BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 154/05 -
des Herrn K...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 313 i.V.m. § 44 Abs. 5, § 96 a Abs. 2 Nr. 1
SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente.
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1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines
Verkehrsunfalls querschnittsgelähmt. Seit 1985 bezieht er
eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Landesversicherungsanstalt
Hannover stellte die Rentenzahlungen von zuletzt etwa 800 €
monatlich zum 1. Januar 2001 ein. Seit diesem Zeitpunkt
gelten die Bestimmungen über die Hinzuverdienstgrenzen nach
§ 96 a in Verbindung mit § 313 Abs. 1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 (BGBl I S. 1827 )
erstmals auch für Erwerbsunfähigkeitsrenten, die schon vor
dem 1. Januar 1996 begonnen haben. Das Bruttoarbeitsentgelt
des Beschwerdeführers aus seiner 1990 aufgenommenen Tätigkeit
in Höhe von zuletzt etwa 2.900 € im Monat übersteigt
sämtliche Hinzuverdienstgrenzen.
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2. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren erfolglos gegen die Anwendung der
Vorschriften über die Hinzuverdienstgrenzen auf seine
Erwerbsunfähigkeitsrente vorgegangen. Zuletzt wies das
Bundessozialgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision als unbegründet zurück.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen die Entscheidungen der
Landesversicherungsanstalt Hannover und der Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit sowie mittelbar gegen § 96 a
Abs. 1 in Verbindung mit § 313 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2,
Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sowie von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93 a
Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)
liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht
auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass
er Rentenbeiträge leiste, ohne Rentenzahlungen zu erhalten,
fehlt für eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
die Angabe einer Vergleichsgruppe. Auch der Hinweis auf die
Rechtsprechung zur Leistung von Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit bei so genannter Verschlossenheit des
Arbeitsmarktes lässt keinen Vergleichsmaßstab erkennen. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit schon nicht den
Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert
begründet. Auch der Vortrag zu einer möglichen Verletzung von
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist unzureichend. Es ist
nicht erkennbar, inwiefern sich aus der vom Arbeitgeber dem
Beschwerdeführer entgegengebrachten Rücksichtnahme
Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung wegen einer
Behinderung ergeben sollen. Der Beschwerdeführer legt weiter
nicht substantiiert dar, weshalb das Sozialstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 1 GG) der Anwendung von
Hinzuverdienstgrenzen auf Erwerbsunfähigkeitsrenten
entgegenstehen könnte.
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2. Im Übrigen ist eine Verletzung von
Verfassungsrechten nicht ersichtlich.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht dadurch
verletzt, dass das Arbeitsentgelt des Beschwerdeführers als
Folge gesetzlicher Hinzuverdienstgrenzen bei der Auszahlung
seiner Erwerbsunfähigkeitsrente Berücksichtigung findet.
Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
53, 257 ; 58, 81 ; 100, 1
). Die konkrete Reichweite der
Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung
von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Der Gesetzgeber
muss die grundsätzliche Privatnützigkeit und
Verfügungsbefugnis, die zum Eigentumsbegriff gehören, achten
und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl.
BVerfGE 75, 78 ; 100, 1 ).
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aa) In § 96 a Abs. 1 in Verbindung
mit § 313 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2
SGB VI hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich
unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von
Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von
Erwerbsunfähigkeitsrenten verfolgt in einer dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den
legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl.
BTDrucks 13/2590, S. 19). Sie verhindern, dass durch den
gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz
für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsunfähigkeitsrente
möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als
vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Die Regelungen bewirken
einen angemessenen, insbesondere hinreichend differenzierten
Ausgleich der in Frage stehenden Interessen. Die
Rentenzahlungen werden nicht stets völlig eingestellt,
sondern nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI stufenweise abgesenkt.
Nach § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI bleibt ein Hinzuverdienst
bis zu einer gewissen Grenze sogar völlig unberücksichtigt.
Zudem sieht § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor,
dass die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen während eines
Kalenderjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten
überschritten werden dürfen.
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bb) Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes
ist nicht verletzt. Den von der Anrechnungsregelung
Betroffenen wird der Versicherungsschutz nicht entzogen, denn
ihr Rentenstammrecht bleibt unberührt. Sinkt der
Hinzuverdienst unter eine Hinzuverdienstgrenze, kommt es
wiederum zu einer höheren Rentenzahlung. Im Übrigen enthielt
bereits § 302 b Abs. 1 SGB VI in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S.
1824 ) eine Übergangsregelung. Sie nahm
Versicherte, deren Erwerbsunfähigkeitsrenten vor dem
1. Januar 1996 begonnen hatten, vom 1. Januar 1996
bis zum 31. Dezember 2000 von der Berücksichtigung eines
Hinzuverdienstes aus. Die fünfjährige Übergangszeit bot dem
Beschwerdeführer ausreichend Zeit, sich auf die neue
Rechtslage einzustellen. Das Interesse des Beschwerdeführers
am Fortbestand der für ihn günstigeren Rechtslage überwiegt
daher insgesamt nicht die Gründe, die den Gesetzgeber zur
Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für vor dem
1. Januar 1996 begonnene Erwerbsunfähigkeitsrenten
veranlasst haben.
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b) Die in Frage stehende Regelung verstößt
auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, das Arbeitsentgelt werde bei
zahlreichen anderen Sozialleistungen - etwa
Versichertenrenten gemäß § 56 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII) - nicht berücksichtigt.
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Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt,
wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine
andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 109, 96 ; stRspr).
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aa) Hier fehlt es an der Vergleichbarkeit der
herangezogenen Fallgruppen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist
ein in sich geschlossenes Regelungssystem. Wertungen anderer
Zweige der Sozialversicherung in Bezug auf die
Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Bemessung von
Leistungen der jeweiligen Systeme sind darauf nicht ohne
weiteres übertragbar. Die gesetzliche Unfallversicherung
verfolgt nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 SGB VII auch
einen Entschädigungszweck, der der Erwerbsunfähigkeitsrente
fehlt. Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein
verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in
verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl.
BVerfGE 75, 78 m.w.N.).
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bb) Auch soweit der Beschwerdeführer eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der
Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend macht,
ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht
ersichtlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf
Abgeordnetendiäten. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur
Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze
(Hüttenknappschaftliches
Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21. Juni
2002 (BGBl I S. 2167 ) in § 96 a Abs. 1
Satz 2 SGB VI zum 1. Januar 2003 die Anwendung der
Hinzuverdienstgrenzen auf mit Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen eingeführt.
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cc) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist schließlich, dass der Gesetzgeber die
Hinzuverdienstgrenzen abgestuft geregelt hat. Er darf bei der
Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im
Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende
Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ), wenn
die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen
und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE
111, 115 ). Besondere Härten für den
Beschwerdeführer sind hier nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).