BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1557/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungs gerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 19. September 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich
unmittelbar gegen Vorschriften des Brandenburgischen
Schulgesetzes (BbgSchulG) mit dem Ziel einer Einführung des
Schulfachs Humanistische Lebenskunde an den öffentlichen
Schulen des Landes Brandenburg.
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Der Beschwerdeführer zu 1, der H... e.V, ist
eine Weltanschauungsgemeinschaft des Humanismus in der
Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die weiteren
Beschwerdeführer sind Eltern und deren schulpflichtige
minderjährige Kinder. Sie sind übereinstimmend der Ansicht,
die Regelungen in § 9 Abs. 2 bis 7, § 11 Abs. 3,
§ 85 Abs. 1 Satz 3 und § 88 Abs. 1 Satz 4 BbgSchulG
in der Fassung des am 1. August in Kraft getretenen
Änderungsgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl I S. 55) verletzten
sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 3,
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Das
Land Brandenburg habe dadurch, dass in den genannten
Vorschriften nur Kirchen und Religionsgemeinschaften
aufgeführt und damit Weltanschauungsgemeinschaften vom
Bekenntnisunterricht ausgeschlossen seien, gegen seine
bekenntnisrechtliche Neutralität verstoßen und die
Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführer verletzt. Auch sei
kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Anhänger
hinsichtlich des Bekenntnisunterrichts an den öffentlichen
Schulen unterschiedlich zu behandeln. Die beschwerdeführenden
Eltern seien außerdem in ihrem Erziehungsgrundrecht
beeinträchtigt.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht
nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung
der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser
Grundsatz kann es erfordern, dass ein Beschwerdeführer, auch
wenn er sich unmittelbar gegen eine gesetzliche Regelung
wendet, gegen die ein fachgerichtlicher Rechtsweg nicht
eröffnet ist, Rechtsschutz zunächst bei den zuständigen
Fachgerichten sucht, sofern für ihn die Verweisung an sie
nicht im Einzelfall unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 71, 305
; 102, 197 ). Dadurch wird
gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur
die jeweils aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage, sondern auch
die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die
Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl.
BVerfGE 74, 69 m.w.N.). Dem
Bundesverfassungsgericht soll auf diese Weise vor seiner
Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes
Tatsachenmaterial vorgelegt und die Fallanschauung der
Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte,
vermittelt werden. Zugleich entspricht es der
grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte selbst
Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl.
BVerfGE 77, 381 ; 79, 174 ).
Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn
die angegriffene Regelung der Verwaltung einen
Entscheidungsspielraum belässt (vgl. BVerfGE 72, 39
; 79, 1 ).
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2. Nach diesen Maßstäben sind die
Beschwerdeführer zunächst auf den Rechtsweg vor den
Verwaltungsgerichten zu verweisen. Sie können dort, wie es
der Beschwerdeführer zu 1 nach seinem Vortrag auch schon
getan hat, nach vorangegangenem Verwaltungsverfahren Klage
mit dem Ziel erheben, für Schülerinnen und Schülern, die wie
die Beschwerdeführer zu 4, 6, 8 und 10 daran interessiert
sind, die Möglichkeit eines Unterrichts in dem Fach
Humanistische Lebenskunde in den Räumen der Brandenburger
Schulen zu eröffnen. In diesen Verfahren kann auch die
Verfassungsmäßigkeit der hier angegriffenen schulrechtlichen
Vorschriften überprüft werden. Dazu gehört nicht nur die
rechtliche Erwägung, wie diese Vorschriften zu interpretieren
sind und ob sie erforderlichenfalls verfassungskonform
ausgelegt werden können. Die fachgerichtliche Prüfung gibt
vielmehr auch die Gelegenheit, die tatsächlichen Verhältnisse
aufzuhellen, die noch der Aufklärung bedürfen. Das trifft
insbesondere hinsichtlich der Zahl und der Ausbildung des für
das Fach Humanistische Lebenskunde notwendigen Lehrpersonals
und für die genaue Zahl der für dieses Fach in Betracht
kommenden Schüler sowie deren Verteilung auf die bisher in
Aussicht genommenen fünf Schulen zu. Es dürfte aber auch
wesentlich sein, über die in öffentlichen Verlautbarungen
enthaltenen Erläuterungen (vgl. etwa die Drucksachen 3/2371
und 3/2888 des Landtags Brandenburg) hinaus Näheres zu den
Erwägungen der Landesregierung Brandenburg zu erfahren, die
diese bewogen haben, dem Begehren der Beschwerdeführer bisher
nicht zu entsprechen.
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Dass es für die Beschwerdeführer unzumutbar
wäre, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, ist
nicht ersichtlich. Allein der von den Beschwerdeführern
angeführte Umstand, dass schon anhängige
verwaltungsgerichtliche Verfahren längere Zeit andauern,
rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität.
Wie der Kammer aus dem abgeschlossenen und ebenfalls vom
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer geführten Verfahren 1
BvR 1490/03 bekannt ist, gibt es Lehrer, die interessierte
Schülerinnen und Schüler in Brandenburg in dem Fach
Humanistische Lebenskunde unterrichten können. Auch den
Angaben zu den Plänen des Beschwerdeführers zu 1 für die
zweite Hälfte des Schuljahr 2003/2004 kann dies entnommen
werden. Dieser hat damit die Möglichkeit, Unterricht in
Humanistischer Lebenskunde zumindest außerhalb der Schule zu
erteilen, und die beschwerdeführenden Schülerinnen und
Schüler können an diesem Unterricht teilnehmen, ohne dass
ihnen dadurch nennenswerte Nachteile entstehen. Das
zuständige Landesministerium hat dem Beschwerdeführer zu 1
darüber hinaus die Möglichkeit einer Erteilung des genannten
Unterrichts auch in den Räumen der Brandenburger Schulen in
Aussicht gestellt. Es fehlt jeglicher Vortrag der
Beschwerdeführer dazu, dass diese Möglichkeit nicht oder
nicht mehr besteht und weshalb sie bis zu einem Abschluss des
fachgerichtlichen Verfahrens nicht ausreicht, die Wünsche der
Beschwerdeführer nach einer schulnahen Unterweisung in dem
Fach Humanistische Lebenskunde zu erfüllen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).