BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1530/11 -
des Herrn R…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 18. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurechnung fiktiver Einkünfte.
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1. Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist
Vater eines im September 1996 geborenen Sohnes, des Klägers
des Ausgangsverfahrens. Der Beschwerdeführer ist gelernter
Baumaschinist und Betonfacharbeiter; er hat einen Grad der
Behinderung von 50 % und lebt von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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a) Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung
von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des
Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Der
Beschwerdeführer sei gegenüber dem minderjährigen Kläger nach
§ 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig
und daher gehalten, sich nach besten Kräften um eine
Anstellung zu bemühen, mit der er den begehrten Unterhalt
leisten könne. Derartige Bemühungen habe der Beschwerdeführer
nicht vorgetragen. Soweit er behauptet habe,
krankheitsbedingt nur stundenweise und nur sitzend arbeiten
zu können, stehe dieser Behauptung entgegen, dass er im
Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme noch im Jahr 2008
ohne Fehlzeiten mehrere Monate vollschichtig gearbeitet habe.
Es sei nicht auszuschließen, dass er bei überregionalen
Bemühungen eine Arbeit finde, beispielsweise als Nachtportier
oder als Pförtner. Mit einer derartigen Tätigkeit könne er
ein um 5 % berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes
Nettoeinkommen in Höhe von 1.235 € erzielen, von dem er den
titulierten Unterhalt in Höhe von gegenwärtig 285 € im Monat
unter Wahrung seines Selbstbehalts leisten könne.
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b) Mit am 27. Dezember 2010 zugestelltem
Beschluss wies das Oberlandesgericht ein
Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für die
Durchführung des Berufungsverfahrens zurück. Außerdem verwies
es auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Der Beschwerdeführer habe den hohen
Anforderungen an nachhaltige Bemühungen um eine angemessene
Arbeit nicht genügt, insbesondere nicht dargetan,
krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können. Unklar sei
insbesondere, warum der Beschwerdeführer keine
Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI, sondern Leistungen
nach dem SGB II beziehe, die gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur
erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhielten. Es sei danach im
Hinblick auf seine Ausbildung nicht zu beanstanden, dass das
Amtsgericht angenommen habe, ihm sei fiktiv ein Einkommen in
einer Höhe zuzurechnen, das ihn zur Zahlung des
Mindestunterhalts befähige.
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c) Im Folgenden wies das Oberlandesgericht die
Berufung und eine von dem Beschwerdeführer gegen die
Versagung der Prozesskostenhilfe erhobene Gegenvorstellung
zurück. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor weder
Bemühungen um eine Arbeit noch seine eingeschränkte
Erwerbsfähigkeit nachgewiesen. Aus seinem Lebenslauf ergebe
sich vielmehr, dass er 2005 an zwei Berufspraxismaßnahmen für
Beton- und Stahlbauer teilgenommen habe, obwohl er damals
bereits zu 50 % behindert gewesen sei. Selbst wenn der
Beschwerdeführer aber in seinem Beruf nicht mehr vermittelbar
sei, so habe er gleichwohl nicht dargetan, das zur Zahlung
des Unterhalts erforderliche Einkommen nicht durch eine
andere Berufstätigkeit erzielen zu können. Er habe zwischen
Mai 2007 und November 2008 an mehreren Weiter- und
Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen und unter anderem
Berufspraxis als Sozialarbeiter erworben. Er habe nicht
vorgetragen und es sei auch nicht ersichtlich, warum er die
hierbei erworbenen Fähigkeiten beruflich nicht verwerten
könne.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, für die
er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
seines Rechtsanwalts beantragt hat, rügt der Beschwerdeführer
zum einen die Überspannung der Anforderungen an die
Erfolgsaussicht seines Prozesskostenhilfegesuchs und damit
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3
Abs. 1 GG, zum anderen eine Verletzung seiner
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2
Abs. 1 GG infolge seiner Verurteilung zur Zahlung von
Unterhalt. Diesbezüglich hätten die Gerichte ihre Annahme
nicht tragfähig begründet, er könne bei hinreichenden
Bemühungen das zur Leistung des titulierten Unterhalts
erforderliche Einkommen erzielen.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Landesregierung
Mecklenburg-Vorpommern und der Kläger des Ausgangsverfahrens
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie
gegen die Entscheidungen in der Hauptsache erhoben wurde -
zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zur Entscheidung ist die Kammer
berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind
und die zulässige Verfassungsbeschwerde insoweit
offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG
folgenden Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit.
Die Gerichte haben nicht tragfähig begründet, worauf sie ihre
Annahme stützen, der Beschwerdeführer könne bei
ausreichenden, ihm zumutbaren Bemühungen ein Einkommen in der
zur Zahlung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe
erzielen.
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a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen
schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist
jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit
es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl.
BVerfGE 57, 361 ). Der ausgeurteilte Unterhalt
darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des
Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361
). Wird die Grenze des Zumutbaren eines
Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen
nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und
kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr;
BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135
; 9, 437 ; 10, 84 ).
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Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603
Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in
dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG folgt ihre Verpflichtung zum Einsatz
ihrer Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern
auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn
der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare
Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem
Willen“ ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).
Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also
nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen
bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine
Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Februar 2010
- 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003
- XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 -
XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).
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Gleichwohl bleibt Grundvoraussetzung eines
jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Das Unterhaltsrecht ermöglicht es
insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen der gegenüber
minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit darf
von dem Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2
BGB nichts Unmögliches verlangt werden. Die Gerichte haben im
Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage
ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser
seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.
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b) Diesen Maßstäben hält die Feststellung der
Gerichte, der Beschwerdeführer könne bei Aufnahme einer
seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ein Einkommen in
der zur Leistung des titulierten Unterhalts erforderlichen
Höhe erzielen, im Ergebnis nicht stand.
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aa) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche
die Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt zweierlei
voraus. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv
Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum
anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten
erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv
erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen
wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation,
Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem
Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl.
BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober
2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -,
juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06
-, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06
-, juris Rn. 20).
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bb) Die Gerichte haben beanstandungsfrei
festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht
ausreichend um eine Erwerbstätigkeit in seinem Beruf oder in
einer anderen Position bemüht hat. Dabei sind sie vertretbar
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan
habe, krankheitsbedingt an der Ausübung einer vollzeitigen
Erwerbstätigkeit gehindert zu sein, da ein Grad der
Behinderung von 50 % für sich alleine der Ausübung einer
Vollzeittätigkeit nicht entgegenstehe. Zur Begründung haben
sie nicht nur nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der
Beschwerdeführer Leistungen nach dem SGB II beziehe, die
gemäß § 7 SGB II nur erwerbsfähige Hilfsbedürftige
erhalten. Sie haben ihre Annahme überdies insbesondere darauf
gestützt, dass der Beschwerdeführer - mit einem Grad der
Behinderung von 50 % - 2005 noch an zwei
Berufspraxismaßnahmen für Beton- und Stahlbauer und 2008 ohne
Fehlzeiten an einer Vollzeitarbeitsbeschaffungsmaßnahme
teilgenommen habe, was gegen entsprechende zeitliche
Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit spreche.
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cc) Doch haben sie keine Feststellung dazu
getroffen, auf welcher Grundlage sie zu der Auffassung
gelangt sind, dass der Beschwerdeführer bei Einsatz seiner
vollen Arbeitskraft und bei Aufnahme einer seinen
persönlichen Voraussetzungen entsprechenden Arbeit objektiv
in der Lage wäre, ein Einkommen in der zur Leistung des
titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe zu erzielen. Es
erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen eine
Anstellung in seinem Beruf oder in einer anderen Position
finden und mit dem damit erzielbaren Einkommen das zur
Zahlung des titulierten Kindesunterhalts erforderliche
Einkommen erwirtschaften könnte. Doch haben die Gerichte
nicht tragfähig begründet, auf welcher Grundlage sie zu
dieser Annahme gelangt sind.
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Um den titulierten Kindesunterhalt in Höhe des
Zahlbetrages von zuletzt 334 € im Monat sicherzustellen (vgl.
Düsseldorfer Tabelle, Stand Januar 2011, Altersstufe 3: 426 €
abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92 €), müsste
der Beschwerdeführer bei einem Selbstbehalt von gegenwärtig
950 € bereinigte Nettoeinkünfte in Höhe von 1.284 € im Monat
erzielen. Dem entsprechen unter Berücksichtigung von 5 %
berufsbedingten Aufwendungen unbereinigte Nettoeinkünfte in
Höhe von rund 1.351 € monatlich. Um diesen Nettobetrag
zu erhalten, müsste der Beschwerdeführer bei Steuerklasse I
ohne persönliche Freibeträge (außer dem Kinderfreibetrag) und
den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung einen
Bruttoverdienst von rund 2.014 € im Monat
erwirtschaften. Bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden die
Woche beziehungsweise 173 Stunden im Monat (40 Stunden x 52
Wochen geteilt durch 12 Monate) müsste er also einen
Bruttostundenlohn von rund 11,65 € erzielen.
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Es hätte insoweit einer konkreten Prüfung
bedurft, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner
Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs sowie im
Hinblick auf sein Alter und seine krankheitsbedingten
Einschränkungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Gegebenheiten am Arbeitsmarkt in der Lage ist, ein Einkommen
in dieser Höhe zu erzielen. Ohne konkrete Prüfung des unter
Berücksichtigung dieser Faktoren für den Beschwerdeführer
konkret erzielbaren Einkommens hätten die Ausgangsgerichte
nicht allein von den fehlenden Bemühungen des
Beschwerdeführers um eine Erwerbstätigkeit auf seine volle
Leistungsfähigkeit in Höhe des titulierten Kindesunterhalts
schließen dürfen. Mit der Zurechnung fiktiver Einkünfte in
dieser Höhe haben sie den ihnen eingeräumten
Entscheidungsspielraum überschritten.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Gemäß § 95
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist bezüglich der angegriffenen
Entscheidungen die Grundrechtsverletzung festzustellen. Es
ist allerdings nur der Beschluss des Oberlandesgerichts
aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, weil dem
Beschwerdeführer damit besser gedient ist; es liegt in seinem
Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende
Entscheidung zu erhalten.
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3. Soweit der Beschwerdeführer sich zusätzlich
gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, ist seine
Verfassungsbeschwerde verfristet. Seine Gegenvorstellung war
nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde neu in Gang zu setzen (vgl. BVerfGE
107, 395 ; 122, 190 ).
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4. Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht
auf §§ 114 ff. ZPO analog (vgl. BVerfGE 1, 109
; 92, 122 ). Die Entscheidung
über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79,
365 ).