BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1523/08 -
der Frau H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der
Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende im
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß
§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2954).
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1. Die alleinstehende Beschwerdeführerin steht
seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Jedenfalls während des im Ausgangsverfahren streitigen
Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005
erzielte sie außerdem Arbeitsentgelt, von dem ihr zusätzlich
zur Regelleistung sowie den Leistungen für Unterkunft und
Heizung monatlich ein Betrag in Höhe von etwa 159 Euro
verblieb. Ihre Klage auf „Zahlung eines das Existenzminimum
deckenden Geldbetrages unter Berücksichtigung ihrer
individuellen Bedürfnisse“ blieb vor dem Sozialgericht und
dem Landessozialgericht erfolglos. Die
Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht als
unbegründet zurück und führte aus, die Verfassungsmäßigkeit
der Festlegung der Regelleistung sei bereits
höchstrichterlich geklärt; Argumente für ein Abweichen von
dieser Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin nicht
vorgetragen.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richtet
sich die Beschwerdeführerin sinngemäß unmittelbar gegen die
sozialgerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die
in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzte
Regelleistung von 345 Euro. Sie beantragt ferner ausdrücklich
festzustellen, dass die „Regelsatzverordnung“
verfassungswidrig ist, sowie die „vorenthaltenen
Sozialleistungen unter Hinweis auf § 44 SGB X“
festzusetzen beziehungsweise zu erstatten. Sie rügt die
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4,
Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr zu. Sie wirft
keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne
Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch
nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Durch
das Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -,
www.bverfg.de, sind alle verfassungsrechtlichen Fragen der
Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2
1. Halbsatz SGB II a.F. geklärt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Vorschrift
ebenso wie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung
nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. vom 1. September 2005 für
die Zeit ab dem 1. Juli 2005 (BGBl I S. 2718) für unvereinbar
mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
GG erklärt, jedoch ihre weitere Anwendbarkeit bis zu einer
Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Unvereinbarkeit von § 20 Abs. 2 1.
Halbsatz SGB II a.F. mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits mit Gesetzeskraft (vgl.
§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine
nochmalige entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und
kein Bedürfnis. Da die genannten Vorschriften weiterhin
anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in
den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung
verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar
2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 217), steht
darüber hinaus fest, dass es bei der im
streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2
1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzten Regelleistung bleiben
wird und die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren auf
Gewährung höherer Leistungen nicht durchdringen kann. Eine
Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen
sozialgerichtlichen Entscheidungen kommt nicht in Betracht.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf
Erfolg.
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Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende
Anordnung, dass der Beschwerdeführerin die notwendigen
Auslagen zur Hälfte zu erstatten sind, entspricht der
Billigkeit. Eine Annahme zur Entscheidung hatte trotz der
ursprünglich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung allein wegen
der zwischenzeitlichen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu unterbleiben. Ohne diese
Entscheidung hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der
Sache teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Die
Verfassungsbeschwerde war jedoch in einigen Punkten von
Anfang an unzulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des
Antrags der Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht
selbst solle ihr rückwirkend höhere Leistungen nach dem SGB
II zusprechen, sondern auch insoweit, als sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die Regelsatzverordnung nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) richtet, die die
Beschwerdeführerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst
nicht unmittelbar betrifft. Darüber hinaus genügt die
Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, soweit sich die
Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gegen das
Verfahren der Sozialgerichte richtet und soweit sie eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 GG geltend
macht. Von daher ist es angemessen, dass die
Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Auslagen selbst zu tragen
hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.