BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1533/07 -
der Frau R...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde hat das Verhältnis
von postmortalem Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit zum
Gegenstand. Sie richtet sich gegen zivilgerichtliche
Entscheidungen, durch die eine Klage auf Unterlassung der
Aufführung eines Theaterstücks abgewiesen wurde.
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1. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im
Mai 2004 im Alter von 14 Jahren Opfer eines
Tötungsverbrechens. Nach den strafgerichtlichen
Feststellungen hatte sie den späteren Täter am Vorabend der
Tat kennen gelernt und mit ihm einverständlichen
Geschlechtsverkehr ausgeübt. Am Tag darauf unternahm sie mit
dem Täter und zwei weiteren Personen einen Ausflug. Dabei kam
es zwischen ihr und dem Täter zu einem Streit, in dessen
Verlauf die Tochter der Beschwerdeführerin den Täter dadurch
provozierte, dass sie die Möglichkeit einer Schwangerschaft
ausmalte. Der Täter wurde durch diesen Streit in erhebliche
Aufregung versetzt, da für ihn undenkbar war, die Tochter der
Beschwerdeführerin seiner Familie als Freundin oder als
künftige Ehefrau vorzustellen, zumal in seiner Familie als
Ehefrau kein Mädchen in Betracht kam, das bereits kurz nach
dem Kennenlernen mit einem jungen Mann den Geschlechtsverkehr
vollzogen hat. Er tötete daher die Tochter der
Beschwerdeführerin bei einem Zwischenhalt. Über diesen so
genannten „Hagener Mädchenmord-Fall“ ist regional und
überregional in den Medien berichtet worden.
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Der Autor H. verfasste im Jahr 2005 das
Theaterstück "Ehrensache", dem die Ereignisse um die Tötung
der Tochter der Beschwerdeführerin als Vorlage dienten. In
dem Stück werden episodenhaft und zum Teil in Form von
Rückblenden der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse
aus dem Leben der getöteten Ellena erzählt, deren Figur an
die Tochter der Beschwerdeführerin angelehnt ist.
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Die Beschwerdeführerin erhob im
Ausgangsverfahren Klage, um eine Aufführung des Theaterstücks
an den Städtischen Bühnen in Essen zu verhindern. Die Klage
blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht erfolglos.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des postmortalen
Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter. Sie verkenne nicht, dass
es sich bei dem in Rede stehenden Bühnenstück um eine
eigenständige schöpferische Leistung des Autors handelt, in
dem der zugrunde liegende Kriminalfall nicht lediglich
dokumentarisch wiedergegeben, sondern dramaturgisch
aufgearbeitet werde, und so als Ausgangspunkt diene, um die
Problematik des Aufeinandertreffens von Personen aus
verschiedenen Kulturkreisen mit unterschiedlichen
Ehrvorstellungen darzustellen. Die wesentlichen
Handlungsstränge des Theaterstücks orientierten sich
allerdings gewollt am realen Geschehen. In der Figur der
Ellena sei ihre Tochter wiederzuerkennen. Durch die
Darstellung werde ungeachtet der Veränderung des Namens und
einiger Details das Lebensbild der Tochter entstellt und
deren Wert- und Achtungsanspruch verletzt. Diese Darstellung
beschränke sich darauf, die Frühreife und starke sexuelle
Ausrichtung der Verstorbenen sowie ihre charakterliche und
moralische Haltlosigkeit zu betonen. Gerade die in dem
Bühnenstück dargestellten Vorgänge aus dem Intimbereich der
Getöteten seien Ausgangs- und Schwerpunkt der Problematik,
die in dem Stück thematisiert werde. Sie bildeten den Grund
sowie den Anlass für das Entstehen der Konfliktsituation und
seien conditio sine qua non für die Tötung der Hauptfigur
Ellena. Durch die angegriffenen Entscheidungen werde das hohe
Interesse der individuellen Persönlichkeit, ihre Intimsphäre
zu schützen, verletzt, dies umso mehr, als es sich um eine
minderjährige Person gehandelt habe.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da das
Bundesverfassungsgericht die wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt hat (vgl.
BVerfGE 30, 173; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR
1783/05 -, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de).
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten
angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen das durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete
postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der
Beschwerdeführerin nicht.
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1. Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller
staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen
Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren,
endet nicht mit dem Tod. Ein Verstorbener wird allerdings
nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil
Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl.
BVerfGE 30, 173 ).
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a) In der Folge sind die Schutzwirkungen des
verfassungsrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts
nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender
Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der
allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines
Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und
soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene
Lebensleistung erworben hat.
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Steht fest, dass eine Handlung das postmortale
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist zugleich ihre
Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge
einer Güterabwägung relativiert werden (vgl. BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. April 2001 -
1 BvR 932/94 -, Rn. 19; Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR
1168/04 -, Rn. 25; www.bundesverfassungsgericht.de).
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b) Da nicht nur einzelne, sondern sämtliche
Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde
sind, bedarf es jedoch einer sorgfältigen Begründung, wenn
angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts
auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE
93, 266 ). Wenn - wie hier - zu
untersuchen ist, ob ein dem Schutz des Art. 5
Abs. 3 GG unterstehendes Kunstwerk die Menschenwürde
eines Verstorbenen beeinträchtigt, kommt es auf eine
Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunstwerks an. Bei
dieser Interpretation sind die Besonderheiten der
künstlerischen Ausdrucksform zu berücksichtigen.
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Zu den Spezifika der Kunstform des
Theaterstücks gehört, dass solche Stücke zwar häufig an die
Realität anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue
ästhetische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine
kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch das
Theaterstück im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser
nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage
die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
bewerten zu können. Die künstlerische Darstellung ist an
einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab zu messen.
Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das „Abbild“
gegenüber dem „Urbild“ durch die künstlerische Gestaltung des
Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den
Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint,
dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des
Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist. Ein
literarisches Werk, vorliegend ein Theaterstück, ist zunächst
als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt.
Die Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch
dann, wenn hinter den Figuren reale Personen als Urbilder
erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1
BvR 1783/05 -, Rn. 82 ff.).
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2. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die
angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das postmortale
Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beschwerdeführerin wird
durch die Aufführung des umstrittenen Theaterstücks nicht
verletzt, da bei kunstspezifischer Betrachtung das Stück die
Menschenwürde der Verstorbenen nicht antastet.
13
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung
einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer
Tochter vor, diese werde in dem Theaterstück verzerrt und
einseitig negativ dargestellt. Soweit die Beschwerdeführerin
damit lediglich rügt, in dem Theaterstück würden
Begebenheiten gezeigt, die sich so nicht zugetragen hätten,
begründet dies keine Verletzung der Menschenwürde. Auf diese
Weise macht die Beschwerdeführerin dem Autor des
Theaterstücks gerade die Fiktionalität seines Werks zum
Vorwurf. Allein daraus, dass eine bestimmte Person erkennbar
Vorbild einer Figur in einem literarischen Kunstwerk ist,
wird dem Leser oder Zuschauer nicht nahe gelegt, alle
Handlungen und Eigenschaften dieser Figur seien dieser Person
zuzuschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1
BvR 1783/05 -, Rn. 94).
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Für ein literarisches Werk, das an die
Wirklichkeit anknüpft, ist vielmehr kennzeichnend, dass es
tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen
Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher
Literatur, wenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung
bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in
bestimmten negativen Zügen der Figur andererseits sähe (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, Rn.
99). Die Beschwerdeführerin bringt über die bloße
Erkennbarkeit ihrer Tochter als Vorbild der Figur der Ellena
hinaus keine Anhaltspunkte vor, die es nahe legen würden,
bestimmte in dem Stück dargestellte Ereignisse als
tatsächlich geschehen und die grundsätzlich geltende
Vermutung der Fiktionalität daher als widerlegt anzusehen.
Solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich, zumal die
Beschwerdeführerin sich zu einem beträchtlichen Teil gegen
Passagen wendet, in denen andere Figuren, deren
Unzuverlässigkeit im Laufe des Stücks sogar ausdrücklich
thematisiert wird, Handlungen und Eigenschaften der Figur der
Ellena schildern und bewerten.
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Das Theaterstück tastet die Menschenwürde der
Tochter der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht an, als in
ihm Handlungen mit sexuellem Gehalt geschildert oder gezeigt
werden. Zwar kann die realistische und detaillierte Erzählung
derartiger Handlungen lebender Personen in einem
literarischen Text die absolut geschützte Intimsphäre des
Betroffenen beeinträchtigen und deshalb unzulässig sein.
Inwieweit sich dieser Gesichtspunkt auf das postmortale
Persönlichkeitsrecht übertragen lässt, bedarf hier indes
keiner Entscheidung. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre
setzt jedenfalls voraus, dass sich durch den Text die
naheliegende Frage stellt, ob sich die geschilderten
Handlungen als Berichte über tatsächliche Ereignisse
begreifen lassen, beispielsweise deshalb, weil es sich um
eine aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende,
realistische und detaillierte Erzählung entsprechender
Geschehnisse und die genaue Schilderung intimster Details
einer Frau handele, die deutlich als tatsächliche
Intimpartnerin des Autors erkennbar ist (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, Rn. 102).
Daran fehlt es hier.
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Schließlich ist das postmortale
Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beschwerdeführerin nicht
deshalb besonders schutzbedürftig, weil sie zum Zeitpunkt
ihres Todes noch minderjährig war. Der in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts anerkannte verstärkte Schutz
des Persönlichkeitsrechts Minderjähriger findet seinen Grund
in dem Bedürfnis, deren weitere Persönlichkeitsentwicklung zu
gewährleisten (vgl. BVerfGE 101, 361 ;
BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, Rn.
72). Dieser Gesichtspunkt lässt sich auf Verstorbene nicht
übertragen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.