulässige
Verdachtsberichterstattung, insbesondere die
Sorgfaltsanforderungen, tragen in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise dem Schutzanspruch des
Persönlichkeitsrechts grundsätzlich Rechnung, ohne die
Belange der Pressefreiheit in unverhältnismäßiger Weise
zurück zu setzen.
35
bb) Bei der fallbezogenen Konkretisierung
dieser einfachrechtlichen Anforderungen sind die Gerichte den
verfassungsrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten allerdings
nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden.
36
Zwar durften die Gerichte eine gravierende
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger auch in
einer Berichterstattung sehen, die einen aus der beruflichen
Betätigung der Kläger hervorgegangenen Verdacht strafbaren
Verhaltens zum Gegenstand hatte. Der Schutzanspruch des
Persönlichkeitsrechts gegenüber ablehnenden und ausgrenzenden
Reaktionen der Allgemeinheit ist nicht schon deshalb in
geringerem Ausmaß berührt, weil sich der Verdacht einer
Straftat oder Verfehlung auf den beruflichen Tätigkeitskreis
oder einen sonst der Öffentlichkeit zugewandten Lebensbereich
des Betroffenen richtet.
37
Jedoch haben die Gerichte nicht in dem
verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß beachtet, dass eine
Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte
Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens die Belange
der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise
berührt. Zusätzliches Gewicht gewann dieses
Informationsinteresse durch den Umstand, dass auch eine
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange einer Gemeinde
zu besorgen stand. Dem wird es nicht gerecht, wenn die
Gerichte den Beschwerdeführern zum Vorwurf gemacht haben,
dass diesen keine neutralen und verlässlichen
Auskunftsquellen zur Verfügung standen und sich die
Berichterstattung deshalb im wesentlichen nur auf Angaben
eines Mitbeschuldigten sowie Informationen des Prozessgegners
der Kläger aus einem Zivilprozess stützen konnte. Es ist der
Presse bei der Berichterstattung über einen
Straftatenverdacht nicht verwehrt, nicht allein über den
Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das
Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. Die
Meinungsfreiheit deckt es auch, wenn dabei Zusammenhänge
aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines
Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.
Dezember 1991 - 1 BvR 327/91 -, NJW 1992, S. 2013
). In einer solchen Situation haben die Gerichte
gesondert im Zuge einer Abwägung zu prüfen, ob eine
Aufdeckung der Identität der Kläger durch Namensnennung in
der Berichterstattung durch die den Beschwerdeführern
verfügbaren Anhaltspunkte gerechtfertigt war.
38
Die Gerichte haben die angegriffenen
Entscheidungen auf die Erwägung gestützt, dass von den
Beschwerdeführern vorliegend offen zu legen gewesen wäre, wie
weit die eigene Sichtweise der Berichte auf die
Geschehenszusammenhänge über die Richtung des von den
Ermittlungsbehörden gehegten Verdachts hinaus ging. Es hat
eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der
Berichterstattungsfreiheit über Verdachtslagen nicht zur
Folge und dient zugleich dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit, wenn der Äußernde auch die ihm bekannten
Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit der
verbreiteten Information offen zu legen hat (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 25. Oktober 2005, a.a.O.;
vgl. dazu auch BGH, NJW 1997, S. 1148 ; NJW 2006,
S. 601 ). Als einen das Gewicht der Verletzung
dieser Anforderung zusätzlich bestärkenden Umstand durften es
die Gerichte werten, dass die Kläger namentlich genannt
worden waren. Dass bei Wahrung der Anforderungen an die
Sorgfalt der Recherche und der Art der Information der
Öffentlichkeit über deren Stand sowohl über das laufende
Ermittlungsverfahren wie über den anhängigen Zivilprozess
auch unter Namensnennung der Kläger hätte berichtet werden
dürfen, wird von den angegriffenen Entscheidungen nicht in
Frage gestellt.
39
cc) Bei der Beurteilung einer
entschädigungswürdigen Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung haben die Fachgerichte
einerseits eine sachbezogene Ausrichtung der
Berichterstattung der Beschwerdeführer bejaht, aber
andererseits eine intensive Persönlichkeitsverletzung der
Kläger angenommen, die eine Geldentschädigung rechtfertige.
Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist
nicht erkennbar, dass die zuerkannten Beträge von DM 10.000
und DM 20.000 für die Beschwerdeführer eine wirtschaftliche
Belastung von einer Intensität darstellen, die sich
abschreckend auf ihre Bereitschaft zur künftigen Wahrnehmung
des Grundrechts auswirken kann.
40
Entschädigungsmindernd haben die Gerichte
berücksichtigt, dass die Kläger kurz nach den beanstandeten
Beiträgen mit einer eigenen Stellungnahme zu Wort gekommen
waren. Verfassungsrechtlich nicht geboten war es, dies zum
Anlass für den gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung zu
nehmen. Die Gerichte durften darauf abstellen, dass die
Verbreitung einer Stellungnahme des Betroffenen in ihrer
Öffentlichkeitswirkung regelmäßig hinter einer ausdrücklichen
Berichtigung durch den Äußernden selbst zurück bleibt und
dies in besonderem Maße dort gilt, wo der Betroffene auf eine
durch Massenmedien gegen ihn verbreitete Verdächtigung
reagiert.
41
Es stellt ebenfalls eine aus
verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls vertretbare
fachgerichtliche Tatsachenauswertung dar, dass die Gerichte
angesichts der raschen Abfolge der Artikel keinen
hinreichenden Raum dafür gesehen haben, dass die Kläger der
Berichterstattung rechtzeitig und wirksam mit einer
Unterlassungsverfügung hätten entgegen treten können.
42
2. Eine Beeinträchtigung grundrechtlich
geschützter Positionen des Beschwerdeführers zu 1 ergibt sich
nicht daraus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der
Revisionszulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
verneint hat. Die Klärung, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen einer Revisionszulassung im Einzelfall
gegeben sind, ist Aufgabe der Fachgerichte. Vorbehaltlich der
Prüfung einer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG
willkürlichen Rechtsanwendung obliegt es dem
Bundesverfassungsgericht lediglich, die Beachtung der
grundrechtlichen Normen und Maßstäbe bei der Anwendung
einfachen Rechts durch die Fachgerichte sicherzustellen (vgl.
BVerfGE 42, 143 ). Für Willkür oder die
Verkennung solcher grundrechtlicher Maßstäbe ist hier nichts
erkennbar.
43
Zwar überzeugt es nicht, wenn das Gericht mit
einer Berichterstattung über die Verstrickung eines
Rechtsanwalts und eines Architekten in einen Bauskandal unter
Beteiligung einer Gemeinde ein geringeres
Informationsinteresse der Öffentlichkeit verbunden sieht, als
dies der Bundesgerichtshof in einem von ihm beurteilten
Sachverhalt (vgl. BGHZ 143, 199) für eine Berichterstattung
über den Verdacht der Vorteilsnahme gegen eine ehemalige
Angestellte des öffentlichen Dienstes angenommen hatte. Eine
willkürliche Verkennung der Voraussetzungen einer
Revisionszulassung ist gleichwohl nicht ersichtlich. Das
Berufungsgericht hat bereits die Wahrung der grundlegenden
Sorgfaltsanforderungen an eine Verdachtsberichterstattung
verneint. Es kam deshalb nicht mehr auf die von dem
Bundesgerichtshof in dem zum Vergleich in Bezug genommenen
Revisionsurteil behandelte Anschlussfrage an, ob eine
Namensnennung des Betroffenen gleichwohl und unbeschadet der
Vollständigkeit und Richtigkeit der verbreiteten
Informationen zu unterbleiben habe oder durch
Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt
sei.
44
3. Eine Verletzung des von Art. 103 Abs.
1 GG gewährleisteten rechtlichen Gehör der Beschwerdeführer
zu 2 bis 4 ist nicht ersichtlich. Ob die Gerichte
verfassungsrechtlich gehalten waren, den Beschwerdeführern
einen seitens des Prozessgegners durch Einbezug in den
Rechtsstreit ausgeschalteten Zeugen durch geeignete
Verfahrensgestaltung als Beweismittel zu erhalten, kann dahin
stehen. Von den Beschwerdeführern ist nicht dargetan, dass
die Entscheidung auf dem Verlust des Beweismittels beruht.
Das Berufungsgericht hat geltend gemacht, die
Beschwerdeführer hätten bereits keine
entscheidungserheblichen Tatsachen in das Wissen des Zeugen
gestellt. Dem sind die Beschwerdeführer nicht entgegen
getreten.
45
4. Die Verwerfung der
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 bis 4
verletzt nicht die von dem Anspruch auf Justizgewährung nach
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
umfasste Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum
Revisionsgericht.
46
Auf der angegriffenen Wertfestsetzung durch
das Berufungsgericht beruht die Verwerfung der
Nichtzulassungsbeschwerde bereits nicht. Ob die nach
§ 26 Ziffer 8 EZPO für die Zulässigkeit des
Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche
Wertgrenze von € 20.000 überschritten ist, unterliegt der
selbständigen Prüfung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, NJW
2002, S. 2720 ).
47
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d BVerfGG abgesehen.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.