BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1541/09 -
- 1 BvR 2685/09 -
1. des Herrn S...,
2. des Herrn M...,
3. der Frau S...,
4. der Frau K...,
5. des Herrn Dr. L...,
6. des Herrn S...,
7. des Herrn W...,
8. des Herrn H...,
9. der Frau U...,
10. der Frau H...,
11.des Herrn H...,
- 1 BvR 1541/09 -,
1. des Herrn S...,
2. des Herrn M...,
3. der Frau S...,
4. der Frau K...,
5. des Herrn Dr. L...,
6. des Herrn S...,
7. des Herrn W...,
8. des Herrn H...,
9. der Frau U...,
10. der Frau H...,
11. des Herrn H...,
12. der Frau K...,
13. der Frau K...,
14. der Frau E...,
15. des Herrn L...
- 1 BvR 2685/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den
Umfang und die Höhe der Leistungen für
Contergangeschädigte.
2
1. In der Bundesrepublik sind mehr als 2500
Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft das von
der Firma Chemie Grünenthal GmbH hergestellte und am 1.
Oktober 1957 auf den Markt eingeführte thalidomidhaltige
Schlaf- und Beruhigungsmittel „Contergan“ eingenommen hatten,
mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen
Körperschäden zur Welt gekommen.
3
Am 10. April 1970 verpflichtete sich die Firma
Chemie Grünenthal zur vergleichsweisen Regelung „aller
denkbaren Ansprüche“ von Kindern und deren Eltern wegen
Fehlbildungen des Kindes zur Zahlung von
100 Mio. DM. Um den bei der Durchführung des
Vergleichs zu erwartenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten
(vgl. die Begründung des Regierungs-Entwurfs BTDrucks VI/926,
S. 6) zu begegnen und um die Hilfsmaßnahmen durch eine
Stiftung auf eine möglichst breite finanzielle Basis zu
stellen, erging das am 17. Dezember 1971 verkündete und am
31. Oktober 1972 in Kraft getretene Gesetz über die
Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ -
StHG - (BGBl I S. 2018). Die Stiftung wurde zusätzlich zu dem
von der Firma eingebrachten Betrag mit zunächst 100 Mio. DM
aus Bundesmitteln ausgestattet. Das Gesetz sah als Leistungen
je nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch
hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen eine
Kapitalentschädigung in Höhe von mindestens 1.000 DM und
höchstens 25.000 DM sowie eine monatliche Rente von
mindestens 100 DM und höchstens 450 DM vor (§ 14 Abs. 2
Sätze 1 und 2 StHG). Unter bestimmten Voraussetzungen war auf
Antrag eine Kapitalisierung der Rente insbesondere zum Erwerb
von Grundeigentum möglich (§ 14 Abs. 3 StHG). Die
Leistungen der Stiftung waren einkommensteuerfrei und blieben
bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen
Gesetzen grundsätzlich außer Betracht (§ 21 StHG).
Leistungspflichten anderer wurden durch das Stiftungsgesetz
grundsätzlich nicht berührt (§ 22 StHG). Nach § 23
erloschen alle etwa bestehenden Ansprüche gegen die Firma
Chemie Grünenthal GmbH.
4
Mit Urteil vom 8. Juli 1976 (1 BvL 19 und
20/75, 1 BvR 148/75) erklärte der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 263) die Regelung
zum Inkrafttreten (§ 29 StHG) für vereinbar mit dem
Grundgesetz und wies eine Verfassungsbeschwerde gegen das
Stiftungsgesetz zurück. Er maß die Umformung der
privatrechtlichen Vergleichsforderungen in gesetzliche
Leistungsansprüche unter Überführung der Vergleichssumme in
das Stiftungsvermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG
und befand insbesondere, dass die Substanz des Wertanspruchs
der Beteiligten prinzipiell erhalten geblieben war (vgl.
BVerfGE 42, 263 ). Das Bundesverfassungsgericht
wies außerdem darauf hin, dass es dem Gesetzgeber obliege,
auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der
Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in
sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht
werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ).
5
Der Gesetzgeber war in der Folgezeit mehrfach
tätig. Mit dem ersten Änderungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl
I S. 1976) wurden die Bundesmittel um 50 Mio. DM,
mit dem zweiten Änderungsgesetz vom 31. Januar 1980 (BGBl I
S. 111) um weitere 170 Mio. DM aufgestockt. Seit 1997 werden
die Renten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert. Mit
insgesamt neun Änderungsgesetzen zum StHG (zuletzt Neuntes
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 21. Juni 2002,
BGBl I S. 2190) wurden die Renten linear erhöht. Dies
erfolgte seit 1984 in Anpassung an einen erheblichen Anstieg
der Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Neunten Gesetz zur
Änderung des StHG, BRDrucks 102/02, S. 3 ff.).
6
Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung
„Hilfswerk für behinderte Kinder“ wurde durch das
aktualisierte Gesetz über die Conterganstiftung für
behinderte Menschen - Conterganstiftungsgesetz
(ContStifG) - vom 13. Oktober 2005 (BGBl I
S. 2967) abgelöst. Nachdem ein Gesetzentwurf der
Bundesregierung, mit dem die Renten linear ab 1. Juli
2008 um 5 % angehoben werden sollten (vgl. BRDrucks
94/08), für erledigt erklärt worden war, wurden mit dem
Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom
26. Juni 2008 (BGBl I S. 1078) die Beträge der monatlichen
Renten ab 1. Juli 2008 auf mindestens 242 Euro und höchstens
1.090 Euro verdoppelt. Damit verfolgte der Gesetzgeber
insbesondere die Zielsetzung, die Folge- und Spätschäden der
Betroffenen - verursacht durch jahrelange körperliche
Fehlbelastungen - zu berücksichtigen (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD,
BTDrucks 16/8743, S. 4). Außerdem wurde die auf die Höhe der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezogene
Anrechnungsregelung für Renten aufgehoben, um
sicherzustellen, dass die Verdoppelung der Rente auch als
echte Zusatzleistung bei den Betroffenen ankommen würde (vgl.
BTDrucks 16/8743, S. 4 f.). Noch in diesem
Gesetzgebungsverfahren wurde eine öffentliche Anhörung im
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als
Grundlage für weitere Maßnahmen zur Unterstützung der
Betroffenen und zur Aufarbeitung des Conterganskandals
geplant (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BTDrucks 16/9025,
S. 3).
7
Das Zweite Gesetz zur Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S.
1534) sieht insbesondere zusätzliche jährliche
Sonderzahlungen vor, die die contergangeschädigten Menschen
je nach Schwere ihrer Behinderungen gestaffelt zwischen 460
Euro und 3.680 Euro (siehe Bekanntmachung der Neufassung der
Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen
Contergan-Schadensfällen vom 30. Juni 2009, Anlage 4,
Bundesanzeiger S. 2313) erstmals ab dem Jahr 2009 zur freien
Verfügung erhalten. Die Finanzierung (§ 11 Satz 2 Nr. 1
ContStifG) erfolgt durch eine weitere freiwillige Zuwendung
in Höhe von 50 Mio. Euro der Grünenthal GmbH. Darüber hinaus
werden Mittel in gleicher Höhe aus dem Stammvermögen der
Stiftung und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten
Erträge für die jährlichen Sonderzahlungen verwendet. Die
Conterganrente wird nunmehr jeweils entsprechend dem
Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung verändern (§ 13 Abs. 2
Sätze 4 und 5 ContStifG). Durch eine Änderung des
Stiftungszwecks (§ 2 ContStifG) soll die
Projektförderung der Stiftung (§§ 19 bis 21 ContStifG)
künftig nur noch contergangeschädigten Menschen zugute kommen
und nicht mehr generell behinderten Menschen. Diese zielt
darauf, durch Förderung oder Durchführung von Forschungs- und
Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um die Teilhabe der
Betroffenen am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und
die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu
mildern (§ 2 Nr. 2 ContStifG).
8
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der neugefassten
Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen
Contergan-Schadensfällen vom 30. Juni 2009 (BAnz
S. 2313) ist bei der Höhe der Conterganrente vom
Schweregrad der Fehlbildung auszugehen, wie er bei der Geburt
vorlag oder angelegt war - auch wenn sie erst später
festgestellt wird -, unter Berücksichtigung der zu
erwartenden körperlichen Behinderung.
9
2. Die Beschwerdeführer, die in den Jahren
1959 bis 1962 geboren wurden, leiden an Conterganschäden
unterschiedlichen Ausmaßes. Sie machen verschiedene
Schadensposten geltend, insbesondere wegen ihrer beruflichen
Einschränkungen („Erwerbsschaden“, „Rentenschaden“) und ihres
schädigungsbedingten Mehrbedarfs (unter anderem Kosten für
Pflege, Haushaltsführung, Umbaumaßnahmen, erhöhte
Nebenkosten, Hilfsmittel, erhöhten Kleiderverschleiß). Des
Weiteren berichten sie über ihre Erfahrungen von sozialer
Ausgrenzung und über sich verschlimmernde Schmerzen und
Probleme aufgrund von Folge- und Spätschäden. Sie verweisen
auf die Höhe von Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüchen
bei Schädigungen in vergleichbarem Umfang nach geltendem
Arzneimittelrecht. Ihre individuellen Forderungen belaufen
sich jeweils auf Größenordnungen zwischen einer halben und
über 2 Mio. Euro.
10
Die Beschwerdeführer richten ihre
Verfassungsbeschwerden gegen „das Unterlassen der
Bundesrepublik Deutschland, gesetzliche Vorschriften insoweit
zu erlassen, dass ab dem 1. Januar 1972 Personen, die durch
das Medikament Contergan geschädigt wurden, mindestens
Leistungen in einer Höhe gewährt werden, insoweit
Arzneimittelgeschädigte nach privatrechtlichen Vorschriften,
insbesondere den jeweiligen Arzneimittelgesetzen Ansprüche
hätten geltend machen können, wobei als unterer Maßstab
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu
berücksichtigen sind“. Ausdrücklich wenden sie sich auch
gegen das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes. Ferner richten sie ihre
Verfassungsbeschwerden gegen die Richtlinie zur
Leistungsgewährung, weil sie für Leistungen keine Spät- und
Folgeschäden berücksichtige.
11
Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 GG und Art. 1 GG in Verbindung mit
Art. 5 des Zusatzprotokolls der Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie verschiedene Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen. Hierzu tragen sie unter anderem
vor, dass der Staat seine Schutzpflicht verletzt habe, weil
im Schädigungszeitraum keine geeigneten Arzneimittelgesetze
mit hinreichender Kontrolle vorhanden gewesen seien. Der
Gesetzgeber habe es verabsäumt, die Leistungen an die
Entwicklungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht,
insbesondere an das geltende Arzneimittelrecht, anzugleichen.
Es stünden ihnen mindestens Leistungen im Umfang des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Ansprüche im sozialen
Entschädigungsrecht zu. Ein selbstbestimmtes Leben sei mit
den gesetzlichen Leistungen nicht möglich. Spät- und
Folgeschäden seien nicht abgedeckt. Diese würden auch bei der
Leistungsverteilung nach der Richtlinie nicht erfasst, aber
bei der Begutachtung von Neufällen - gleichheitswidrig -
berücksichtigt.
12
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
13
1. Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise
verfristet. § 93 BVerfGG sieht eine Frist bei
Verfassungsbeschwerden gegen positive Akte der öffentlichen
Gewalt vor (vgl. BVerfGE 16, 119 ). Eine
Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens
ist dagegen fristlos möglich. Allerdings gilt dies nur im
Fall eines echten Unterlassens, wenn der Gesetzgeber im
Hinblick auf einen verfassungsrechtlichen Auftrag, der auch
in der Verpflichtung zur Nachbesserung bestehen kann,
gänzlich untätig geblieben ist.
14
Enthält ein Gesetz eine Regelung zu den
geltend gemachten Ansprüchen, hat der Gesetzgeber nicht
„unterlassen“ über diese Ansprüche zu entscheiden (vgl.
BVerfGE 13, 284 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. Dezember 1998 - 2 BvR
2126/96 -, NVwZ-RR 1999, S. 281). In einem solchen Fall
ist eine auf Grundrechtsverletzungen gestützte
Verfassungsbeschwerde gegen die - existente -
gesetzliche Vorschrift zu erheben (vgl. BVerfGE 29, 268
). Wer eine solche Regelung als unzureichend
ansieht, ist gehalten, sie im Rahmen der Anfechtung eines
Vollziehungsaktes oder - sofern die Voraussetzungen
vorliegen - unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde
innerhalb der Frist anzugreifen (vgl. BVerfGE 56, 54
), die auch durch eine spätere Änderung der
Regelung prinzipiell nicht berührt wird.
15
Andernfalls träte neben die fristgebundene
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz wahlweise die weitere
unbefristete Verfassungsbeschwerde, die den Gesetzgeber zum
Erlass eines grundrechtsgemäßen Gesetzes anhalten wollte.
Dies liefe auf eine Ausschaltung der im Interesse der
Rechtssicherheit bestehenden Frist zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde hinaus und würde zu einer gesetzlich
nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Ausdehnung der
Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfGE 23, 229
).
16
Seit der Umformung der privatrechtlichen
Vergleichsforderungen in gesetzliche Leistungsansprüche nach
dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder“ wurden die Leistungen mehrfach -
wenn auch nur in geringem Ausmaß - erhöht (siehe unter
I.). Den Beschwerdeführern geht es in der Sache darum, dass
diese Regelungen nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen. Die zugleich gerügte Unterlassung
stellt insoweit nur die Kehrseite der jeweils getroffenen
Entscheidung des Gesetzgebers dar. Soweit der
Unterlassensvorwurf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1972 bis
zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes erfasst, sind die
Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die bis dahin
geltenden Gesetze somit verfristet.
17
2. Den Verfassungsbeschwerden steht im Übrigen
der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG hergeleitete Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Er gebietet, dass ein
Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft,
um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung
zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 ; 104, 65
). Die Beschwerdeführer haben nicht
dargelegt, warum sie den Rechtsweg nicht beschritten
haben.
18
Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch,
wenn ein Spielraum der Verwaltung fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81
). Auch dann kann das Fachgericht eine
Klärung herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Bürger
durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten
betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei
ist im fachgerichtlichen Verfahren nach den Voraussetzungen
des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit gegebenenfalls eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 1, 97
; 79, 29 stRspr). Es ist
insoweit nicht ersichtlich oder dargelegt, dass der Zweck
einer vorrangigen Anrufung der nach § 23 ContStifG
zuständigen Verwaltungsgerichte nicht erreicht werden kann.
Der Grundsatz der Subsidiarität dient einer umfassenden
Vorprüfung des Beschwerdevorbringens (vgl. BVerfGE 51, 386
) und der Vermittlung der Fallanschauung
insbesondere der obersten Bundesgerichte (vgl. BVerfGE 4, 193
; 51, 386 ).
19
3. Unabhängig davon sind die
Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend begründet im Sinne
des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG.
20
Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der
Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber
zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die
Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem
Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170
; 79, 174 ; 88, 203 ; 96, 56
; 106, 166 ; 121, 317 ). Nach
dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen
Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar
legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst
komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung
herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll (vgl.
BVerfGE 56, 54 ). Die Entscheidung, welche
Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht nur
begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht
kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht
evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 56, 54, 80 f.; 77,
170 ; 79, 174 ; 85, 191
; 92, 26 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88 -; NJW 1998, S.
3264 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris, Rn.
12). Einen Verfassungsverstoß durch unterlassene
Nachbesserung eines Gesetzes kann das
Bundesverfassungsgericht insbesondere erst dann feststellen,
wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung
wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse
verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der
Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder
offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat
(vgl. BVerfGE 56, 54 ).
21
Eine evidente Verletzung von Pflichten mit
Verfassungsrang, um die es hier allein gehen kann, ist nach
dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
22
a) Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt eine
Schutzpflicht des Staates, die auch eine Risikovorsorge gegen
Gesundheitsgefährdungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54
; 121, 317 ). Die Verfassung gebietet,
dass sich der Staat schützend und fördernd vor das Leben des
Einzelnen stellt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 121, 317
).
23
Soweit die Beschwerdeführer auf die mangelnde
staatliche Arzneimittelkontrolle hinweisen, rügen sie keine
aktuelle, sondern eine lange zurückliegende
Schutzpflichtverletzung. Ob insoweit die
Begründungsanforderungen bezüglich einer evidenten
Verfassungsverletzung vorliegen, kann dahinstehen, da die
Beschwerdeführer nicht darlegen, woraus sie einen Anspruch
auf Entschädigung gegen den Staat herleiten, welchen
Voraussetzungen dieser unterliegen soll und ob sie insoweit
den Rechtsweg beschritten haben. Eine umfassende unmittelbare
Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich
nicht gefordert (vgl. BVerfGE 61, 149 ; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997
- 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S.
271 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S.
1580 f.). Mit dem Gesetz über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für Kinder“ war auch kein
Schuldanerkenntnis durch den Gesetzgeber verbunden.
24
b) Soweit sich die Beschwerdeführer auf
Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG berufen, um die
aktuell nötigen Leistungen für ein „selbstbestimmtes Leben“
einzufordern, erfolgt keine Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Existenzminimum. Dieses betrifft nur die
Mindestvoraussetzungen, die zur Aufrechterhaltung eines
menschenwürdigen Daseins erforderlich sind (vgl. BVerfGE 99,
246 ; 82, 60 ). Aus Art. 2 Abs. 2
folgt regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf
Bereitstellung bestimmter Gesundheitsleistungen (vgl. BVerfGE
115, 25 ).
25
Hierzu wären insbesondere auch substantiierte
Ausführungen zu den jeweiligen konkreten Verpflichtungen
Dritter, insbesondere der Träger der Sozialhilfe oder anderer
Sozialleistungen (vgl. § 18 Abs. 2 ContStiftG),
erforderlich.
26
Angesichts des ergänzenden Charakters der
Leistungen und deren Verbesserungen durch das Erste und
Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
wird jedenfalls nicht evident erkennbar, dass das
Untermaßverbot in Bezug auf die genannten Grundrechte
verletzt wurde.
27
c) Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung
auf Art. 14 Abs. 1 GG eine Angleichung ihrer Ansprüche
an den derzeitigen Stand des zivilrechtlichen Schadensrechts
fordern, liegt keine substantiierte Grundrechtsrüge vor.
28
Für die Ausgestaltung der gesetzlichen
Leistungen ist der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG deshalb
heranzuziehen, weil die ursprünglichen Ansprüche der
Berechtigten aus dem Vergleichsvertrag mit der Firma Chemie
Grünenthal unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fielen
(vgl. BVerfGE 42, 263 <294, 303>). Das
Bundesverfassungsgericht hat aber bereits festgestellt, dass
das Stiftungsgesetz ohne Verstoß gegen die Verfassung die
privatrechtlichen Vergleichsansprüche durch gesetzliche
Ansprüche ersetzt hat. Die Substanz des Wertanspruchs der am
Vergleich Beteiligten wurde durch das Stiftungsgesetz
erhalten (vgl. BVerfGE 42, 263 ). Es hatte
bei dieser Bewertung berücksichtigt, dass die Vergleichssumme
für alle Beteiligten auf 100 Mio. DM limitiert war und dieser
Betrag die Summe aller Einzelansprüche nicht abgedeckt hätte.
Die Gesamtforderungen aus dem Gesetz blieben nicht hinter den
Ansprüchen aus dem Vergleich zurück, da die Vermögensmasse
für Entschädigungsansprüche bei Stiftungsgründung auf
insgesamt 150 Mio. DM erhöht und weitere 50 Mio. DM
für Förderungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden.
Weitere Vorteile durch die gesetzliche Lösung lagen
insbesondere in dem geordneten Verteilungsverfahren mit
zeitgerechter Realisierung der Ansprüche, in der Einbeziehung
aller Geschädigten und der Nichtanrechnung auf andere
Sozialleistungen. Einwendungen der Beschwerdeführer, dass
schon bei Stiftungsgründung nicht ausreichende Leistungen
erbracht worden seien oder der Vergleich nichtig gewesen sei,
sind nicht geeignet, diese Feststellungen des
Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen.
29
Die konkreten Forderungen der Beschwerdeführer
lassen sich nicht mit dem im Urteil des Ersten Senats vom 8.
Juli 1976 (BVerfGE 42, 263 ) enthaltenen Hinweis
begründen, dem Gesetzgeber obliege es, auch in Zukunft
darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung
- sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger
Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht
werden.
30
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber
seine Überwachungspflicht offensichtlich fehlsam wahrgenommen
hätte. Nachdem er über die Jahre hinweg Anpassungen bei einem
erheblichen Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten und
Nettoeinkommen vorgenommen hatte, reagierte er mit dem Ersten
Gesetz zur Änderung des Contergangesetzes in einem ersten
Schritt darauf, dass der Bedarf der Betroffenen wegen der
zunächst nicht absehbaren Folge- und Spätschäden gestiegen
ist (BTDrucks 16/8743, S. 4). Weitere Verbesserungen der
finanziellen Lage der Betroffenen führte das Zweite Gesetz
zur Änderung des Contergangesetzes herbei. Durch die Änderung
des Stiftungszwecks in § 2 Nr. 2 ContStifG schuf der
Gesetzgeber auch die Grundlage für Forschungsvorhaben über
die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen und
deren Milderung.
31
Soweit die Beschwerdeführer diese Maßnahmen am
Maßstab des Eigentumsschutzes nicht für ausreichend halten,
setzen sie sie nicht ins Verhältnis zu ihren von Art. 14
Abs. 1 GG geschützten Positionen. Es ist nicht ersichtlich,
dass die vom Gesetzgeber bei der Umformung der
Vergleichsansprüche gefundene Gesamtlösung im Nachhinein
- durch die Verbesserungen der fristgemäß angegriffenen
Gesetze - entwertet worden wäre. Ebenso wenig ist ein
Substanzverlust der im Stiftungsgesetz eingeräumten
Ansprüche, die ihrerseits auch den Schutz des Art. 14
Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 42, 263 ),
erkennbar.
32
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber
bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Anforderungen an
einen gerechten Ausgleich (vgl. BVerfGE 42, 263 ;
112, 93 ) deshalb verletzt hätte, weil die
Beschwerdeführer ohne die gesetzliche Umformung ihrer
zivilrechtlichen Ansprüche zwischenzeitlich besser stünden.
Die Beschwerdeführer haben insoweit nicht dargelegt, dass die
erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgten Änderungen des
Schuldrechts oder des Arzneimittelgesetzes auf die
Vergleichsforderungen anwendbar gewesen wären. Auch setzen
sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, inwieweit
sie von der Firma Grünenthal nach Erschöpfung der
Vergleichssumme weitergehende Leistungen wegen ihrer Folge-
und Spätschäden hätten durchsetzen können als im Rahmen des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Contergangesetzes.
33
Allein aus der Zielsetzung des Gesetzgebers,
auf die Spät- und Folgeschäden zu reagieren, kann keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1
GG zu einem bestimmten Leistungsumfang abgeleitet werden.
34
d) Die Ausführungen der Beschwerdeführer
lassen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
erkennen.
35
Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der
Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an
welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und
wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen
definiert. Eine Grenze ist erreicht, wenn durch die Bildung
einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der
Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese
Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem
Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund
finden lässt (vgl. BVerfGE 82, 126, 146; 99, 165, 178). Ein
dem Art. 3 Abs. 1 GG genügender Vergleich muss in einem
Gesamtvergleich die erheblichen Unterschiede analysieren und
bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor-
und Nachteile beachten (vgl. BVerfGE 12, 151 ; 29,
221 ; 84, 348 96, 1 ). Der
allgemeine Gleichheitssatz enthält kein
verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in
verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen
und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln
(vgl. BVerfGE 40, 121 ; 43, 13 ;
75, 78 ). Auch kann niemand allein daraus, dass
einer Gruppe aus besonderem Anlass besondere Vergünstigungen
zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot
herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu
dürfen (vgl. BVerfGE 49, 192 ).
36
In Anbetracht dieser Grundsätze reicht es
nicht aus, auf die Leistungshöhe anderer Gesetze zu
verweisen. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem konkreten
Umfang sowie den wesentlichen Unterschieden der verschiedenen
gesetzlichen Leistungen nicht substantiiert auseinander. Die
zum Vergleich herangezogenen Gesetze betreffen andere
Sachverhalte und weisen demnach andere sachliche Kriterien
für eine staatliche Hilfe auf.
37
Die Beschwerdeführer lassen bei ihrem
Vergleich mit der aktuellen Schmerzensgeldrechtsprechung und
dem geltenden Arzneimittelgesetz (AMG) wesentliche Punkte
unberücksichtigt. Es erfolgt keine ausreichende
Auseinandersetzung mit dem zeitlichen Geltungsbereich. So ist
etwa die mit Art. 1 § 84 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl I
S. 2445) eingeführte Gefährdungshaftung nach Art. 3
§ 21 desselben Gesetzes nicht für Schäden einschlägig,
die durch Arzneimittel verursacht wurden, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben worden sind. Es wäre
insoweit auch auf den Charakter der Gefährdungshaftung als
Individualhaftung einzugehen, die auf einer Risikozurechnung
beruht (vgl. Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und
Gesundheit, BTDrucks 7/5091 S. 20 zu § 78 A) und
deren Einführung die Verpflichtung des Unternehmers zur
Deckungsvorsorge (vgl. § 94 AMG) bedingte. Demgegenüber
dient die Rente der Conterganstiftung nicht der Entschädigung
für die erlittenen Missbildungen, sondern der Hilfe im Leben
(vgl. BVerfGE 42, 263 <303, 309>).
38
Bei dem Vergleich mit den Höchstbeträgen in
§ 88 AMG weisen die Beschwerdeführer zwar darauf hin,
dass danach eine individuelle Kapitalentschädigung bis zu
600.000 Euro und eine Rente bis monatlich 3.000 Euro möglich
sei, während dem lediglich monatliche Conterganrenten von
inzwischen mindestens 242 Euro und höchstens 1090 Euro
gegenüberstehen. Insoweit fehlt jedoch eine nähere
Auseinandersetzung mit den in § 88 Satz 1 Nr. 2 AMG
geregelten Höchstsummen im Fall der Tötung oder Verletzung
mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel, die nur für
200 Schwerstgeschädigte einen Schadensausgleich im Umfang der
individuellen Haftungshöchstgrenzen gewährleisten. Seit
Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes haben demgegenüber
insgesamt 2872 Berechtigte Leistungen aus der Stiftung
erhalten (siehe Antwort der Bundesregierung BTDrucks 16/13308
vom 5. Juni 2009 auf die Kleine Anfrage BTDrucks 16/13086,
Frage Nr. 7). Die Höchstbeträge des Arzneimittelgesetzes für
den Kapitalbetrag (120 Mio. Euro) oder den Rentenbetrag
(jährlich 7,2 Mio. Euro), bei deren Einführung sich
der Gesetzgeber sogar an dem Ausmaß im Contergan-Geschehen
orientierte (vgl. Gesetzentwurf zur Neuordnung des
Arzneimittelrechts vom 7. Januar 1975, BTDrucks 7/3060 S. 62
zu § 81), wären den Gesamtleistungen der
Conterganstiftung gegenüberzustellen, die im Zeitraum 1972
bis 2007 den Betrag von 437,84 Mio. Euro (vgl. BTDrucks
16/13308 Anlage 1, S. 19) erreichten. Diese Leistungsbilanz
wird durch die Rentenerhöhung ab Juli 2008 sowie durch die
seit 2009 gewährten jährlichen Sonderzahlungen zwischen 460
Euro und 3680 Euro weiter verbessert. Neben der Höhe der
Leistungen ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um
einkommensteuerfreie (§ 17 ContStifG) Zusatzleistungen
handelt, die bei der Ermittlung oder Anrechnung von
Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen
Gesetzen außer Betracht bleiben; dies gilt seit dem Ersten
Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes, mit dem
der frühere § 18 Abs. 1 Satz 2 ContStifG aufgehoben
wurde, auch für Renten. Ferner wurde mit dem Zweiten Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes eine
Dynamisierung der Renten in § 13 Abs. 2 eingeführt.
39
Es fehlt außerdem eine Auseinandersetzung mit
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das statt
der isolierten Betrachtung individueller Rechtspositionen nur
eine Gesamtbetrachtung für sachgerecht gehalten hat (vgl.
BVerfGE 42, 263 <301, 303>). Die Rechtsposition der
Geschädigten erhält ihren Charakter gerade durch die
Einbindung in eine relativ große Schicksalsgemeinschaft.
Insofern stellt auch die Möglichkeit von Neuanträgen
(§ 12 Abs. 2 ContStifG) durch die Aufhebung der
Ausschlussfrist eine zu berücksichtigende Verbesserung der
Rechtslage dar.
40
Auch mit den weiteren genannten Gesetzen ist
eine Vergleichbarkeit nicht ersichtlich.
41
Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 5
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) berufen, gibt diese
Regelung zum Sozialen Entschädigungsrecht nach § 2 Abs.
1 Satz 2 SGB I selbst keinen eigenen Anspruch, sondern setzt
eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Die Versorgung
nach dem Bundesversorgungsgesetz steht einem Geschädigten
grundsätzlich deshalb zu, weil er im Krieg Gesundheit oder
Leben für die Allgemeinheit geopfert hat (vgl. BSGE 54, 206
). Ein solches Sonderopfer im Interesse des
Staates ist bei den hier vorliegenden Schädigungen nicht
gegeben. Die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand nach
dem Opferentschädigungsgesetz tritt aus Solidarität für den
von einer Gewalttat betroffenen Bürger ein (vgl. BSGE 52,
281, 287), weil der Staat keinen wirksamen Schutz vor
krimineller Handlung gegen Leib oder Leben geben konnte (vgl.
BSGE 54, 206, 208 f.; 52, 281, 287 m.w.N.). Dabei
begrenzt der Gesetzgeber die Entschädigungspflicht
grundsätzlich auf vorsätzliche, rechtswidrige und tätliche
Angriffe (§ 1 Abs. 1 OEG). Die Impfopferentschädigung
beruht auf dem Rechtsinstitut der Aufopferung für das gemeine
Wohl. Der Staat verlangt dem Impfpflichtigen ein Sonderopfer
ab, nämlich die Duldung eines nicht ganz risikofreien
Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann. Die Maßnahme
soll nicht allein den Geimpften persönlich schützen, sondern
darüber hinaus die Krankheit, die durch Ansteckung verbreitet
wird, im Interesse der Allgemeinheit eindämmen (vgl. BSGE 42,
172 ). Die gesamte Bevölkerung ist mithin
Nutznießer der individuellen Impfung (vgl. BSG, SozR 3850
§ 54 Nr. 2). Die vormalige Impfverpflichtung mit
Zwangscharakter ist zwar weitestgehend durch die
Impfempfehlung ersetzt worden. Gleichwohl legt diese dem
Einzelnen mit staatlicher Autorität nahe, sich dem Eingriff
zum Schutz der Allgemeinheit zu unterziehen (vgl. BSGE 50,
136, 140, 141). Durch die Impfopferentschädigung soll das
staatlich initiierte Risiko des Einzelnen im Schadensfall
verringert werden. Soweit die Beschwerdeführer auf den
Leistungsumfang nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) hinweisen, unterscheiden sich die gesetzlichen
Grundlagen des Conterganstiftungsgesetzes von der
gesetzlichen Unfallversicherung durch ihre
verfassungsrechtliche Verankerung, ihre Finanzierung, ihre
Leistungsvoraussetzungen und ihre Leistungsformen.
42
Hinsichtlich der Verweisung auf den
Leistungsumfang des HIV-Hilfegesetzes fehlt eine
Auseinandersetzung insbesondere mit den finanziellen
Grundlagen des Stiftungsgesetzes. Da dort ein vom übrigen
Staatsvermögen getrenntes, besonders haftendes Vermögen zur
Verfügung stand, ist ein erheblicher sachlicher Unterschied
erkennbar (vgl. BVerfGE 41, 126 ).
43
e) Soweit die Beschwerdeführer auf Rechte nach
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen hinweisen, setzen sie sich nicht
damit auseinander, dass dieses Gesetz vom 21. Dezember 2008
(BGBl II S. 1419) in der Qualität eines Bundesgesetzes
transformiert wurde. Mit den Verfassungsbeschwerden können
aber nur Rechte mit Verfassungsrang geltend gemacht werden
(vgl. BVerfGE 41, 88 ; 74, 102 ).
44
f) Die Rüge der Beschwerdeführer, dass Spät-
und Folgeschäden nicht ausreichend berücksichtigt werden,
betrifft nicht nur die im Gesetz festgelegte Leistungshöhe,
sondern auch den Verteilungsmaßstab. § 13 Abs. 2 Satz 1
ContStifG richtet die Höhe der Leistungen an der Schwere des
Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen
Körperfunktionsstörungen aus. Die Beschwerdeführer greifen
jedoch nicht diese gesetzliche Regelung an, sondern rügen
ausdrücklich die Vorgabe der Richtlinie (§ 8 Abs. 2 Satz
2), wonach bei der Schadensbewertung auszugehen sei „vom
Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei Geburt vorlag oder
angelegt war“. Damit würde das Schadensbild der Betroffenen
nicht ausreichend erfasst.
45
Insoweit haben die Beschwerdeführer den
Rechtsweg nicht erschöpft. Sie müssten gegen die jeweilige
Verwaltungsentscheidung vorgehen (vgl. BVerfGE 2, 237
; 18, 1 ). Die Fachgerichte können
selbst inzident darüber entscheiden, ob eine Richtlinie mit
dem einfachen Gesetz oder dem Verfassungsrecht vereinbar ist
(vgl. BVerfGE 12, 180 ).
46
Davon unabhängig fehlt aber auch eine
hinreichende Begründung, warum der für alle Beschädigten
geltende Bewertungsmaßstab gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßen soll. Zwar kann auch ein einheitlich geltender
Maßstab zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn er
wesentliche Unterschiede der Betroffenen nicht erfasst.
Ausgehend von der Zielsetzung des Gesetzgebers, die
Leistungen auch zum Ausgleich der Aufwendungen für Folge- und
Spätschäden der Betroffenen zu gewähren (vgl. BTDrucks
16/8743, S. 1, 4), wäre die geforderte Differenzierung nach
den gegenwärtigen Behinderungen der Beschwerdeführer
sachgerecht.
47
Ohne hinreichende Darlegungen zur Sach- und
Rechtslage im Einzelfall ist aber nicht ersichtlich, dass die
geltenden Verteilungskriterien bereits sachwidrig sind. Es
fehlt insoweit eine Auseinandersetzung mit der Regelung in
§ 8 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien und mit der neuen
Öffnungsklausel unter Nummer III der Anlage 2 zu den
Richtlinien. Danach können Fehlbildungen nun auch dann
bewertet werden, wenn sie bei der Erstbegutachtung noch nicht
bekannt waren (vgl. BTDrucks 16/13308, S. 6 zu Frage
20). Soweit dagegen belastungsabhängige oder degenerative
Veränderungen bisher offenbar nicht berücksichtigt werden
(vgl. BTDrucks 16/13308, S. 10 zu Nr. 35), fehlen hierzu
nähere Angaben. Die Bundesregierung verweist diesbezüglich in
der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme
(Anfrage BTDrucks 16/13086, S. 10) auf das Forschungsprojekt,
von dem weiterer Aufschluss zum möglichen Handlungsbedarf
erwartet wird. Insoweit wäre eine Auseinandersetzung
veranlasst gewesen, inwieweit solche Folgeschäden derzeit
hinreichend erfassbar und nach gleichmäßigen Kriterien
bewertbar sind.
48
Für die Rüge des Art. 3 Abs. 1 GG wegen
der Ungleichbehandlung von Neufällen und Altfällen fehlen
ebenso hinreichende Darlegungen. Sollten Neufälle gegenüber
Altfällen bevorteilt werden, so könnte dies wegen der
insgesamt begrenzten Summe für die jährlichen Sonderzahlungen
und deren anteilige Verteilung zu einem erheblichen
Rechtsnachteil der anderen Geschädigten führen. Die von den
Beschwerdeführern befürchtete Ungleichbehandlung bei der
Begutachtung findet aber weder im Gesetz noch in den
Richtlinien eine Grundlage, da es keine unterschiedlichen
Kriterien für die Bemessung von Alt- und Neufällen gibt. Die
Richtlinien weisen ausdrücklich in § 8 Abs. 2 Satz 2
darauf hin, dass der Maßstab auch für spätere Feststellungen
gilt. Soweit auf die gutachterliche Schwierigkeit hingewiesen
wird, Spät- und Folgeschäden von Ursprungsschäden zu trennen,
fehlen dazu ausreichend konkrete Anhaltspunkte. Es wäre auch
darzulegen, ob und auf Grund welcher Verfahrensweise die
Folgen von etwaigen Beweisschwierigkeiten jeweils wirklich zu
Gunsten der Neufälle wirken.
49
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.