BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 155/98 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin zu 1, der
ledigen Mutter des Beschwerdeführers zu 2, gegen den Vater
des Beschwerdeführers zu 2 kein Anspruch auf
Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren nach
der Geburt des Beschwerdeführers zu 2 hinaus zugesprochen
wurde. Maßgeblich war hierfür die Vorschrift des § 1615
l Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 30. Juni 1998
geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer berufen sich in
erster Linie auf eine Verletzung der Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG.
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Die Rüge einer Verletzung der Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG durch die
Beschwerdeführerin zu 1 ist unbegründet.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 28. Februar 2007 (1 BvL 9/04) im Verfahren der konkreten
Normenkontrolle bezüglich der aktuellen Fassung des
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zwar festgestellt, dass
die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen
der Betreuung minderjähriger Kinder in § 1570 BGB
einerseits und § 1615 l BGB andererseits mit Art. 6
Abs. 5 GG unvereinbar sei. Es hat indes die Fortgeltung der
bestehenden Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer
gesetzlichen Neuregelung angeordnet. Diese Rechtsfolge
erfasst auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
frühere Fassung der Vorschrift. Der Umstand, dass die frühere
Fassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB anders als die
aktuelle Fassung keine Billigkeitsregelung für den Zeitraum
nach dem dritten Lebensjahr des Kindes vorsah, rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
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Durch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs
auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes wird das Grundrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der oben angeführten
Entscheidung die zeitliche Begrenzung des Anspruchs mit der
Erwägung gebilligt, es liege in der Einschätzungsprärogative
des Gesetzgebers, für wie lange er aus
Kindeswohlgesichtspunkten die persönliche Betreuung des
Kindes durch einen Elternteil für erforderlich halte.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.