BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1526/02 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Prozesskostenhilfeverfahren. Der Beschwerdeführer war in die
Steuerklasse III und seine Ehefrau, die Antragsgegnerin im
Ausgangsverfahren, in die Steuerklasse V eingruppiert. Nach
Trennung der Ehegatten beantragte die Antragsgegnerin
rückwirkend für das Jahr 2000 die getrennte Veranlagung,
woraufhin das Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000 für den Beschwerdeführer eine noch zu
entrichtende Steuer festsetzte; der Antragsgegnerin erteilte
es eine Gutschrift. Der Beschwerdeführer forderte die
Antragsgegnerin erfolglos auf, einer gemeinsamen Veranlagung
zuzustimmen. Ihre Bedingung, sie von sämtlichen steuerlichen
Nachteilen freizustellen, wollte der Beschwerdeführer nicht
erfüllen. Er beantragte daraufhin die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin
auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages, mit dem er den
hälftigen Anteil an der Steuererstattung sowie die hälftige
Beteiligung an der Steuernachforderung von der
Antragsgegnerin einforderte.
2
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach wies den
Antrag zurück. Der beabsichtigten Klage des
Beschwerdeführers, mit der er der Sache nach einen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der ehelichen
Treuepflicht geltend mache, fehle die Erfolgsaussicht, da die
Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung
zu Recht von der Erstattung der hieraus entstehenden
steuerlichen Nachteile habe abhängig machen dürfen. Der
Beschwerdeführer könne sich demgegenüber nicht darauf
berufen, während des Zusammenlebens aufgrund seines höheren
Einkommens den "Löwenanteil" an den gemeinsamen Kosten
getragen zu haben. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb
erfolglos, wobei das Landgericht in seiner Entscheidung im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug
nahm.
3
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen die
Entscheidungen des Amts- und Landgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103
Abs. 1 GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264
; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380
; 67, 245 ; 78, 104
; 81, 347 ).
6
Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124 ; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245
; 78, 104 ).
Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Die
Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals
der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich
zukommt, jedoch dann, wenn sie die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch
der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit
gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich
verfehlt wird (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 1936
).
8
Diesen Anforderungen haben die Gerichte unter
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG in ihren Entscheidungen nicht
genügt. Sie haben eine schwierige Rechtsfrage, die - wie die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt (vgl. NJW 2002,
S. 2319 ; 2002, S. 1570 ) - in
vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden kann, ohne
Erörterung dieser Rechtsprechung in Vorwegnahme des
Hauptsacheverfahrens abschließend im
Prozesskostenhilfeverfahren erörtert und dem Beschwerdeführer
damit den Zugang zu den Gerichten versagt.
9
Die Gerichte haben entscheidend darauf
abgestellt, dass die Antragsgegnerin einer gemeinsamen
Veranlagung nicht hätte zuzustimmen brauchen, da der
Beschwerdeführer ihr nicht zugesichert hat, die hieraus
entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es hingegen
zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer
entsprechenden Zusage verpflichtet war. Zwar ist danach der
die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen
Ausgleich verpflichtet, wenn sich bei dem anderen Ehegatten
die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich
zur getrennten Veranlagung erhöht (BGH, NJW 2002,
S. 2319 m.w.N.). Dies gilt nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs aber dann nicht, wenn die Ehegatten
eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent
vereinbart haben (NJW 2002, S. 2319 ; vgl.
auch NJW 2002, S. 1570 ). Wenn die Eheleute
während der Ehe entscheiden, dass der besserverdienende
Ehegatte Steuerklasse III und der andere Steuerklasse V
erhalten soll, damit ihnen letztlich mehr Geld monatlich zur
Verfügung steht, und sich der Ehegatte mit dem geringeren
Einkommen und der höheren Steuerschuld keinen entsprechenden
Ausgleich vorbehält, kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs darin der Abschluss einer konkludenten
Vereinbarung des Inhalts liegen, dass der Ehegatte mit der
höheren Steuerschuld keinen Ausgleich erhalten soll (vgl.
BGH, NJW 2002, S. 2319 ). Es entspreche der
Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen
Lebensgemeinschaft, dass der zu viel Leistende im Zweifel
keinen Rückforderungswillen habe (BGH, NJW 2002, S. 1570
). Liege eine solche Vereinbarung vor, brauche
der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte den anderen
Ehegatten lediglich von Nachforderungen des Finanzamts
freizustellen, die über die Rückforderung des bereits
erstatteten Betrages hinausgehen (vgl. BGH, NJW 2002,
S. 2319 ). Angesichts dieser Rechtsprechung
haben die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Klage in Verkennung
der durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete
Rechtsschutzgleichheit bei ihren Entscheidungen
überspannt.
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen
wären.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag
des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71,
122 ).
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.