BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1551/91 -
In dem Verfahren
des Herrn R...
gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1991 - BVerwG 7 B 153.90 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1990 - 7 OVG A 61/88 -, c) die 2. Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Krümmel vom 11. April 1988
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in Teilen unzulässig und im übrigen unbegründet ist und somit in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Grimm Hömig