BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1542/06 -
der O... GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
verfahrensfehlerhaft in das Handelsregister eingetragenen
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, mit
dem die Beschwerdeführerin als Minderheitsaktionärin gegen
Gewährung einer Barabfindung aus der Gesellschaft
ausgeschlossen wurde (Squeeze out).
2
1. Die Beschwerdeführerin, die Klägerin und
Antragstellerin der beiden zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren ist, war Minderheitsaktionärin der
beklagten Aktiengesellschaft. Am 13. Mai 2003 beschloss
die Hauptversammlung der Beklagten gegen den Widerspruch der
Beschwerdeführerin die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung
einer Barabfindung. Dieser Beschluss wurde vor Ablauf der
einmonatigen Anfechtungsfrist bereits am 4. Juni 2003 in
das Handelsregister eingetragen. Etwa eine Woche später
- ebenfalls noch vor Ablauf der in § 246 Abs. 1
AktG bestimmten Anfechtungsfrist - erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Übertragungsbeschluss sowie
gegen weitere Beschlüsse der Hauptversammlung
Anfechtungsklage. Überdies regte sie die Einleitung eines
Verfahrens zur Löschung des im Handelsregister bereits
eingetragenen Übertragungsbeschlusses von Amts wegen an.
3
2. Das Amtsgericht lehnte die Fortsetzung des
zunächst eingeleiteten Amtslöschungsverfahrens ab. Eine
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin zum Landgericht blieb ebenso ohne Erfolg
wie eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (Beschluss
veröffentlicht in NZG 2004, S. 824).
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Zur Begründung führten die Gerichte aus, eine
Löschung von Amts wegen komme nicht in Betracht. Die begehrte
Löschung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses richte
sich nach § 144 Abs. 2 FGG a.F., der als lex specialis
der Anwendung von § 142 FGG a.F. vorgehe. Die hiernach
für eine Löschung erforderliche Verletzung zwingender
Vorschriften des Gesetzes durch den Inhalt des Beschlusses
der Hauptversammlung sei nicht gegeben. Zwar sei der
Beschwerdeführerin zuzugeben, dass die Eintragung
verfahrensfehlerhaft entgegen der sich aus § 327e Abs. 2
in Verbindung mit § 319 Abs. 5 AktG ergebenden
Wartefrist erfolgt sei. Hieraus folge jedoch nicht, dass der
zugrunde liegende Beschluss der Hauptversammlung seinem
Inhalt nach zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze;
lediglich das Eintragungsverfahren sei fehlerhaft gewesen.
Eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses seinem Inhalt nach
mache die Beschwerdeführerin mit den von ihr vorgetragenen
Anfechtungsgründen auch nicht geltend. Zudem - so das
Oberlandesgericht aufgrund einer Bezugnahme auf die
Entscheidung des Landgerichts - biete das Gesetz
der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, durch eine
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der
Hauptversammlung letztlich doch noch eine Korrektur des
Handelsregisters herbeizuführen.
5
3. Die parallel innerhalb der Anfechtungsfrist
erhobene gestufte Nichtigkeits-, Anfechtungs- und
Nichtigkeitsfeststellungsklage der Beschwerdeführerin gegen
den Übertragungsbeschluss sowie gegen weitere am 13. Mai
2003 gefasste Beschlüsse der Hauptversammlung wies das
Landgericht ab. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen
gerichtete Berufung zurück. Die daraufhin erhobene Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg.
6
Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung
führte das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts aus, für eine
aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage fehle der
Beschwerdeführerin die Anfechtungsbefugnis und für die
Nichtigkeitsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse, da
sie nicht mehr Aktionärin der beklagten Aktiengesellschaft
sei.
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Anfechtungsbefugt sei neben dem Vorstand,
dessen Mitgliedern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates
nach § 245 Nr. 1 AktG nur der Aktionär. Die
Beschwerdeführerin habe mit der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ihre
Aktionärsstellung verloren, weil hiermit ihre Aktien auf den
Hauptaktionär übergegangen seien. Die Eintragung des
Übertragungsbeschlusses, die im registerrechtlichen
Amtslöschungsverfahren Bestand gehabt habe, entfalte
Tatbestandswirkung für das materiell-rechtliche Verfahren.
Insofern komme es nur auf den Bestand der
Handelsregistereintragung als Hoheitsakt an, der als solcher
hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr zu überprüfen
sei.
8
Auch der Rechtsgedanke aus § 265 Abs. 2
ZPO helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter, da er den
Verlust der Aktivlegitimation während des laufenden Prozesses
voraussetze. Vorliegend sei die Klägerin aber schon bei
Erhebung der Klage nicht mehr Aktionärin gewesen. Für eine
analoge Anwendung der Vorschrift über die Anfechtungsbefugnis
fehle es an der dafür erforderlichen planwidrigen
Regelungslücke, weil der Gesetzgeber eine Registersperre vor
der Entscheidung im Anfechtungsverfahren vorgesehen habe.
Anstatt einer der Grundkonzeption des Gesetzes
zuwiderlaufenden analogen Anwendung bestehender Vorschriften
sei die Beschwerdeführerin daher auf den ihr allein noch
eröffneten Sekundärrechtsschutz zu verweisen, nämlich die
Möglichkeit, Geldersatz im Wege der Amtshaftungsklage oder
der Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem
Eingriff zu erlangen. Dies sei ausreichend, weil das
Anteilseigentum eines Aktionärs nicht gegen den Verlust der
Mitgliedschaft schütze, sondern der Entzug allein des vollen
Ausgleichs des verlorenen Vermögenswertes bedürfe.
Dementsprechend geböten auch übergeordnete Gesichtspunkte
nicht, der Beschwerdeführerin über den Sekundärrechtsschutz
hinaus Primärrechtsschutz in Form einer als fortbestehend
fingierten Anfechtungsbefugnis (§ 245 Nr. 1 bis 3 AktG)
zu gewähren.
9
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die im
Registerverfahren ergangenen Beschlüsse sowie durch die
Entscheidungen im Rahmen des Anfechtungsverfahrens. Zur
Begründung führt sie unter anderem aus, infolge der
angegriffenen Entscheidungen werde ihr effektiver
Rechtsschutz verweigert. Während sich die Gerichte im
Registerverfahren darauf berufen hätten, eine
materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem
Anfechtungsbegehren könne nicht im Registerverfahren
erfolgen, hätten sie sich im Anfechtungsverfahren nicht mit
ihrem Vorbringen in der Sache auseinandergesetzt, weil sie
sich auf die tatbestandliche Wirkung der Entscheidungen im
Registerverfahren gestützt hätten. Die Fachgerichte hätten
sich demnach insgesamt mit ihrem Vortrag und den damit
verbundenen Sach- und Rechtsfragen inhaltlich nicht
auseinandergesetzt.
10
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Rechtsnachfolgerin der im Anfechtungsverfahren beklagten
Aktiengesellschaft, die mittlerweile in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt worden ist, sowie für
die Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz Stellung
genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine
Äußerung des II. Zivilsenats übermittelt, der für das
Gesellschaftsrecht zuständig ist. Die Akten der
Ausgangsverfahren sind beigezogen.
11
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
12
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
Beschlüsse der Registergerichte (Rubrum unter Ziffer 1.)
wendet, ist ihre Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der
einmonatigen Einlegungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG) bereits unzulässig. Die im registerrechtlichen
Verfahren letztinstanzliche Entscheidung des
Oberlandesgerichts wurde der Beschwerdeführerin bereits im
Juli 2004 zugestellt. Mit ihrer etwa zwei Jahre später
eingegangenen Verfassungsbeschwerde konnte die
Beschwerdefrist nicht gewahrt werden.
13
Hinsichtlich der im Anfechtungsverfahren
ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Rubrum unter Ziffer
2.) liegen die Annahmevoraussetzungen ebenfalls nicht
vor.
14
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 lit. a BVerfGG). Sie wirft keine
verfassungsrechtlichen Fragen auf, die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung beantwortet sind oder
an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes
Interesse besteht (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Namentlich die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im
Grundsatz geklärt (vgl. etwa BVerfGE 112, 185 ).
Die spezielle Frage, ob der Verfahrensfehler des
Registergerichts und die verfrühte Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister die
Fachgerichte im Blick auf die Verpflichtung zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes und die Grundsätze eines fairen
Verfahrens im Rahmen des nachfolgenden Anfechtungsverfahrens
dazu hätten veranlassen müssen, die Beschwerdeführerin für
anfechtungsbefugt zu erachten, gilt einer besonderen
Fallkonstellation. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass
- der gesetzlich vorgesehenen Registersperre
zuwiderlaufend und damit entgegen dem Regelfall ihrer
Beachtung durch die Registergerichte - versehentlich ein
Übertragungsbeschluss nach § 327a Abs. 1 AktG in
das Handelsregister eingetragen wurde und dieses Versehen
zugleich der in einem gesonderten Verfahren beabsichtigten
fristgerechten Anfechtung desselben Beschlusses die
rechtliche Grundlage entzog. Es handelt sich mithin
- worauf auch in den Stellungnahmen des
Bundesministeriums der Justiz sowie des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs hingewiesen wird - um einen seltenen
Ausnahmefall, dessen außergewöhnliche Umstände ein über den
Einzelfall hinausgehendes Interesse und damit eine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu
begründen vermögen (vgl. BVerfGE 90, 24 ).
15
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
hinsichtlich der im Anfechtungsverfahren ergangenen
Entscheidungen überdies nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b
BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte hat unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles
kein besonderes Gewicht und die Beschwerdeführerin ist auch
sonst nicht in existentieller Weise betroffen (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
16
Ausweislich des unwidersprochen gebliebenen
Vorbringens der Rechtsnachfolgerin der Beklagten des
Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde war die Beschwerdeführerin an der
Aktiengesellschaft mit nur fünf Aktien in einem damaligen
Gesamtwert von deutlich unter 100 € beteiligt. Angesichts
dessen scheidet eine existentielle Betroffenheit durch die
angegriffenen Entscheidungen aus. Dass die Beschwerdeführerin
ihre Aktien erworben haben könnte, um als Sachwalter der
Interessen auch anderer Kleinaktionäre aufzutreten, ändert
diese Betrachtung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und
1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279 ). In Anbetracht
der verschwindend geringen Gesellschaftsbeteiligung spricht
zudem nichts dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
geeignet wären, die Beschwerdeführerin zukünftig von der
Ausübung ihrer Grundrechte abzuhalten. Schließlich lässt sich
nicht feststellen, dass die Gerichte den Schutzbereich der
Grundrechte der Beschwerdeführerin grob verkannt hätten.
Insbesondere das Oberlandesgericht hat sich in den Gründen
seiner die Berufung zurückweisenden Entscheidung ausführlich
mit dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin als
Minderheitsaktionärin auseinandergesetzt. Eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten oder eine krasse Verletzung
von rechtsstaatlichen Grundsätzen steht mithin nicht in
Frage. Daher ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst.
17
3. Auf die weitergehende Frage, inwieweit die
im Registerverfahren sowie im Anfechtungsverfahren ergangenen
Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken im Blick auf
die Wahrung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs der
Beschwerdeführerin und der Erfordernisse eines fairen
Verfahrens begegnen, kommt es danach nicht an. Zu bemerken
ist jedoch Folgendes: Das Zusammenwirken der einfachrechtlich
- jeweils für sich betrachtet - in vertretbarer Weise
ergangenen und begründeten Entscheidungen der Fachgerichte im
Registerverfahren sowie im Anfechtungsverfahren legt hier
eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren
Verfahrensgrundrechten nahe.
18
a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist
der allgemeine Justizgewährungsanspruch unter
Berücksichtigung der Grundsätze eines fairen Verfahrens. Der
sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch
umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine
grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung
des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung
durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ).
19
Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes
richtet sich auch an den Richter, der die Verfahrensordnung
anwendet (vgl. BVerfGE 97, 298 ). Das Gericht darf
ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27,
). Demgemäß verbietet es das Rechtsstaatsgebot dem
Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von
Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder
unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren,
die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl.
BVerfGE 112, 185 ). Dabei dürfen aus eigenen oder
den Gerichten zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder
Versäumnissen keine Nachteile für die Verfahrensbeteiligten
abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 78, 123 ; 110, 339
). Insbesondere ist den Gerichten nicht gestattet,
Gründe für die Abweisung von Anträgen als unzulässig durch
eine eigene verfahrensfehlerhafte Antragsbehandlung selbst
herbeizuführen (vgl. BVerfGK 10, 129 ).
20
b) Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte der
Rechtsschutz der Beschwerdeführerin durch die im
Registerverfahren und im Anfechtungsverfahren ergangenen
Entscheidungen - jedenfalls in ihrem faktischen
Zusammenwirken - in unzumutbarer und damit
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt
worden sein. Dies zeigt sich deutlich anhand der beiden
Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Registerverfahren
sowie im Anfechtungsverfahren, die unterschiedliche Senate
dieses Gerichts getroffen haben. So macht sich der - im
Registerverfahren ergangene - die weitere Beschwerde
zurückweisende Beschluss die Argumentation der
landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu eigen, wonach der
Weg zu einer Korrektur des Handelsregisters nur noch durch
eine erfolgreiche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage der
Beschwerdeführerin eröffnet werden könne. Auf der anderen
Seite verweist das - im Anfechtungsverfahren ergangene - die
Berufung zurückweisende Urteil darauf, dass die von der
Beschwerdeführerin erhobene Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage schon deshalb ohne Erfolg bleibe, weil die
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits mehr
Aktionärin der Beklagten gewesen sei; denn die im
Handelsregister bereits vor Klageerhebung erfolgte Eintragung
des Übertragungsbeschlusses zeitige für das
Anfechtungsverfahren als Hoheitsakt Tatbestandswirkung. Im
Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin aufgrund dieser
wechselseitigen Bezugnahmen der Entscheidungen im
Registerverfahren sowie im Anfechtungsverfahren die
Möglichkeit genommen, dass die von ihr gegen den
Übertragungsbeschluss erhobenen Einwände in der Sache geprüft
wurden.
21
Da der Gesetzgeber ausdrücklich die
Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung eines
Übertragungsbeschlusses eröffnet hat (vgl. § 327f Satz 1
AktG), nimmt der von ihm vorgesehene Primärrechtsschutz an
der Schutzwirkung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs
teil und kann nicht durch den schlichten Verweis auf einen
möglichen Sekundärrechtsschutz im Wege der Amtshaftungsklage
abgegolten werden. Zwar ist zutreffend, dass es
verfassungsrechtlich unbedenklich ist, Minderheitsaktionäre
gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung aus einer
Aktiengesellschaft auszuschließen und so die Schutzrechte
dieser Aktionäre weitgehend auf die Vermögenskomponente zu
konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR
147/97 -, NJW 2001, S. 279). Indessen geht das
Oberlandesgericht in der Einschätzung fehl, es bedürfe aus
diesem Grunde keines wie auch immer gearteten Rechtsschutzes,
sofern nur eine vermögensrechtliche Kompensation vorgesehen
sei. Zutreffend ist vielmehr, dass auch der Entzug der
Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs in dessen Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Damit ein solcher Eingriff
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, muss mit
ihm ein legitimer Zweck verfolgt werden. Zudem ist
sicherzustellen, dass die Minderheitsaktionäre vollen
Wertersatz für den Verlust ihrer Aktien erhalten, und
schließlich ist effektiver Rechtsschutz gegen den Ausschluss
zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, ZIP 2007, S.
1261 unter Bezug auf BVerfGE 100, 289
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97 -, NJW 2001 S.
279 f.; vgl. ferner Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 2984/06 -,
ZIP 2007, S. 2121 ). Wie und in welchem Umfang
der erforderliche effektive Rechtsschutz im Einzelnen zu
statuieren ist, bleibt im Wesentlichen dem Gesetzgeber
überlassen. Insoweit bedarf der Justizgewährungsanspruch der
gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 85, 337
). Dort aber, wo der Gesetzgeber - wie
hier - eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen hat, darf der
Zugang zu ihr nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfGE
74, 228 ).
22
Eine solche unzumutbare und deshalb
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Erschwerung des
Zugangs zu einer gerichtlichen Prüfung des
Übertragungsbeschlusses liegt hier nahe. Die von den
Fachgerichten in den gesondert geführten Verfahren
getroffenen Entscheidungen mögen zwar - je für sich
betrachtet - vertretbar sein; einfachrechtlich zwingend
erscheinen sie indessen nicht. Sind aber mehrere Auslegungen
einer gesetzlichen Bestimmung möglich, muss regelmäßig die
verfassungskonforme Interpretation gewählt werden. Dabei
dürften hier weder die von der neueren fachgerichtlichen
Rechtsprechung weitgehend einhellig angenommene Spezialität
des § 144 Abs. 2 FGG a.F. (nunmehr § 398 FamFG)
gegenüber § 142 FGG a.F. (nunmehr § 395 FamFG)
(aa)) noch die Regelung des § 245 Nr. 1 AktG (bb)) einer
verfassungskonformen Auslegung unübersteigbare Grenzen setzen
(vgl. BVerfGE 35, 263 ; 97, 186
). Deshalb erscheinen verschiedene - hier
nicht abschließend aufzuführende und zu erörternde -
Möglichkeiten zur Überwindung der sonst drohenden Verkürzung
der Justizgewähr eröffnet, ohne dass aus
verfassungsrechtlicher Sicht eine bestimmte einfachrechtliche
Lösung geboten wäre.
23
aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung
weiterer Gerichte (vgl. nur BayObLG, GmbHR 1992, S. 304
; KG, OLGR 2000, S. 60; OLG Karlsruhe, NJW-RR
2001, S. 1326; OLG Köln, RPfleger 2002, S. 209; OLG Frankfurt
a.M., NZG 2002, S. 91) hat das Oberlandesgericht in
seinem das Registerverfahren rechtskräftig beendenden
Beschluss angenommen, dass § 144 FGG a.F. für die
Löschung von in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen
bei einer Aktiengesellschaft eine im Verhältnis zu § 142
FGG a.F. abschließende Regelung enthalte. Ein
entgegenstehender Ansatz findet sich hingegen schon in der
Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 85, 205
). Das Reichsgericht ging dabei nicht von
einer generellen Vorrangigkeit der Regelung des § 144
FGG a.F. aus, sondern beschränkte dessen Anwendbarkeit auf
die Korrektur von Mängeln, die dem Hauptversammlungsbeschluss
selbst anhaften, während es für die Fallgestaltung einer
„wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässigen
Eintragung“ die erleichterte Löschungsmöglichkeit nach
§ 142 FGG a.F. auch in Bezug auf bei
Kapitalgesellschaften gefasste Beschlüsse als eröffnet sah.
Dieser in der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegebene
Ansatz findet im Schrifttum bis in die heutige Zeit namhafte
Anhänger (so: Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, § 241
Rn. 242; Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 241 Rn. 34;
Hüffer, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl.
2001, § 241 Rn. 81; Zöllner, in: Kölner Kommentar
zum Aktiengesetz, § 241 Rn. 143; ähnlich: Raiser, in:
Ulmer, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 66; Ulmer, in: Ulmer, GmbHG,
§ 54 Rn. 60 f.; Priester, in: Scholz, GmbHG,
9. Aufl. 2002, § 54 Rn. 85).
24
Zur Vermeidung einer drohenden Verletzung des
allgemeinen Justizgewährungsanspruchs liegt daher für den
hier gegebenen Sachverhalt einer verfrühten Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister im Wege
verfassungskonformer Auslegung eine Anknüpfung an diesen
Ansatz nahe. Die Löschung des versehentlich eingetragenen
Beschlusses würde dann die negativen tatbestandlichen
Vorgaben für das Anfechtungsverfahren entfallen lassen,
sodass die mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
befassten Fachgerichte nicht mehr an einer Sachentscheidung
über die gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhobenen
Einwände gehindert wären.
25
bb) Weiter kommt in Betracht, dem von einem
verfrüht eingetragenen Übertragungsbeschluss betroffenen
Minderheitsaktionär im Wege einer verfassungskonformen
Auslegung des § 245 Nr. 1 AktG - auch bei Fortbestand
der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister -
unmittelbar im Anfechtungsverfahren zu einer Durchsetzung
seines allgemeinen Justizgewährungsanspruchs zu
verhelfen.
26
Zwar unterliegt es aus einfachrechtlicher
Sicht keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Gerichte die
Stellung der Beschwerdeführerin als Aktionärin zum Zeitpunkt
der Klageerhebung für erforderlich hielten und weder eine
analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO noch eine andere
Auslegung des § 245 Nr. 1 AktG für geboten erachtet
haben. Gleichwohl erscheint auch die Möglichkeit einer
anderen Auslegung des § 245 Nr. 1 AktG und damit
einer Bejahung der Anfechtungsbefugnis eröffnet. Anstatt
- wie geschehen - das gesetzlich in seinen Folgen nicht
gesondert geregelte Versehen des Registergerichts zum Grund
zu nehmen, die Beschwerdeführerin aus dem Kreis der
ursprünglich Anfechtungsbefugten auszuschließen, wäre auch
eine weitergehende Auslegung von § 245 Nr. 1 AktG in
Betracht zu ziehen gewesen, um der vom Gesetzgeber
vorgesehenen, verfassungsrechtlich gebotenen
Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung
gefassten Übertragungsbeschluss - trotz der
versehentlichen Missachtung der im Registerverfahren über
§ 327e Abs. 3 in Verbindung mit § 319 Abs. 5
AktG vorgesehenen Registersperre - Geltung zu verschaffen und
die ursprünglich gegebene Anfechtungsbefugnis auch nach der
verfrühten Registereintragung zu bejahen (so im Ergebnis etwa
Singhof, in: Spindler/Stilz, AktG, § 327e Rn. 10;
Schnorbus, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 327e Rn.
27).
27
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.