BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 155/05 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Geltendmachung eines Anspruchs durch den Partner einer
gleichgeschlechtlichen, aber nicht eingetragenen
Lebensgemeinschaft auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.
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1. Mit dem Gesetz über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266;
im Folgenden: Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), das am 1.
August 2001 in Kraft getreten ist, wurde die "eingetragene
Lebenspartnerschaft" als eigenes familienrechtliches Institut
für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Im Sozialrecht
wurde der Lebenspartner mit dem In-Kraft-Treten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes in vielen Bereichen dem
Ehegatten gleichgestellt; auf eine umfassende Gleichstellung
der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe wurde dagegen
verzichtet. Insbesondere war der eingetragene Lebenspartner
weiterhin von dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente
ausgeschlossen (§ 46 SGB VI in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
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2. Das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3396) erweiterte die Gleichstellung der
Lebenspartnerschaft mit der Ehe unter anderem im Bereich der
Rentenversicherung. Nunmehr gelten für den Anspruch auf
Witwenrente oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung
einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine
Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein
überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein
Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 Satz 1 SGB VI
n.F.). Die Rechtsänderung ist am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten.
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3. Der 1940 geborene Beschwerdeführer lebte
seit 1964 in einer gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaft. Der Partner verstarb am 24. Dezember
2001, ohne dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft
begründet wurde. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung einer Witwerrente lehnte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. Die dagegen
eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Die von dem
Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf
das Bundessozialgericht als unzulässig.
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4. Der Beschwerdeführer hat
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 und Art. 14 GG sowie
aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 GG
(Sozialstaatsprinzip) rügt. Er trägt vor, es sei nur aufgrund
der schweren Krankheit seines Lebenspartners nicht zu einer
Eintragung der Lebenspartnerschaft gekommen. Der verstorbene
Versicherte und er hätten jedoch in gleicher Weise für
einander Sorge getragen, und der Tod seines Lebenspartners
habe bei ihm in gleicher Weise einen Unterhaltsbedarf
ausgelöst wie bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er
müsse daher entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur "hinkenden Ehe" (Verweis auf
BVerfGE 62, 323) wie ein eingetragener Lebenspartner
behandelt werden. Unter der Prämisse einer Gleichstellung mit
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werde er anders
behandelt als vergleichbare eingetragene Lebenspartner, deren
Lebenspartner nach dem 1. Januar 2005 verstorben sind.
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mehrere Jahre benötigt
habe, die Konsequenzen aus dem Gesetz über die eingetragene
Partnerschaft auch im Bereich der Sozialversicherung zu
ziehen, könne eine Schlechterstellung nicht
rechtfertigen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig. Der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass
der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen
Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84,
203 ; stRspr). Wird die Revision durch das
Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer
nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl.
BVerfGE 16, 1 ), sondern diese auch
ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 ). Das
Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil dieser den
geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise
dargelegt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die
Anforderungen an die Darlegungslast überspannt hat, bestehen
nicht.
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2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
er müsse aus Härtefallgesichtspunkten einem eingetragenen
Lebenspartner gleichgestellt werden, fehlt es an der
hinreichenden Darlegung, dass dem Beschwerdeführer und seinem
verstorbenen Lebenspartner die Eintragung ihrer
Lebenspartnerschaft vor dessen Tod nicht mehr möglich war.
Der Beschwerdeführer trägt insofern lediglich vor, sein
Lebenspartner habe krankheitsbedingt das Bett nicht mehr
verlassen können. Da die Abgabe der Erklärungen nach
§§ 1 und 6 LPartG jedoch nicht an eine bestimmte
Örtlichkeit gebunden ist, genügt der Beschwerdeführer mit
diesem Vortrag nicht seiner Substantiierungspflicht.
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3. Die Situation des Beschwerdeführers ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit der
des Partners einer "hinkenden Ehe" vergleichbar. Im Falle
einer so bezeichneten Ehe liegt zumindest eine nach dem Recht
des Heimatlandes eines der Verlobten wirksame und damit auch
nachweisbare Eheschließung vor, auch wenn die Ehe nach
deutschem Recht nicht rechtsgültig geschlossen wurde (vgl.
BVerfGE 62, 323 ). Das
Bundesverfassungsgericht stützt zudem seine Entscheidung auf
den Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG, der einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, auch einer
eingetragenen, nicht zugute kommt (vgl. BVerfGE 105, 313
).
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4. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt. Zwar sind Partner einer nicht eingetragenen
Lebenspartnerschaft anders als Ehegatten und - seit dem 1.
Januar 2005 – auch anders als Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von
einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente der gesetzlichen
Rentenversicherung ausgeschlossen. Dies ist jedoch durch die
Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente (vgl.
hierzu BVerfGE 97, 271 m.w.N.) gerechtfertigt. Im
Unterschied zu einem Ehegatten und dem Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft konnte der Beschwerdeführer
nicht auf den Fortbestand der Unterhaltsgewährung vertrauen,
da ein darauf gerichteter Rechtsanspruch zu Lebzeiten des
Partners nicht bestand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99, DVBl
2004, S. 36 f. zum Ausschluss der
Hinterbliebenenversorgung bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften im Opferentschädigungsrecht).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.