BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 153/12 -
der Frau C...,
hat die 2. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2012
einstimmig beschlossen:
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde, mit der sie einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, gegen die
Anordnung einer Kindesrückführung nach Art. 3 in
Verbindung mit Art. 12 HKÜ.
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1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche
Staatsangehörige und die Mutter des im Mai 2009 in
Deutschland geborenen M., der die deutsche und kanadische
Staatsangehörigkeit hat. Den Kindesvater, einen kanadischen
Staatsangehörigen, hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005
kennengelernt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Kind
nach dessen Geburt zunächst für zwei Monate in Deutschland
gelebt hatte, hielt sie sich mit ihm seitdem, unterbrochen
von Reisen nach Deutschland, deren Anzahl und Dauer zwischen
den Eltern umstritten ist, in Kanada auf, wo die
Beschwerdeführerin und der Kindesvater im Oktober 2009
heirateten.
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Nachdem es Anfang Juli 2011 zur Trennung
gekommen war, reiste die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2011
mit M. nach Deutschland und hält sich mit ihm seitdem im
Haushalt ihrer Mutter auf. Zuvor hatte sie sich vom
Kindesvater, der den kanadischen Pass des Kindes bei der
Ausreise einbehielt, eine Bescheinigung ausstellen lassen,
die bestätigte, dass sie mit dem Kind reisen dürfe. Umgekehrt
hatte die Beschwerdeführerin dem Vater noch am Flughafen
ebenfalls eine solche Bescheinigung unterzeichnet. Seit Ende
Juli oder Anfang August 2011 fordert der Vater von der
Beschwerdeführerin die Rückkehr des Kindes nach Kanada, was
die Beschwerdeführerin ablehnt.
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Im August 2011 wurde durch das Amtsgericht
Dortmund das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind
einstweilen auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Anfang
September 2011 beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht
Hamm die Rückführung des Kindes.
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2. Das Amtsgericht Hamm verpflichtete mit
Beschluss vom 13. Oktober 2011 die Beschwerdeführerin zur
Herausgabe des Kindes an den Vater zum Zwecke der Rückführung
nach Kanada. Ferner wies das Gericht auf Ordnungsmittel hin
und traf Vollzugsanordnungen.
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3. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts
eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm mit
Beschluss vom 15. Dezember 2011 mit der Maßgabe zurück, dass
der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, das
Kind bis 23. Januar 2012 freiwillig nach Kanada
zurückzuführen.
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Die Beschwerdeführerin sei zur Rückführung des
Kindes verpflichtet, weil die Voraussetzungen der
Art. 3, Art. 12 HKÜ erfüllt seien. Das Kind habe
seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Zeitpunkt des
Rückkehrverlangens des Vaters in Kanada gehabt. Die
Beschwerdeführerin habe das Kind seit spätestens Anfang
August gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Vaters in
Deutschland zurückgehalten. Dem Rückführungsverlangen
entgegenstehende Versagungsgründe nach Art. 13
Abs. 1 HKÜ seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit
festzustellen. Eine Einwilligung in einen dauerhaften
Aufenthalt des Kindes in Deutschland habe der Kindesvater
nicht erteilt. Auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des
Kindeswohls nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ sei nicht
ersichtlich; ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liege
nicht vor. Zudem könne die Beschwerdeführerin das Kind nach
Kanada begleiten; der Vater habe hierfür finanzielle
Unterstützung angeboten.
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4. Die Beschwerdeführerin beantragt den Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, die
angeordnete Rückführung ihres Kindes nach Kanada und die mit
der Entscheidung des Oberlandesgerichts verbundene
Feststellung der Zuständigkeit der kanadischen
Gerichtsbarkeit für das Sorgerechtsverfahren verletze sie in
ihren Grundrechten aus Art. 6, Art. 2 Abs. 1 und 2
sowie Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
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a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren
erweist sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ;
103, 41 ; stRspr).
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Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die
eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bleibt (vgl.
BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der meist
weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in
einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der
Prüfung der Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge
der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen
Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner
Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer
einstweiligen Anordnung angezeigt.
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aa) Es kann derzeit nicht davon ausgegangen
werden, dass die Verfassungsbeschwerde sich als unzulässig
oder offensichtlich unbegründet erweisen wird. Der Ausgang
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.
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bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG
führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Erginge die einstweilige Anordnung, so
verbliebe das Kind vorläufig, das heißt für die festzulegende
Dauer der Aussetzung des Vollzugs der Rückführung, bei seiner
Mutter in Deutschland. Eine Gefährdung des Kindeswohls wäre
davon nicht zu erwarten. Würde sich die Verfassungsbeschwerde
später als erfolglos erweisen, hätte sich der Fortgang des
Verfahrens um die elterliche Sorge in Kanada um die Dauer der
Aussetzung, also um eine im Vergleich zum bisherigen
Aufenthalt des Kindes in Deutschland verhältnismäßig kurze
Zeit verzögert.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
würde das Kind umgehend nach Kanada zurückgeführt. Erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet,
würde dies zu einem erneuten Aufenthaltswechsel des Kindes
führen.
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Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so
wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der
einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die
Nachteile, die dem Kind und der Beschwerdeführerin im Falle
der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung
entstehen könnten.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.