BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 152/02 -
des Notars S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 1. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der
Beschwerdeführer die Ausschreibung einer hauptamtlichen
Notarstelle.
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1. Der Beschwerdeführer ist seit 1992
hauptberuflicher Notar in Mecklenburg-Vorpommern. Er erstrebt
ein Notariat in Hamburg, das für seine Notariate keine
einzelnen Bezirke ausweist.
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a) Er hatte sich bereits in den Jahren 1994
und 2000 vergeblich auf Notarstellen in Hamburg beworben. In
dem zweiten Verfahren erhielten Anfang 2001 fünf
Notarassessoren in Hamburg den Vorzug, obwohl sie sich noch
nicht drei Jahre im Anwärterdienst befunden hatten (vgl.
§ 7 Abs. 1 der Bundesnotarordnung - BNotO). Die
angekündigte Erwirkung einstweiligen Rechtsschutzes durch den
Beschwerdeführer wurde von der Justizbehörde durch die
umgehende Ernennung der Assessoren verhindert. Im Anschluss
an dieses Verfahren erklärte die Justizbehörde gegenüber dem
Beschwerdeführer, in Zukunft in der Regel nur noch
Notarassessoren zu ernennen, die ihren dreijährigen
Anwärterdienst geleistet hätten, sowie den unterlegenen
Bewerbern Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls einstweiligen
Rechtsschutz zu beantragen.
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Zum 1. Juni 2001 schied ein Notar in Hamburg
aus seinem Amt aus. Die Stelle wurde zunächst nicht
ausgeschrieben, sondern von einem Notarassessor gemäß
§ 56 BNotO verwaltet. Der Antrag des Beschwerdeführers
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der
sofortigen Ausschreibung der Stelle wurde durch den
angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts
zurückgewiesen. Auch in der Hauptsache wies das
Oberlandesgericht die Anträge des Beschwerdeführers zurück;
der Beschwerdeführer hat angekündigt, hiergegen sofortige
Beschwerde einlegen zu wollen.
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Ende 2001 sind zwei weitere Notare aus ihrem
Amt ausgeschieden, deren Ämter seitdem verwaltet werden.
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b) Derzeit sind in Hamburg 83 Notare bestellt.
Wie die - von der Justizbehörde teilweise nachträglich
korrigierten - Zahlen ausweisen, bestünde bei einem Maßstab
von 1.300 Beurkundungszahlen je Notar derzeit ein Bedarf von
85 Notaren. Nach einer längerfristigen Betrachtung, die der
bisherigen ständigen Übung der Justizbehörde entspricht, läge
der Bedarf bei 86 Notarstellen.
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Während der laufenden Verfahren vor dem
Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schrieb
die Justizbehörde am 26. April 2002 zwei Notarstellen aus, um
die Anzahl der Notare auf insgesamt 85 zu bringen. Man sei
von der bisherigen Bedarfsermittlung abgewichen, da seit dem
Jahr 2000 die Beurkundungszahlen wieder sänken (2001 war
wieder der Stand von 1996 erreicht). Zudem ergäben sich
Unsicherheiten hinsichtlich der rechtspolitischen Diskussion
über notarielle Zuständigkeiten und die Europäisierung der
Rechtsordnungen. Die Justizbehörde machte zudem bei der
Ausschreibung von der Möglichkeit des § 6 b Abs. 4 Satz
2 BNotO Gebrauch und bestimmte als maßgeblichen Zeitpunkt, in
dem die Bewerber sämtliche Voraussetzungen erfüllen müssen,
den Zeitpunkt der Bestellung anstelle desjenigen des Ablaufs
der Bewerbungsfrist.
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2. Seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründete der
Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen wie folgt:
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Er sei in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs.
1 Satz 1 und Art. 33 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Es bestehe,
insbesondere nachdem zwei weitere Notare aus ihren Ämter
ausgeschieden seien, ein Bedarf zur Bestellung eines Notars.
Die Justizbehörde sehe nur deshalb, entgegen ihrer bisherigen
Übung, von der Ausschreibung ab, weil sie die Ernennung eines
"Seiteneinsteigers" verhindern wolle. Bis zum Frühjahr 2003
seien keine Notarassessoren ernennungsreif, so dass der
Beschwerdeführer als Notar aus einem anderen Bundesland gute
Chancen auf eine Ernennung haben müsste. Seine Aussichten
verschlechterten sich jedoch mit Zeitablauf stetig.
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Nachdem die Justizbehörde zwei Notarstellen
ausgeschrieben hatte, ergänzte der Beschwerdeführer seine
Begründung dahingehend, dass die Anzahl der Notarstellen
willkürlich bestimmt worden sei. Die Gründe für ein Abweichen
der Justizbehörde von ihrer ständigen Übung seien
unzutreffend oder bestenfalls spekulativ. § 6 b Abs. 4
Satz 2 BNotO solle zugunsten der Notarassessoren in Hamburg
angewandt werden, um im Falle einer Konkurrentenklage deren
Anwartschaften mit der Prozessdauer zu steigern.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die
Voraussetzungen, nach denen die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes selbständig Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 86, 15
), liegen vor.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
jedoch nicht mehr zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt. Die Anträge, die der angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, haben sich
erledigt. Sie richteten sich - ebenso wie der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem
Bundesverfassungsgericht - auf die Ausschreibung einer
Notarstelle. Dieses Ziel ist durch die inzwischen erfolgte
Ausschreibung zweier Notarstellen erreicht. Dem
Beschwerdeführer steht die Bewerbung auf diese Stellen offen.
Eine Grundrechtsverletzung dadurch, dass nicht noch eine
dritte Notarstelle ausgeschrieben wurde, ist hingegen nicht
ersichtlich.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits
im Jahr 1986 bezüglich der Notarauswahl in Hamburg Anlass zu
der Feststellung, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG
Anforderungen an die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
ergeben (BVerfGE 73, 280). In diesem Zusammenhang wurde
festgestellt, dass hinsichtlich der Anzahl auszuschreibender
Notarstellen der Justizbehörde ein weites
Organisationsermessen zusteht (vgl. BVerfGE 73, 280
). Es ist deshalb insoweit kein
Verfassungsverstoß erkennbar, als die Justizbehörde von ihrer
bisherigen ständigen Übung hinsichtlich der
Berechnungsgrundlage abgewichen ist. Für eine willkürliche
Ausübung des Organisationsermessens ist nichts
hervorgetreten. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
es für die Verwaltung in der Regel unproblematischer ist,
einen eventuellen zusätzlichen Bedarf an Notaren zu decken,
als mögliche Überkapazitäten abzubauen.
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b) Die Verwirklichung der Grundrechte der
Notarbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG erfordert allerdings eine
dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung. Durch
die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar
Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das
Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. So lässt sich
insbesondere auch durch die Terminierung von Bewerbungen und
Stellenbesetzungen die Zusammensetzung des Bewerberkreises
steuern (vgl. BVerfGE 73, 280 ). Die
offensichtlichen Gefährdungen, die grundrechtlich geschützten
Positionen durch die Verfahrensgestaltung drohen, gaben
damals Veranlassung zu diesen Hinweisen. Vor dem Hintergrund
eines weiten Organisationsermessens ist eine transparente und
an nachvollziehbaren rechtlichen Kriterien ausgerichtete
Verfahrensweise unabdingbar.
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aa) Die Justizbehörde hat aus den genannten
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wie die vom
Beschwerdeführer dargelegten Auswahlverfahren belegen, bisher
nicht die gebotenen Schlüsse gezogen. Es bestehen
Anhaltspunkte für die Besorgnis, dass in den vorherigen
Auswahlverfahren die Justizbehörde zugunsten von
Notarassessoren in Hamburg Partei ergriffen hat. Trotz der
Ankündigung des Beschwerdeführers, einstweiligen Rechtschutz
zu beantragen, wurden fünf ausgewählte Bewerber innerhalb von
vier Tagen ernannt und damit eine Überprüfung der
Auswahlentscheidung anhand der §§ 6, 7 BNotO verhindert.
Die Stellenausschreibung im Jahr 2001 unterblieb, obwohl sich
nach dem damals vorliegenden Zahlenmaterial aus dem Jahr 2000
ein Fehlbestand von sechs Notaren ergab und die offenen
Notariate auch nicht etwa eingezogen worden sind.
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Dass es im Interesse der Justizverwaltung -
und möglicherweise auch der faktisch bestehenden großen
Notarsozietäten in Hamburg - liegt, neue Notare aus dem Kreis
der bereits bekannten und eingeführten Assessoren zu
rekrutieren, ist nachvollziehbar. Dies auf Kosten so
genannter Seiteneinsteiger ohne Rücksicht auf deren Qualität
durchzusetzen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nicht
vereinbar. Die Verfahrensgestaltung hat zu gewährleisten,
unter allen Bewerbern Chancengleichheit herzustellen und
denjenigen herauszufinden, der am ehesten den gesetzten
Anforderungen entspricht. Diese ergeben sich in erster Linie
aus Art. 33 GG.
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bb) Ob die vom Beschwerdeführer vorliegend
angegriffene Verzögerung der Ausschreibung vornehmlich der
Einflussnahme auf die Bewerberlage diente und damit gegen
Art. 12 Abs. 1 GG verstieß, kann im jetzigen Verfahrensstand
offen bleiben, da die Ausschreibung einer Notarstelle, auf
die die Verfassungsbeschwerde gerichtet war, mittlerweile
erfolgt ist.
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cc) Auch im Rahmen des nunmehr laufenden
Auswahlverfahrens sind - entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers - noch keine Grundrechtsverstöße erkennbar.
Dies gilt auch für die Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 2
BNotO. Diese Vorschrift soll verhindern, dass es in
Einzelfällen zu einer faktischen Verlängerung der
Notaranwärterzeit von drei Jahren kommt (vgl. BRDrucks
890/95, S. 20 f.), weil die Ausschreibungsfrist für
Einzelne besonders ungünstig abläuft. Die Anwendung der Norm
wäre aber zu beanstanden, wenn sie dazu diente, effektiven
Rechtsschutz gegen eine möglicherweise rechtswidrige
Auswahlentscheidung zu vereiteln, indem der Zeitablauf
während des Rechtsschutzverfahrens dessen Erfolgsaussichten
zunichte machte. Bislang kann aber, auch angesichts der
schriftlich abgegeben Erklärung der Justizbehörde vom 30.
März 2001, noch nicht davon ausgegangen werden, dass im
laufenden Auswahlverfahren landesfremde Bewerber durch das
Mittel der Zeitverzögerung ausgeschlossen werden sollen. Eine
Steuerung des Bewerberkreises, die mit Art. 12 Abs. 1 GG
nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.), kann auch nach
den Vorfällen in den letzten Jahren nicht ohne weiteres
unterstellt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).