BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1563/08 -
der A… GmbH + Co.,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafterinnen
R…Verwaltungsgesellschaft mbH und R… GmbH & Co.,
letztere vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin R… Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführer M…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob der Bundesgerichtshof in einem
Markenrechtsverletzungsverfahren eine Richtervorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in
verfassungswidriger Weise unterlassen hat.
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1. a) Die Beschwerdeführerin vertreibt Weine
aus dem Herkunftsgebiet Rheinhessen. Hierfür verwendete sie
ursprünglich den Markennamen REVIAN. Gestützt auf ihre
deutsche Wortmarke EVIAN hatte die Société anonyme des eaux
minérales d’Evian S.A. die Beschwerdeführerin in ihrer
damaligen Rechtsform unter anderem auf Unterlassung der
Verwendung der eingetragenen Marke REVIAN in Anspruch
genommen und damit letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof
obsiegt. Die von der Beschwerdeführerin erhobene
Verfassungsbeschwerde mit der Rüge einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war vom
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen
worden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 18. Oktober 2004 - 2 BvR 318/03 -, BVerfGK 4, 116).
3
Schon während dieses Verfahrens hatte die
Beschwerdeführerin im Jahre 1998 auf die Marke REVIAN’s
umgestellt und dafür beim Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle - im Folgenden: HABM)
die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für Wein und
Schaumwein beantragt, der die Société anonyme des eaux
minérales d’Evian S.A. unter anderem aufgrund von
Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchstabe
b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) widersprochen hatte.
Das Europäische Gericht erster Instanz hat inzwischen mit
Urteil vom 6. November 2007 (Rs T-407/05; mit Gründen
abzurufen unter http://curia.europa.eu) die der
Beschwerdeführerin günstige Entscheidung der Beschwerdekammer
des HABM aus formellen Gründen aufgehoben; das Verfahren ist
wieder beim HABM anhängig.
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Ebenfalls 1998 hatte die Beschwerdeführerin
REVIAN’s als nationale Marke beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) für Wein und Schaumwein eintragen lassen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Société anonyme des
eaux minérales d’Evian S.A. wies das DPMA zurück, auf
Erinnerung wurde hingegen die Löschung der Marke REVIAN’s
verfügt. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde der
Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof ihre dagegen
gerichtete Rechtsbeschwerde zurück.
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b) Im Ausgangsverfahren erreichte die Société
anonyme des eaux minérales d’Evian S.A. beim Landgericht die
Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung der
Verwendung der Bezeichnung REVIAN’s. Das Oberlandesgericht
wies die Berufung zurück.
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Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof die von der
Beschwerdeführerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen. Die Zulassung der Revision sei nicht deshalb
geboten, weil der Bundesgerichtshof gehalten wäre, ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EGV an
den EuGH zu richten. Die Grundsätze, nach denen
Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen seien,
habe der EuGH bereits in der „Canon“-Entscheidung (vgl.
Urteil vom 29. September 1998 - Rs C-39/97 -, GRUR 1998, S.
922 ) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze
im Einzelfall sei Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.
Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den
Bundesgerichtshof in einem früheren Rechtsstreit der Parteien
habe das Bundesverfassungsgericht unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet
(vgl. oben, a). Auch im Hinblick auf eine Abweichung des
Berufungsurteils von Entscheidungen des HABM sei ein
Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich. Ein
entscheidungserheblicher Unterschied in Bezug auf
Rechtsfragen liege nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis
der Gesamtabwägung in den jeweiligen Entscheidungen
unterscheide sich infolge der abweichenden tatsächlichen
Wertung der Warenähnlichkeit von Wasser und Wein. Der
Rechtsstreit sei auch nicht bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke
auszusetzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
werde durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke nicht
präjudiziert.
7
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach ihrer Auffassung
hätte der Bundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren
einleiten müssen. Er habe die Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts, dass hinsichtlich der
Rechtsprechung des EuGH im Fall „Canon“ ein Fall der
Unvollständigkeit vorliege, nicht berücksichtigt. Die
entscheidende und nicht geklärte Rechtsfrage sei, ob und
inwieweit die nationalen Gerichte im Bereich des Markenrechts
an Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht und an Entscheidungen
des HABM beziehungsweise Urteile des Europäischen Gerichts
erster Instanz und des EuGH gebunden seien. Bestünde keine
Bindung der nationalen Gerichte an die Tatbestandswirkung von
Entscheidungen des HABM, wenn diese durch das Europäische
Gericht erster Instanz beziehungsweise den EuGH bestätigt
worden seien, so würde die Gefahr bestehen, dass einer durch
das HABM eingetragenen und durch die europäischen Gerichte
bestätigten Gemeinschaftsmarke im nationalen Bereich durch
abweichende Entscheidungen Hindernisse in den Weg gelegt
würden, die die Gemeinschaftsmarke entwerteten. Ob und
inwieweit dies zu unterbinden oder hinzunehmen sei, könne als
Frage des Gemeinschaftsrechts allein der EuGH verbindlich
entscheiden.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu. Die mit ihr aufgeworfenen Fragen
sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
geklärt.
10
Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist
unter den Voraussetzungen des Art. 234 Abs. 3 EGV von
Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159
). Liegt zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung
die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte
Möglichkeit (Fallgruppe der „Unvollständigkeit der
Rechtsprechung“), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann
verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den
ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen
Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159
).
11
Die von der Beschwerdeführerin in den
Mittelpunkt gestellte Frage, ob die nationalen Gerichte in
Markensachen an Entscheidungen der europäischen Ämter und
Gerichte gebunden sind, stellt keine verfassungsrechtliche
Frage dar. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das
deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den
EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende
Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine
Vorlagepflicht deutscher Gerichte.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten
Rechts angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung
nicht in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt. Der Bundesgerichtshof hat das Bestehen einer
Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV in vertretbarer
Weise verneint.
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a) Es kann offenbleiben, ob ein Fall der
Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH vorliegt. In
dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.
Oktober 2004 - 2 BvR 318/03 - (BVerfGK 4, 116 )
heißt es dazu, die „Canon“-Entscheidung des EuGH habe den
speziellen Fall, ob auch dann, wenn nach der
Verkehrsauffassung im allgemeinen die Waren aus zwei
verschiedenen Unternehmen stammten, eine Verwechslungsgefahr
vorliegen könne, nicht erschöpfend beantwortet. Der EuGH hat
in dieser Entscheidung (Rn. 29 f., GRUR 1998, S. 922
) hingegen ausgesprochen, Verwechslungsgefahr
liege dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben
Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammten; wenn sich nicht
ergebe, dass das Publikum dies glauben könne, sei
Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Sollte der EuGH damit die
hier relevanten Auslegungsfragen zum Begriff der
Verwechslungsgefahr umfassend beantwortet haben, hätte schon
keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV bestanden
(vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs C-283/81
„C.I.L.F.I.T.“ -, NJW 1983, S. 1257).
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b) Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof seinen
Beurteilungsrahmen im Hinblick auf die Anwendung der
einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht in unvertretbarer
Weise überschritten. Gegen die Richtigkeit seiner Auslegung
der gemeinschaftsrechtlichen Fragen drängen sich keine
begründeten Zweifel auf. Dies gilt auch hinsichtlich der von
der Beschwerdeführerin angenommenen, allerdings auf der
Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 103
i.V.m. Art. 92, Art. 105, Art. 106 GMV eher
fernliegenden Bindung nationaler Ämter und Gerichte in
nationalen Markenrechtsverfahren an Entscheidungen
europäischer Institutionen über die Eintragung von
Gemeinschaftsmarken.
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Dass damit im Hinblick auf die Verwendung der
nationalen Marke REVIAN’s möglicherweise - vorbehaltlich der
letztendlichen Entscheidung im
Gemeinschaftsmarken-Anmeldungsverfahren - etwas anderes gilt
als hinsichtlich der gleichlautenden Gemeinschaftsmarke,
beruht auf einer Gesamtabwägung der für und gegen eine
Verwechslungsgefahr sprechenden tatsächlichen Umstände nach
Maßgabe der vom EuGH in der „Canon“-Entscheidung entwickelten
Kriterien, nicht hingegen auf einer anderen Rechtsansicht.
Einer Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EGV bedurfte es
insoweit nicht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.