BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1557/01 -
der Frau L...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. August 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Überleitung von Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet.
Es geht um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Diplom-Chemikerin in der Deutschen
Demokratischen Republik als Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem anzuerkennen ist.
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Neben der gesetzlichen Sozialversicherung und
der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gab es in der
Deutschen Demokratischen Republik eine Vielzahl von
Zusatzversorgungssystemen, die nur bestimmten Personengruppen
offen standen und deren Leistungen über diejenigen der
gesetzlichen Rentenversicherung deutlich hinausgingen (vgl.
BVerfGE 100, 1 ). Die Aufnahme in die
Zusatzversorgung erfolgte in der Regel durch die Erteilung
einer Versorgungszusage und die Aushändigung einer
entsprechenden Urkunde. Die Zusatzversorgungssysteme wurden
im Rahmen der Rentenüberleitung geschlossen. Die zuvor
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch einen
einheitlichen Anspruch aus der gesetzlichen
Rentenversicherung der Bundesrepublik (Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch - SGB VI) ersetzt (vgl. BVerfGE 100, 1).
Bei der Berechnung von Rentenansprüchen nach dem SGB VI, die
auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
zurückgehen, sind jedoch weiterhin besondere Vorschriften zu
beachten, die sich von den Vorschriften über die Berechnung
einer im Beitrittsgebiet erworbenen Rente aus der allgemeinen
Sozialversicherung teilweise erheblich unterscheiden (vgl.
§§ 259 b, 307 und 307 c SGB VI sowie das
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - vom
25. Juli 1991 in der Fassung
des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in vielen
Fällen - zu denen auch derjenige der Beschwerdeführerin
gehört - zu einer höheren Altersrente.
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1. Die 1941 geborene Klägerin wurde im Oktober
1964 an der Universität Leipzig zur Chemikerin diplomiert. Im
gleichen Monat nahm sie eine Tätigkeit als Chemikerin bei
einem Stickstoffwerk auf, die sie bis zum 30. November
1993 in diesem Betrieb ausübte. Zum 1. August 1974 war
sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten,
wobei sie ihr erzieltes Einkommen nur bis maximal
1.200 Mark versicherte. Zu keinem Zeitpunkt ist eine
Altersversorgung in einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem nach den Anlagen 1 und 2 zum
AAÜG zugesagt worden. Auch der Arbeitsvertrag der
Beschwerdeführerin enthielt keine solche Zusage.
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2. Im Jahre 1999 beantragte die
Beschwerdeführerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte als Versorgungsträger für die
Zusatzversorgungssysteme, die Zugehörigkeit zur
Zusatzversorgung nach der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) in
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
17. August 1950 (GBl S. 844) festzustellen. Mit Bescheid vom 21. April 1999 lehnte die
Bundesversicherungsanstalt die beantragte Feststellung ab.
Widerspruch und Klage zum Sozialgericht blieben ohne Erfolg.
Die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision wies das
Bundessozialgericht als unbegründet zurück. Die
Beschwerdeführerin habe in der Deutschen Demokratischen
Republik weder eine Versorgungszusage erhalten noch habe sie
eine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine
zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Das
Anknüpfen an die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
durch den Gesetzgeber stelle eine im Hinblick auf Art. 3
Abs. 1 GG sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der
bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher. Die Revision müsse
ohne Erfolg bleiben, da die für die Beschwerdeführerin
maßgebliche Versorgungsordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in Verbindung
mit der 2. Durchfüh-rungsbestimmung vom 24. Mai
1951 (GBl S. 487) Chemiker nicht mehr umfasse. Soweit
das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1998 (SGb
1998, S. 526) noch davon ausgehe, dass auch Chemiker dem
persönlichen Anwendungsbereich dieser Versorgungsordnung
unterfielen, werde hieran für die Zeit ab dem 1. Mai
1951 ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Während noch in
§ 1 der 1. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung
vom 26. September 1950 (GBl S. 1043) neben
Ingenieuren und Technikern auch Chemiker wie die
Beschwerdeführerin noch ausdrücklich aufgeführt gewesen
wären, fehle es hieran in § 1 der 2.
Durchführungsbestimmung. Ob die Klägerin zum Personenkreis
der "anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines
Ingenieurs oder Technikers haben ..." im Sinne von
Satz 3 der Vorschrift gehöre, für den derartige
Weiterungen im Einzelfall und auf Grund eines besonderen
Verfahrens in Betracht gekommen seien, könne offen bleiben.
Denn eine entsprechende begünstigende Entscheidung sei im
Falle der Beschwerdeführerin nicht ergangen. Selbst wenn eine
derartige Entscheidung vorläge, wäre hierdurch gerade keine
Zugehörigkeit allein auf der Grundlage abstrakt-genereller
Vorgaben begründet worden.
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3. Mit ihrer gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist der
Auffassung, sie besitze aus Gleichheitsgesichtspunkten einen
Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit ihrer
Erwerbstätigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz, und trägt näher zur Verwendung der Begriffe
"Ingenieur", "Techniker" und "Chemiker" in der Deutschen
Demokratischen Republik vor. Insbesondere nachdem derselbe
Senat des Bundessozialgerichts 1998 die Zugehörigkeit der
Chemiker zur Altersversorgung der technischen Intelligenz
angenommen habe, sei im vorliegenden Fall die gleiche
Entscheidung zu treffen. Die vom Bundessozialgericht
angeführten Gründe für das Abrücken von dieser Rechtsprechung
seien nicht überzeugend. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot
der gleichen Rechtsanwendung vor; die geänderte
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei objektiv nicht
nachvollziehbar und daher willkürlich. Außerdem liege ein
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; das
Vorbringen der Beschwerdeführerin zur bundesrechtlichen
Maßgeblichkeit von Durchführungsbestimmungen, die in der
Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden seien, habe
das Gericht nicht berücksichtigt.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das
angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts Grundrechte der
Beschwerdeführerin verletzt.
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1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG liegt nach keiner Richtung vor.
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a) Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Gebot der gleichen
Rechtsanwendung ist nicht gegeben. Das Bundessozialgericht
hat nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen,
dass es in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Urteil seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom
30. Juni 1998, SGb 1998, S. 526) geändert hat.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet im
Hinblick auf die Rechtsprechung Gleichheit in der
Rechtsanwendung als einer Grundforderung des Rechtsstaates.
Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person
zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die
Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet (vgl.
BVerfGE 66, 331 ). Dies schließt es
jedoch nicht aus, dass sich die Rechtsprechung eines Gerichts
ändert, und diese Änderung sich nachteilig für das
Rechtsschutzanliegen des Klägers auswirkt. Aus dem Recht auf
Rechtsanwendungsgleichheit kann kein Anspruch auf Fortführung
einer als nicht mehr richtig erkannten Rechtsprechung
abgeleitet werden (vgl. im Hinblick auf die Fortführung einer
gesetzwidrigen Verwaltungspraxis BVerfG, Beschluss vom 7.
August 1985 - 1 BvR 707/85 - HFR 1987,
S. 34). Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist
willkürfrei, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall
bezogen begründet ist (vgl. Osterloh, in Sachs (Hrsg.),
Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 3 Rn. 128).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann ein
Gericht auch ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG
von seiner früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der
allgemeinen Anschauungen nicht eingetreten ist (vgl. BVerfGE
84, 212 ; vgl. im Hinblick auf Art. 103
Abs. 2 GG auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 -
2 BvR 752/90 -, NJW 1990, S. 3140).
10
bb) Gemessen daran ist die Änderung der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall
nicht zu beanstanden. Das Gericht hat stichhaltige Gründe für
den Wechsel seiner Rechtsauffassung genannt. Sachfremde
Erwägungen, die den Willkürvorwurf begründen könnten, sind
nirgends zu erkennen.
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b) Das Bundessozialgericht hat aber auch die
durch die Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz ohne Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG entschieden.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts kommt es für die Einbeziehung von
Rentenversicherten des Beitrittsgebiets in
Zusatzversorgungssysteme nach deren Schließung entscheidend
darauf an, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer
Art nach von den in Anlage 1 und 2 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz aufgeführten
Versorgungssystemen erfasst war.
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Daran knüpft auch das hier mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil in einer der
Beschwerdeführerin prinzipiell günstigen Weise an. Es ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich
das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses
grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen
orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis
möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der
Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei
auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen
Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein
maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die
mit der Auslegung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind
aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der
Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der
Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text
der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im
gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch
Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 ). Würde man
unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen
Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme
entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten
innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der
Versorgungssysteme zueinander führen.
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bb) Auch die Anwendung der vom
Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze auf den
vorliegenden Fall ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1
GG nicht zu beanstanden. Die vom Gericht vorgenommene
Auslegung der in den maßgeblichen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik benutzten Tatbestände ist unter dem
Gesichtspunkt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der
Fachgerichte wie die Auslegung einfachen Rechts zu behandeln
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
7. Februar 2000 - 1 BvR 262/99, NJ 2000,
S. 419 - unter Hinweis auf BVerfGE 95, 96
). Das Bundesverfassungsgericht kann die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung folglich nur
daraufhin überprüfen, ob die Auslegung der Texte der
Zusatzversorgungsordnungen willkürlich ist. Es ist nicht dazu
berufen, sie "richtiger" als die Fachgerichte auszulegen. Für
das Vorliegen von Willkür gibt es jedoch hier keinen
Anhaltspunkt. Das Bundessozialgericht führt im Einzelnen aus,
dass die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen
Versorgungsbestimmungen die Gruppe der "Chemiker" nicht mehr
in die Versorgungsordnung der technischen Intelligenz
einbeziehe. Dies mag die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer
Kenntnis der Lebensverhältnisse in der Deutschen
Demokratischen Republik nicht überzeugen. Art. 3
Abs. 1 GG hält aber die Sozialgerichte nicht allgemein
an, eine Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch
Normsetzung oder Verwaltungspraxis der Deutschen
Demokratischen Republik entstanden ist, zu überprüfen und
gegebenenfalls zu beseitigen (vgl. auch Stoew/Schwitzer,
a.a.O., S. 5 f.).
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2. Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt.
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a) Die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin darin, dass
das Bundessozialgericht ihren Vortrag zur Maßgeblichkeit der
2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl S. 487)
nicht beachtet habe. Das Bundessozialgericht stütze seine
Rechtsprechungsänderung auf diese Bestimmung, obwohl die
Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 - B 4 RA
63/99 - ausdrücklich vorgetragen habe, sie dürfe bei der
Beurteilung der Rechtslage nicht herangezogen werden.
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b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205
; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings
erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass
das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei
seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 85, 386
; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG schützt
insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der
Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus
deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93
).
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c) Durch die Erwähnung der dargestellten
Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin im Tatbestand des
Urteils des Bundessozialgerichts ist hinreichend deutlich,
dass das Bundessozialgericht das Argument der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Die Gerichte
haben den Vortrag der Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1
GG nicht in jedem Fall zu bescheiden, sofern die
erforderliche Kenntnisnahme erfolgt ist (vgl. BVerfGE 70, 288
m.w.N.). Eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG durch das nicht ausdrückliche
Eingehen auf den Vortrag von Beteiligten liegt nur vor, wenn
besondere Umstände deutlich machen, dass ein bestimmtes
Vorbringen bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl.
BVerfGE 86, 133 ). Das Bundessozialgericht
hat aber in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, welche rechtliche
Qualität es der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai
1951 beimisst und welche Art der Auslegung dieser Bestimmung
es für zutreffend hält. Damit hat es der entgegenstehenden
Auffassung der Beschwerdeführerin eine Absage erteilt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht, in den
Entscheidungsgründen die im Tatbestand bereits aufgeführte
Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ausdrücklich
aufzugreifen. Es genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen,
dass sich das Gericht mit den durch den Rechtsvortrag
aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander gesetzt hat. Dies ist
geschehen.
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3. Im Übrigen wird gemäß § 93 d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.