BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1526/12 -
der Frau N…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Beschlüsse in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt
wurde.
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1. Die am … 1986 geborene Beschwerdeführerin
lebt mit ihrem erwerbsunfähigen 56-jährigen Vater in einem
gemeinsamen Haushalt. Am … 2011 gebar sie einen Sohn, für den
der … 2011 als Geburtstermin errechnet worden war.
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Der Grundsicherungsträger stellte ein Recht
der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März bis
Juni 2011 fest. Hierbei berücksichtigte er einen monatlichen
Regelbedarf in Höhe von 291 € und einen Mehrbedarf bei
werdenden Müttern in Höhe von monatlich 49 €, im Juni 2011
wegen des errechneten Geburtstermins in Höhe von anteilig 48
€. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Vater im streitigen
Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, die erst geendet
habe, als deren Sohn zur Welt gekommen sei. Deshalb sei nur
der geminderte Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige
Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
zugrunde zu legen gewesen. Daraus errechne sich der Anteil
von 17 % für den Mehrbedarf bei werdenden Müttern.
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Über die hiergegen erhobene Klage, mit der die
Beschwerdeführerin Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von
monatlich 364 € und solche für den Mehrbedarf bei werdenden
Müttern in Höhe von monatlich 62 € begehrt, wurde noch nicht
entschieden. Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin vor,
sie bilde als erwerbsfähige Hilfebedürftige den Kopf der
Bedarfsgemeinschaft. Daher hätte nicht sie ihrem
erwerbsunfähigen Vater, sondern dieser ihr für die Berechnung
der Leistungen zugeordnet werden müssen. Bei ihr seien
demzufolge der volle Regelbedarf und wegen des prozentualen
Anteils auch ein höherer Mehrbedarf bei werdenden Müttern zu
berücksichtigen.
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2. a) Das mit der Klage verbundene
Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht ab.
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b) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde
mit Beschluss vom 30. März 2012 zurück. Die Klage habe keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Beschwerdeführerin
komme § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zur Anwendung,
denn sie sei eine sonstige erwerbsfähige Angehörige einer
Bedarfsgemeinschaft. Daher sei monatlich lediglich der
anteilige Regelbedarf von 291 € zu berücksichtigen. Die
Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung von
erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die
Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern beziehungsweise einem
Elternteil mit Wirkung ab Juli 2006 sei nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß.
Danach dürfe der fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der
Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt sei,
von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und
typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt
zusammenlebende Familienangehörige, die vorliegend sogar in
gerader Linie verwandt seien, sich unterstützten.
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Der Umstand, dass der Vater der
Beschwerdeführerin erwerbsunfähig sei, stehe der Annahme
einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Im Gegenteil sei
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausschließlich auf den Fall
anzuwenden, in dem das Kind erwerbsfähig sei, die Eltern
beziehungsweise Partner hingegen nicht. Ansonsten, also bei
erwerbsfähigen Eltern beziehungsweise Elternteilen, greife
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für im Haushalt lebende,
unter 25-jährige Hilfebedürftige. Dass die Beschwerdeführerin
Adressatin der Bewilligungsbescheide gewesen sei, habe allein
daran gelegen, dass sie gegenüber dem Grundsicherungsträger
als primär Leistungsberechtigte und ihr Vater als sekundär
Leistungsberechtigter gegolten habe, da er wegen seiner
Erwerbsunfähigkeit einen über § 19 Abs. 1 Satz 2
SGB II abgeleiteten Anspruch auf Sozialgeld habe. Daher
sei Ausgangsbetrag für den Anteil von 17 % des Regelbedarfs
auch derjenige von 291 € und nicht derjenige von 364 €.
Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
im Vergleich mit werdenden Müttern, für die sich aufgrund
eines höheren Regelbedarfs ein höherer Mehrbedarf errechne,
seien nicht ersichtlich.
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c) Die Gegenvorstellung verwarf das
Landessozialgericht als unzulässig. Die Beschwerdeführerin
mache mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf keine andere
Verletzung als die des Rechts auf rechtliches Gehör geltend.
Sie bemängele, dass lediglich ein Teilaspekt ihrer
Klagebegründung bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage
Berücksichtigung gefunden habe. Sie trage vor, insbesondere
ihr Vortrag, dass nicht ihr Vater, sondern sie selbst als
Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei, sei
unbeachtet geblieben. Vorsorglich werde im Übrigen darauf
hingewiesen, dass das Gericht nach nochmaliger Prüfung an
seiner Entscheidung vom 30. März 2012 festhalte.
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Die von der Beschwerdeführerin eingelegte
Gegenvorstellung, die als solche ausdrücklich bezeichnet
worden sei, könne nicht als Anhörungsrüge ausgelegt werden.
Dessen ungeachtet wäre eine solche Rüge aber auch als
unzulässig zu verwerfen gewesen, da der Schriftsatz vom 20.
April 2012 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der
Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Landessozialgericht
eingegangen sei. Der Beschluss vom 30. März 2012 sei am
4. April 2012 zugestellt worden, weshalb die Rügefrist
mit Ablauf des 18. April 2012 geendet habe.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin sinngemäß eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG durch Verstoß gegen das Willkürverbot sowie von
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 19 Abs. 4 GG. Es gehe demgegenüber nicht um die
Rüge einer Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG
auf rechtliches Gehör.
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Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen
vor, die Gerichte hätten die Anforderungen an die Gewährung
von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich zu
beanstandender Weise überspannt. Zudem habe das Sozialgericht
ebenso wie das Landessozialgericht willkürlich ihr auf die
Systematik des § 7 SGB II gestütztes Argument nicht
gewürdigt, sie und nicht ihr Vater sei Haushaltsvorstand der
Bedarfsgemeinschaft gewesen.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr
steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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1. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin musste nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz
1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl.
BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 126, 1
) eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG erheben,
da bei deren Erfolg die mit der Verfassungsbeschwerde
gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden
können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris,
Rn. 6).
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2. Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge
(§ 178a SGG) gegen den Beschluss des
Landessozialgerichts nicht aussichtslos.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die
Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5,
22 ; 96, 205 ; stRspr). Eine
Anhörungsrüge ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
deswegen erst, dann allerdings zwingend zu erheben, wenn
besondere Umstände darauf hindeuten, dass
entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in der gebotenen
Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 -, juris, Rn. 4;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008
- 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6). Das Recht auf Gehör umfasst
neben Äußerungen zu Tatsachen und Beweisergebnissen auch
solche zur Rechtslage (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 64,
135 ). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass Gerichte alle rechtlichen Argumente würdigen, die im
Verfahren eine Rolle spielen. Geht ein Gericht jedoch auf den
wesentlichen Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage des
Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies
darauf schließen, dass Vortrag nicht berücksichtigt wurde,
sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts
unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war
(vgl. BVerfGE 86, 133 ).
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b) Hier liegen besondere Umstände vor, die
eine Anhörungsrüge vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde
erforderlich machten.
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aa) Die Beschwerdeführerin stützte sich für
ihr mit der Beschwerde vor dem Landessozialgericht weiterhin
verfolgtes Begehren im Kern der Argumentation auf die
Rechtsauffassung, dass ein erwerbsfähiges unverheiratetes
Kind unter 25 Jahren die Stelle des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
einnimmt, wenn der im Haushalt lebende Elternteil, der zur
Bedarfsgemeinschaft gehört, erwerbsunfähig ist. Hieraus zog
sie den Schluss, dass dann bei dem erwerbsfähigen Kind der
ungeminderte Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1
SGB II) und demzufolge ein höherer als der bei ihr
berücksichtigte Mehrbedarf bei werdenden Müttern (§ 21
Abs. 2 SGB II) zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung ist
nicht offensichtlich ohne Gehalt und wird auch in der
Fachliteratur vertreten (vgl. Spellbrink, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 38 und
52).
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Das Landessozialgericht ging auf diese
Auffassung in den Entscheidungsgründen nicht ein. Es befasste
sich zwar mit der Vorschrift des § 20 SGB II, konkret
dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, wonach für sonstige
erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ein
verminderter Regelbedarf zu berücksichtigen ist. Doch führte
es weiter lediglich aus, weshalb zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft
vorgelegen habe, und ging in diesem Zusammenhang auf die von
der Beschwerdeführerin nicht thematisierte Erhöhung der
Altersgrenze in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II
durch Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558) von 18 auf 25
Jahren ein. Das Landessozialgericht hat also gerade nicht
erwogen, ob bei der Beschwerdeführerin allein deshalb der für
alleinstehende Personen vorgesehene ungeminderte Regelbedarf
des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuerkennen sei, da sie
als einzig erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu
den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7
Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu rechnen wäre, weshalb
sie den Kopf der Bedarfsgemeinschaft bilden müsse.
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bb) Unter den gegebenen Umständen lag auch die
Annahme nahe, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts
auf der Nichtberücksichtigung des Vorbringens beruhte. Denn
hätte das Landessozialgericht dieses entscheidungserhebliche
Vorbringen erwogen, wäre nicht auszuschließen, dass es die
hinreichende Erfolgsaussicht der kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4, § 56
SGG) bejaht sowie folglich unter Aufhebung der Entscheidung
des Sozialgerichts Prozesskostenhilfe bewilligt und die
Prozessbevollmächtigte beigeordnet hätte.
20
cc) Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels
(zu dieser Möglichkeit siehe BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR
188/09 -, NVwZ 2009, S. 580 ) ist nicht dadurch
eingetreten, dass das Landessozialgericht in seinem Beschluss
über die Gegenvorstellung ausführte, vorsorglich werde im
Übrigen darauf hingewiesen, dass es nach nochmaliger Prüfung
an seiner Entscheidung vom 30. März 2012 festhalte. Hieraus
ergibt sich nicht, weshalb das Gericht der Argumentation der
Beschwerdeführerin nicht folgte.
21
c) Da die Beschwerdeführerin den statthaften
Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht
erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt
unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S.
3059 f.). Selbst wenn man die Gegenvorstellung als
Anhörungsrüge auslegen wollte, so wäre dadurch dem Grundsatz
der Subsidiarität nicht Genüge getan; denn die Anhörungsrüge
war zu diesem Zeitpunkt, worauf das Landessozialgericht
hilfsweise hinweist, bereits verfristet.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.