BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1554/08 -
- 1 BvR 321/09 -
der Frau L...
- 1 BvR 1554/08 -,
- 1 BvR 321/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 6. August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Zwickau vom 29.
April 2008 - 014 UR II 0045/08 - und vom 15.
Dezember 2008 - 014 UR II 02222/08 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an
das Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
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1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim
Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für Widersprüche wegen
der Anrechnung der Vollverpflegung im Krankenhaus auf ihre
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die zuständige
Rechtspflegerin wies die Anträge unter Hinweis auf die
ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts zurück, wonach es
zumutbar sei, dass sich die Rechtsuchende selbst und ohne
anwaltliche Hilfe an die zuständige Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) wende.
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Die Erinnerungen wurden mit richterlichem
Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Der
Beschwerdeführerin stehe eine andere zumutbare Hilfe im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Auch ein
vernünftiger Bemittelter hätte keine anwaltliche Hilfe in
Anspruch genommen, sondern selbst bei der Behörde
vorgesprochen und Gründe vorgetragen. Ein Bescheid werde von
Amts wegen kostenlos einer Prüfung unterzogen, ohne dass es
rechtlicher Ausführungen bedürfe.
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2. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie sinngemäß
von Art. 20 Abs. 1 GG. Sie trägt insbesondere vor, dass
sie als unbemittelte Rechtsuchende gegenüber bemittelten
Rechtsuchenden ungleich behandelt werde.
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3. Das Sächsische Staatsministerium der
Justiz, dem die Verfassungsbeschwerden gemäß § 94 Abs. 2
BVerfGG zugestellt wurden, hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an und gibt ihnen statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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2. Die Verfassungsbeschwerden erweisen sich
danach als begründet. Die angegriffenen richterlichen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
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Es wird insoweit auf den Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Mai 2009 im Verfahren derselben Beschwerdeführerin (1 BvR
1517/08) verwiesen, wonach die vom Amtsgericht befürwortete
Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem
Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch
einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in
Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt
erlassen hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
gerecht wird.
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Das Amtsgericht hat keine Umstände angeführt,
die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen
könnten. Die Verweisung auf die Beratung durch dieselbe
Behörde, deren Entscheidung die Beschwerdeführerin angreifen
will, überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit.
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Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sachen werden an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerungen
der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.