BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1521/14 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 - VI ZR 490/12 -,
b) das Urteil des Kammergerichts vom 5. November 2012 - 10 U 118/11 -,
c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. August 2019
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.