BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1525/08 -
der Minderjährigen H...,
gesetzlich vertreten durch die Eheleute H...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und wirft
vornehmlich die Frage nach der Vereinbarkeit von § 522
Abs. 3 ZPO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz auf.
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Die Beschwerdeführerin und Klägerin des
Ausgangsverfahrens wurde im August 2001 in einem Hamburger
Krankenhaus geboren. Etwa sechs Wochen nach der Geburt wurden
im Anschluss an eine Vorsorgeuntersuchung, die so genannte U
3, erstmals zahlreiche, zum Teil sehr schwere Behinderungen
der Beschwerdeführerin festgestellt.
3
Im Ausgangsverfahren nahm die
Beschwerdeführerin die Beklagten - Krankenhausträger und
Ärzte - auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in
Anspruch. Sie führte ihren Zustand auf ärztliche Versäumnisse
im Zusammenhang mit ihrer Geburt zurück. Das Landgericht wies
die Klage nach Einholung eines gynäkologischen sowie eines
pädiatrischen Sachverständigengutachtens und anschließender
mündlicher Anhörung der Sachverständigen ab. Das
Oberlandesgericht wies nach vorangegangenem Hinweis die
Berufung mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO zurück. Die Beschwerdeführerin habe einen
Behandlungsfehler nicht beweisen können. Überdies habe sie
auch nicht nachweisen können, dass ihre gesundheitlichen
Schäden auf Vorgänge während der Geburt zurückzuführen seien.
Beweiserleichterungen kämen ihr nicht zugute. Eine gegen den
Zurückweisungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.
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Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar durch die angegriffenen
Entscheidungen sowie mittelbar durch § 522 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO. Im Anschluss an einen
kürzlich erschienenen Beitrag in der Literatur (Krüger, NJW
2008, S. 945) macht die Beschwerdeführerin vornehmlich
geltend, die genannten zivilprozessualen Vorschriften seien
verfassungswidrig, weil sie hinsichtlich der Anfechtbarkeit
der Entscheidung über die Berufung in sachlich nicht zu
rechtfertigender Weise zwischen einer Zurückweisung der
Berufung durch Beschluss und einer solchen durch Urteil
differenzierten. Jedenfalls zwängen die Besonderheiten eines
Arzthaftungsprozesses dazu, von einer Berufungszurückweisung
durch Beschluss Abstand zu nehmen.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde, der
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt,
hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder die Regelung des
§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO noch deren Auslegung
und Anwendung durch die Fachgerichte unterliegen mit Blick
auf die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten
Grundrechte verfassungsrechtlichen Bedenken.
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1. Es verstößt entgegen zum Teil anders
lautender Stimmen in der Literatur (vgl. Lindner, ZIP 2003,
S. 192; Krüger, NJW 2008, S. 945; siehe auch
MünchKommZPO/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rn. 35;
zweifelnd Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO - Reform
2002, § 522 Rn. 16) nicht gegen das aus Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der
Rechtsschutzgleichheit, dass die Zurückweisung einer Berufung
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist,
hingegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil im Fall
einer über 20.000 € hinausgehenden Beschwer (vgl. § 26
Nr. 8
EGZPO) im Wege einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffen werden kann.
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Wie bereits die 1. Kammer des Ersten Senats in
ihrem Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 - (zur
Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK) ausgeführt hat, ist
die in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Abgrenzung, die für
die Zurückweisung einer Berufung durch einen unanfechtbaren
Beschluss neben der fehlenden Erfolgsaussicht des
Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dem
Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsrechtliche Klärung
(§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) die
Einstimmigkeit des Spruchkörpers verlangt, in den Grenzen des
Willkürverbotes sachgerecht und genügt damit den sich aus dem
Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung
des Instanzenzuges (siehe auch schon Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -,
NJW-RR 2007, S. 1194 ). Dadurch, dass sowohl die
erste Instanz als auch einstimmig das Berufungsgericht in
seiner Besetzung mit drei Richtern das angegriffene Urteil im
Ergebnis für richtig erachten, ist nach der nahe liegenden,
jedenfalls aber nicht sachwidrigen Einschätzung des
Gesetzgebers hinreichend gewährleistet, dass der Rechtsstreit
zutreffend entschieden worden ist (vgl. BTDrucks 14/4722, S.
97).
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Eine gegen das Willkürverbot verstoßende
sachwidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht im Blick auf
den Vergleich mit einer Zurückweisung der Berufung durch Urteil vor, wenn diese nicht durch den
Einzelrichter, sondern einstimmig durch den
Spruchkörper erfolgt, die Revision nicht zugelassen wird und
überdies eine Beschwer von 20.000 € überschritten ist, die
Nichtzulassungsbeschwerde also statthaft ist. Maßgebliches
Differenzierungsmerkmal ist in diesem Fall, dass im
Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits
nach Eingang der Berufungsbegründung, spätestens aber nach
Vorliegen der Berufungserwiderung und gegebenenfalls einer
Replik innerhalb des Spruchkörpers Einvernehmen über die
fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und das Fehlen
eines Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung
herrschen muss, dies hingegen bei dem einstimmig gefassten
Urteil entsprechenden Inhaltes regelmäßig erst nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Fall ist (siehe
auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, zur Veröffentlichung
vorgesehen in BVerfGK).
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Die Differenzierung ist damit nicht nur an dem
Ziel einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der einstimmig im
Berufungsspruchkörper getroffenen Entscheidung ausgerichtet,
die das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt; sie
dient darüber hinaus der Verfahrensbeschleunigung im
Interesse der in erster Instanz erfolgreichen,
berufungsbeklagten Partei und der effektiven Nutzung
justizieller Ressourcen. Das berechtigte Interesse des
Berufungsbeklagten an einer möglichst baldigen
rechtskräftigen Entscheidung war dem Gesetzgeber ein
wesentliches Anliegen bei der Neukonzeption des
Berufungsrechts (BTDrucks 14/4722, S. 61 f. und
S. 64). Es war eines seiner erklärten Ziele, für die in
der ersten Instanz unterlegene Partei den Anreiz zu mindern,
durch die Einlegung der Berufung ausschließlich Zeit zu
gewinnen und die Vollstreckung des titulierten Anspruchs
hinauszuzögern. Hierdurch sollte die Zahl der aus solchen
Erwägungen eingelegten Rechtsmittel verringert werden
(BTDrucks 14/4722, S. 64). Auch unter diesen
Gesichtspunkten erweist sich die in Rede stehende Regelung
nicht als sachwidrig.
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2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
zwingen die Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses von
Verfassungs wegen nicht dazu, von einer Zurückweisung der
Berufung durch Beschluss Abstand zu nehmen. Für eine solche
Einschränkung des Anwendungsbereichs der verfassungsgemäßen
Vorschrift bieten schon Wortlaut und Gesetzesbegründung
keinen Ansatzpunkt. Auch kann nicht allgemein von einer
Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines
Arzthaftungsprozesses ausgegangen werden, bei der der
Grundsatz der „Waffengleichheit“ als Ausprägung der
Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im
Zivilprozess (vgl. BVerfGE 52, 131 ) die Anwendung
des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO generell
ausschlösse. Dieser spezifischen Prozesssituation begegnen
die Fachgerichte mit den Mitteln des einfachen Rechts auf
andere Weise, namentlich im Blick auf die Verteilung von
Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu nur Zöller/Greger, ZPO,
26. Aufl., vor § 284 Rn. 20a mit weiteren Nachweisen aus
der Rechtsprechung der Fachgerichte).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.