BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1522/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die es im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, die
Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen
Kindergarten zu untersagen (vgl. VG Gießen, NJW 2003, S.
1265; Hessischer VGH, NJW 2003, S. 2846). Die
Beschwerdeführer, ein diesen Kindergarten besuchendes, im
September 1997 geborenes Kind und sein Vater, der eine
atheistische Weltanschauung vertritt, sehen durch diese
Entscheidungen ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Sie machen geltend,
dass es das Prinzip der religiös-weltanschaulichen
Neutralität des Staates verbiete, dass Angestellte eines
kommunalen Kindergartens als Organisatoren und Veranstalter
religiöser Betätigung auftreten.
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Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde
unzulässig ist. Ihrer Zulässigkeit steht der in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
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1. Zwar ist der Rechtsweg im Ausgangsverfahren
erschöpft. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
liegt eine das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor (vgl.
§ 152 VwGO). Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität
in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt
werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren
beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im
Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der
behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1
). Allerdings darf ein Beschwerdeführer nicht auf
das Verfahren der Hauptsache verwiesen werden, wenn die
Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst
geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner
weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung
abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79,
275 ; 93, 1 ).
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2. Danach haben die Beschwerdeführer hier
zunächst den Hauptsacherechtsweg zu beschreiten.
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a) Die Verfassungsbeschwerde hat mit den
geltend gemachten Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich Rügen zum
Gegenstand, die nicht speziell die im Ausgangsverfahren
ergangene Eilentscheidung betreffen, sondern sich auf
verlässlicher Grundlage erst nach Durchführung des
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens beurteilen lassen.
Denn es besteht insoweit - in tatsächlicher wie in
einfachrechtlicher Hinsicht - noch zusätzlicher
Aufklärungsbedarf.
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Einfachrechtlich haben die Verwaltungsgerichte
das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), auf dessen hier
einschlägige Regelungen die Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift im Einzelnen hingewiesen haben, bisher nur
am Rande, mit dem Hinweis auf den in § 24 SGB VIII
geregelten Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens,
erwähnt. Auf die nähere rechtliche Ausgestaltung des mit der
Aufnahme in eine solche Einrichtung entstehenden
Rechtsverhältnisses zwischen Kind, Personensorgeberechtigten,
Kindergartenträger und -personal sind sie dabei nicht
eingegangen. Nicht gewürdigt ist deshalb auch, dass die in
Tagesstätten wie Kindergärten tätigen Fachkräfte und
Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 22
Abs. 3 SGB VIII mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der
Kinder zusammenzuarbeiten und bei der Ausgestaltung der
Jugendhilfeleistungen auch in solchen Einrichtungen gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 SGB
VIII die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes
bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten
haben. Es liegt nahe, dass sich in diesen Regelungen, die
gegenüber allen Kindern und
Erziehungsberechtigten zu wahren sind, die
Grundrechtspositionen konkretisieren, die bei
unterschiedlichen Wertvorstellungen von Kindern und Eltern in
einen Ausgleich zu bringen sind (vgl. auch Wiesner, in:
Ders./Kauf-mann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe, 1995, § 9 Rn. 1 ff.;
Mainberger, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 9 Rn. 1
Vorschriften können deshalb bei der rechtlichen Würdigung
nicht unberücksichtigt bleiben. Ihren Inhalt und ihre
Bedeutung auch im Kontext der auf sie ausstrahlenden und
durch sie zur Geltung zu bringenden Grundrechte zu bestimmen,
ist entsprechend der grundgesetzlichen Zuständigkeits- und
Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und
den Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 )
zunächst Sache der Letzteren.
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Die Verwaltungsgerichte werden bei der
abschließenden Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführer
auch darauf einzugehen haben, dass es in dem
Erziehungskonzept, das der Arbeit in dem
streitgegenständlichen Kindergarten zugrunde liegt, zwar
einerseits heißt, den in der Einrichtung Tätigen sei die
multikulturelle Vielfalt in der Gruppe bewusst, und anders
geartete Religionen würden toleriert, dass andererseits aber
auch davon die Rede ist, es sei ein wichtiges Unterfangen,
"die Kinder", also offenbar auch anders oder nicht Gläubige,
mit dem christlichen Glauben zu konfrontieren; deshalb würden
"viele Gebete" gelernt und Religion, und zwar, wie dem
Kontext zu entnehmen ist, christliche Religion "angeboten".
Wäre dies im Sinne einer missionarischen Betätigung, eines
gezielten Einwirkens auf anders oder nicht Gläubige, zu
verstehen, wäre die Durchführung des Tischgebets als Teil des
hier maßgeblichen Erziehungskonzepts mit den Grundrechten der
Beschwerdeführer nicht zu vereinbaren (vgl. auch - trotz
Art. 7 Abs. 1 GG - für den Bereich der öffentlichen
Volksschulen BVerfGE 93, 1 ).
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Kann nach den noch zu treffenden ergänzenden
tatsächlichen Feststellungen eine solche missionarische
Zielsetzung auch gegenüber dem beschwerdeführenden Kind
ausgeschlossen werden, wie es das Verwaltungsgericht bisher
im Rahmen der von ihm vorgenommenen summarischen Prüfung
pauschal angenommen hat, wird vor einer abschließenden
Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter zu prüfen sein, ob
zusätzliche Möglichkeiten denkbar sind, die Vorphase und den
Ablauf des im Kindergarten gereichten Frühstücks so zu
organisieren, dass im Hinblick auf das im Zusammenhang damit
gesprochene freiwillige Tischgebet eine Exponierung und
Sonderbehandlung des daran nicht teilnehmenden
beschwerdeführenden Kindes noch mehr, als bisher von den
Gerichten angenommen, vermieden werden können.
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b) Es ist für die Beschwerdeführer schließlich
trotz des Fortschreitens der Zeit und des Fortgangs der
Betreuung und Erziehung in dem streitgegenständlichen
Kindergarten nicht unzumutbar, auf den Abschluss des
Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Den für die Planung
und Durchführung von Betreuung und Erziehung Verantwortlichen
ist die besondere Situation des beschwerdeführenden Kindes
bewusst. Sie sind nach den Feststellungen der
Verwaltungsgerichte bemüht, dem für den Fall, dass dieses den
Kindergarten weiter besuchen wird, sowohl durch eine
schonende Gestaltung des Ablaufs der gemeinsamen Mahlzeit als
auch in der Weise Rechnung zu tragen, dass auf die anderen
Kindergartenkinder pädagogisch dahingehend eingewirkt wird,
dem nicht am Tischgebet teilnehmenden beschwerdeführenden
Kind respektvoll zu begegnen und sein Verhalten als Ausdruck
einer achtenswerten eigenen weltanschaulichen Überzeugung zu
tolerieren. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu
entnehmen, dass der weitere Besuch des Kindergartens für das
beschwerdeführende Kind unter diesen Umständen mit
unzumutbaren Belastungen und Beeinträchtigungen verbunden
wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).