BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1547/17 -
gegen
a)
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. April 2017 - B 14 AS 120/17 S -,
b)
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2017 - L 15 AS 56/17 B -,
c)
den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 16. Februar 2017 - S 16 AS 534/13 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. August 2017 einstimmig beschlossen:
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse von Sozialgerichten, mit denen ihr Prozesskostenhilfebegehren in einer grundsicherungsrechtlichen Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch abgelehnt wurde.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt, insbesondere droht ihr kein besonders schwerer Nachteil.
3
Auf die Frage, ob das Sozialgericht und das Landessozialgericht - ausgehend von der angenommenen Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin - die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG unter Überspannung der für eine Ausnahme hiervon geltenden Anforderungen und damit unter Beeinträchtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint haben, kommt es danach nicht an. Gegen die Annahme, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 5, 176 ; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 Rn. 9 f.) ausnahmsweise von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen werden durfte, bestehen allerdings Bedenken.
4
Die weiterhin mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen auf Erwägungen gegründet werden durften, zu denen die Beschwerdeführerin mangels Prozessfähigkeit möglicherweise nicht in einer ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise Stellung nehmen konnte, braucht damit ebenfalls nicht entschieden zu werden.
5
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.