BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1532/03 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. August 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die uneingeschränkte Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen 1996
und 1998 ehelich geborenen Kinder auf die Kindesmutter.
Nachdem diese den Entschluss gefasst hatte, sich von dem
Beschwerdeführer zu trennen und mit den beiden Kindern zu
ihrer Mutter nach Paris zu ziehen, beantragte sie beim
Amtsgericht Ravensburg die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich. Dem
Bericht des Jugendamtes zufolge lehnten die - französisch
sprechenden - Kinder einen Umzug nach Paris nicht ab,
bevorzugten es aber, in Ravensburg zu bleiben. Das
Amtsgericht gab dem Antrag statt, schränkte aber das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter insoweit ein,
als diese mit den Kindern nicht ohne Zustimmung des
Beschwerdeführers aus dem Großraum
Oberschwaben/Bodensee/Württembergisches Allgäu wegziehen
dürfe. Auf ihre Beschwerde hob das Oberlandesgericht diese
Begrenzung auf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das das
Familiengericht zu Recht und unangefochten auf die Mutter
übertragen habe, brauche zum Wohle der Kinder nicht
beschränkt zu werden.
2
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts hat
der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt
unter anderem die Verletzung seines Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93 a BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung, die
allein auf die Frage hin zu überprüfen war, ob die Aufhebung
der Aufenthaltsbeschränkung verfassungsgemäß ist, verletzt
den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem
Elternrecht.
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Art. 6 Abs. 2 GG schützt die
Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf
Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194
). Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem
Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung
der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358
; 75, 201 ). Allerdings bedarf
das Elternrecht, das den Eltern gemeinsam zusteht,
insbesondere auch für den Fall, dass die Eltern sich bei der
Ausübung ihres Rechts nicht einigen können, der gesetzlichen
Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; vgl.
auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1
BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -; abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285
). Dem dient § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB, der
bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche
Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (wie hier das
Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein zu übertragen ist, wenn
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am
besten entspricht.
5
Das Oberlandesgericht hat bei seiner
Entscheidung das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht
verkannt. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass es in dem angegriffenen Beschluss
entscheidend darauf abgestellt hat, der Umzug nach Paris
ließe für die Kinder keine größeren Schwierigkeiten erwarten,
da sie fließend französisch sprächen, ihnen die neue Umgebung
bereits vertraut sei und sie es auch nicht ablehnten, in
Paris zu leben. Ob sich das Gericht mit der Erwägung begnügen
durfte, die mit dem beabsichtigten Wohnungswechsel
einhergehende Beeinträchtigung des Umgangsrechts könne mit
regelmäßigen Telefonaten und längeren Ferienaufenthalten
aufgefangen werden, ohne zugleich eine Umgangsregelung zu
treffen, kann hier dahingestellt bleiben. Zwar lässt es das
Kindeswohl geboten erscheinen, in Fällen der vorliegenden Art
zugleich mit der Entscheidung über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht sicherzustellen, dass ein
regelmäßiger Kontakt zwischen dem nicht
aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil und den Kindern
gewährleistet ist, der seinerseits Voraussetzung für eine
sinnvolle Ausübung des Sorgerechts durch
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den umgangsberechtigten Elternteil ist. Jedoch
hat der Beschwerdeführer hier nicht dargelegt, dass ein
Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung besteht, etwa
weil mit einer Behinderung des Umgangs durch die Mutter zu
rechnen ist oder sich die Eltern nicht auf die Besuchstermine
verständigen können. Auch hat er nicht vorgetragen, überhaupt
ein Umgangsrecht beantragt zu haben.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.