BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1548/03 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Klage,
gerichtet auf die Anfechtung der bestehenden rechtlichen
Vaterschaft beziehungsweise auf die Feststellung, dass er der
leibliche Vater des am 8. Mai 2000 geborenen Kindes ist.
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1. Die Kindesmutter lebte seit 1997 mit dem
Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens zusammen. Ab März 1999
bestand eine vorübergehende Beziehung der Kindesmutter zum
Beschwerdeführer. Der Beklagte zu 2) erkannte die Vaterschaft
vor dem zuständigen Standesbeamten vor Geburt des Kindes am
17. März 2000 an. Die Kindesmutter stimmte dieser
Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde zu. Die Eltern
heirateten am 25. September 2000.
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Der Beschwerdeführer wollte die Vaterschaft im
August 2000 beim Jugendamt anerkennen, was mit Hinweis auf
das bestehende Anerkenntnis abgelehnt wurde. Seinem Antrag
auf Bestellung eines Pflegers für das Kind zur Durchführung
eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens wies das Amtsgericht
Rheinberg zurück. Am 29. April 2003 hat der Beschwerdeführer
eine notariell beurkundete Erklärung abgegeben, dass er
anerkennt, Vater des Kindes zu sein.
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Mit Schriftsatz vom 20. März 2002 erhob der
Beschwerdeführer Klage mit dem Antrag 1. festzustellen, dass
er Vater des Kindes und hilfsweise 2., dass der Beklagte zu
2) nicht der Vater des Kindes sei. Insbesondere hat er
vorgetragen, dass das Kind einem gemeinsamen Wunsch
entsprungen sei und ihm die Kindesmutter versichert habe, er
sei der leibliche Vater. Darüber hinaus bezweifelte er, dass
der Beklagte zu 2) immer noch mit dem Kind und der
Kindermutter zusammenlebe.
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Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 wies das
Amtsgericht Rheinberg die Klage ab. Der Klageantrag zu 1. sei
unzulässig. Nach § 1600d BGB sei die Feststellung einer
Vaterschaft nicht zulässig, wenn bereits die Vaterschaft
eines anderen Mannes gemäß § 1592 BGB bestehe. Der
Klageantrag auf Feststellung der Vaterschaft sei auch nicht
als isolierte Abstammungsfeststellungsklage im Sinne des
§ 256 ZPO zulässig, da § 1600d Abs. 1 BGB insoweit
eine abschließende Regelung darstelle. Der Klageantrag zu 2.
sei abzuweisen. Es bestünden - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - keine verfassungsrechtlichen Bedenken
dahin gehend, dass der Kreis der Anfechtungsberechtigten für
den Fall einer wirksam bestehenden Vaterschaft beschränkt
bleibe.
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Die hiergegen gerichtete Berufung wies das
Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. Juni 2003
zurück. Die auf Feststellung der Vaterschaft gerichtete Klage
sei unzulässig. Die angeführten verfassungsrechtlichen
Bedenken an den gesetzlichen Vorschriften seien nicht
begründet. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die
rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung
der Abstammung im Einzelfall abhängig zu machen. Vielmehr
könne aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen
Situationen auf die Abstammung des Kindes geschlossen und
aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen
Elternstellung vorgenommen werden, wenn dies in aller Regel
zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher
Elternschaft führe. Eine derartige Vermutung bestehe, wenn
ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines
nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft
rechtsverbindlich zum Ausdruck bringe, Elternverantwortung
tragen zu wollen. Die Rechte des Kindes seien nach Auffassung
des Senats dadurch in ausreichender Weise gewahrt, dass
dieses gemäß § 1600b Abs. 3 und 5 BGB die Möglichkeit
habe, die Vaterschaft nach Erreichen der Volljährigkeit
selbst anzufechten. Auch wenn der biologische Vater als
Träger des Elternrechts anzusehen sei, ergebe sich daraus
nicht, dass diesem eine positive Vaterschaftsfeststellung auf
jeden Fall ermöglicht werden müsse. Vielmehr liege es im
Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, eine
Feststellungsklage des biologischen Vaters grundsätzlich
auszuschließen, wenn dem Interesse des biologischen Vaters
die ebenfalls geschützten Rechte des Kindes, der Kindesmutter
und des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, an der
ungestörten Aufrechterhaltung der bestehenden sozialen
Bindung entgegenstünden. Eine bestehende soziale Bindung des
Kindes, des Beklagten zu 2) und der Kindesmutter ergebe sich
bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) und die
Kindesmutter seit 1997 zusammenlebten und der Beklagte zu 2)
die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt
habe. Diese soziale Bindung sei durch die Eheschließung der
Eltern noch verstärkt worden. Die vom Beschwerdeführer
geäußerten Bedenken daran, dass die Beziehung zwischen den
Beklagten intakt sei, teile der Senat nicht. Es bestünden
keine tatsächlichen Vermutungen dafür, dass die Meldedaten
der Eheleute nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen
übereinstimmten. Eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage
ohne statusrechtliche Folgen nach § 256 ZPO sei
ebenfalls unzulässig, da § 1600d Abs. 1 BGB eine
abschließende Sonderregelung für die Abstammungsfeststellung
aufstelle. Die Anfechtungsklage sei unzulässig, da der
Beschwerdeführer nicht zu den gemäß § 1600 Abs. 1 BGB
anfechtungsberechtigten Personen gehöre.
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2. Mit seiner fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2,
Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6, 8, 14
EMRK. Durch die gesetzlichen Vorschriften würde in sein
Elternrecht eingegriffen. Art. 6 Abs. 2 GG enthalte das
Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und
rechtlicher Elternschaft zu erreichen. Dem würden die
Vorschriften nicht gerecht. Der Gesetzgeber sei verpflichtet,
dem leiblichen Vater die rechtliche Elternposition
grundsätzlich zuzuordnen. Dem werde die Vaterschaftszuordnung
durch Anerkenntnis nicht gerecht, weil die
Vaterschaftszuordnung bei nichtehelichen Kindern nicht mit
den Erwägungen begründet werden könne, dass sie in aller
Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher
Elternschaft führten. Dies sei jedenfalls dann nicht der
Fall, wenn zwei Männer als leibliche Väter in Betracht kämen
oder mehrere Männer die rechtliche Vaterschaft anstrebten.
Für eheliche Kinder rechtfertige sich die Vermutung aufgrund
der Annahme, dass Eheleute im Regelfall zusammenlebten sowie
der Treueverpflichtung, weil die Kindesinteressen keine
Berücksichtigung fänden. Das Zustimmungsrecht der
Kindesmutter stelle eine unverhältnismäßige Beschränkung der
Rechte des Kindes dar. Der Ausschluss des leiblichen Vaters
von dem Verfahren zur Vaterschaftszuordnung verstoße gegen
Art. 6 Abs. 2 GG, weil der Beschwerdeführer konkrete
Anstrengungen unternommen habe, die Vaterschaft anzuerkennen.
Dem Beschwerdeführer müsse ein eigenes Anfechtungsrecht
zustehen. Die Versagung einer isolierten
Abstammungsfeststellungsklage verstoße gegen das Recht des
leiblichen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Erwägungen des
Oberlandesgerichts zum Schutz der Familie würden für die
statusfolgenlose Feststellung nicht zutreffen. Bei der
rechtsfolgenlosen Feststellung würde der familiäre
Zusammenhalt zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern
nicht gefährdet.
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3. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der
Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer
als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Sowohl die angegriffenen Entscheidungen als auch
die ihnen zugrunde liegenden Normen begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verletzen den
Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen Grundrechten
aus Art. 6 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die
rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung
der Abstammung im Einzelfall abhängig zu machen. Im Hinblick
auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus
Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus
Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten
tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die
Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser
Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung
vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem
Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft
führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ). Diese Vermutung
gilt auch, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der
Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der
Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt,
Elternverantwortung tragen zu wollen (BVerfGE 108, 82
).
13
2. a) Auch der leibliche, aber nicht
rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem Schutz von
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes
zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger
des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die
Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem
Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes
einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm jedoch kein Recht,
in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die
Vaterstellung eingeräumt zu erhalten (BVerfGE 108, 82
).
14
Die leibliche Elternschaft muss sich nicht
stets gegen die rechtliche durchsetzen (BVerfGE 108, 82
). Der Gesetzgeber kann den Interessen des
Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch
Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden sozialen Familienverbandes
gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters, auch als
rechtlicher Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumen
und den leiblichen Vater insoweit von der Möglichkeit, die
rechtliche Vaterschaft anzufechten ausschließen (BVerfGE 108,
82 ).
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b) Diesen Vorgaben entsprechen die
angegriffenen Entscheidungen sowie die ihnen
zugrundeliegenden gesetzlichen Anfechtungsregeln, die nach
§ 1600 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB die Anfechtung eines
mutmaßlichen leiblichen Vaters eines Kindes dann
ausschließen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem
Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden
hat. Das Oberlandesgericht hat das Bestehen einer der
Anfechtung durch den Beschwerdeführer entgegenstehenden
sozialen Bindung des Kindes zum rechtlichen Vater
nachvollziehbar damit begründet, dass das Kind mit seiner
Mutter und seinem rechtlichen Vater seit seiner Geburt
zusammengelebt hat. Es hat - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass
die Meldedaten der Eheleute nicht mit den tatsächlichen
Wohnverhältnissen übereinstimmten.
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3. Soweit die Gerichte dem Beschwerdeführer
mangels gesetzlicher Regelung einen isolierten Anspruch auf
Feststellung der Abstammung nicht zugestanden haben, ist
hierin keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu
erkennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der
Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein
Verfahren zur Verfügung zu stellen, in dem er als Vater eines
Kindes festgestellt werden kann, auch wenn eine rechtliche
Vaterschaft zu dem Kind besteht.
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a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG schützt als Ausformung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts das Interesse eines Mannes, Kenntnis
davon zu erlangen, ob ein Kind von ihm abstammt (BVerfGE 108,
82 ; 117, 202). Dies betrifft sowohl die Annahme
eines Mannes, er könnte leiblicher Vater eines ihm rechtlich
nicht zugeordneten Kindes sein, als auch die Zweifel, ein
Kind, als dessen Vater der Mann rechtlich angesehen und
behandelt wird, könnte doch nicht von ihm abstammen. Zu
diesem Recht gehört auch, die Möglichkeit eröffnet zu
bekommen, in einem rechtsförmigen Verfahren die Abstammung
klären zu lassen (BVerfGE 117, 202 ).
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Hieraus erwächst jedoch kein Anspruch für
einen Mann, der mutmaßt, leiblicher Vater eines Kindes zu
sein, die Abstammung des Kindes von ihm in jedem Fall klären
zu lassen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des
Verfahrens, in dem die tatsächliche Abstammung eines Kindes
geklärt werden kann, sowohl das Interesse des Kindes an der
Stabilität seiner rechtlichen und sozial-familiären Zuordnung
als auch das Interesse von Mutter und Kind, vor Preisgabe
persönlicher Daten und Offenlegung intimer Begebenheiten zu
schützen (vgl. BVerfGE 117, 202 ). Von seinem
insofern ihm verfassungsrechtlich eingeräumten
Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit § 1598a BGB
Gebrauch gemacht.
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b) Ein über das Recht auf mögliche Klärung der
Abstammung hinausgehendes Recht auf gerichtliche Feststellung
der biologischen Vaterschaft neben der bestehenden
rechtlichen Vaterschaft, das der Beschwerdeführer reklamiert,
folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht. Weil die Abstammung
im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine
Identitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein
familiäres Verhältnis zu anderen einnimmt, begründet
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG auch für einen Mann ein Recht auf Kenntnis, ob ein Kind
von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 117, 202 ).
Die Klärung dieser Frage und die dabei als Ergebnis
erfolgende Feststellung einer bestehenden oder nicht
bestehenden Vaterschaft ist ein Vorgang, der auf die
Selbstgewissheit über Tatsächliches abzielt. Ein Interesse,
die biologische Vaterschaft neben einer bestehenden
Vaterschaft auch gerichtlich bestätigt zu erhalten, ist nicht
vom Persönlichkeitsschutz umfasst. Die gerichtliche
rechtsförmige Feststellung der Vaterschaft dient der
rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Vater, der für
das Kind damit Verantwortung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 108,
82 ). Dafür hat der Gesetzgeber die Verfahren der
Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1600 ff. BGB
sowie das Feststellungsverfahren nach § 1600d BGB
eröffnet. Ist ein Kind einem Vater rechtlich zugeordnet und
ist einem Mann, der davon ausgeht, der biologische Vater des
Kindes zu sein, aus verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Gründen nicht das Recht eingeräumt, die
bestehende rechtliche Vaterschaft anzufechten und in die
rechtliche Vaterstellung einzurücken, gibt es kein von der
Verfassung geschütztes Interesse, die biologische Vaterschaft
ohne elterliche Verantwortung neben der rechtlichen
Vaterschaft festgestellt zu erhalten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.