BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1564/94 -
der Frau E...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bildet
die Frage, ob versorgungs- und beihilfeberechtigte
Hinterbliebene eines Beamten (Beamten-Hinterbliebene), die in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ohne
Verstoß gegen das Grundgesetz in die Pflichtversicherung der
gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden
dürfen.
2
1. Der in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversicherte Personenkreis wird seit dem
In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V) auf Grund des Gesetzes zur Strukturreform im
Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom
20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477 - im Folgenden: SGB V
1989) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 (Art. 79
Abs. 1 GRG) in den §§ 5 bis 8 SGB V
festgelegt. § 5 SGB V erfasst die Personen, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig
sind. §§ 6 und 7 SGB V sehen Ausnahmetatbestände von der
Versicherungspflicht vor, die unabhängig von einer
Willensentschließung der Regelungsadressaten zur Anwendung
kommen, während § 8 SGB V Befreiungstatbestände
enthält, die Versicherte, sofern die Voraussetzungen erfüllt
sind, auf Antrag hin in Anspruch nehmen können.
3
a) Der zahlenmäßig wichtigste in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte
Personenkreis sind die abhängig Beschäftigten einschließlich
der Auszubildenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Von den weiteren in die Versicherungspflicht einbezogenen
Personen ist vorliegend nur die Gruppe der Rentner nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V von Bedeutung (KVdR).
Die Vorschriften lauten in der Fassung des hier maßgeblichen
Gesundheits-Reformgesetzes:
4
§ 5 Versicherungspflicht
5
(1) Versicherungspflichtig sind
6
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind,
7
11. Personen, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben,
wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel
der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10
versichert waren ...
8
b) Unter besonderen Voraussetzungen sind die
grundsätzlich nach § 5 SGB V pflichtversicherten
Personengruppen von der Pflichtversicherung durch
§ 6 und § 7 SGB V freigestellt.
9
aa) Neben geringfügig Beschäftigten
(§ 7 SGB V) und Beschäftigten mit einem
Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) handelt es sich
hierbei vorrangig um Angehörige beamtenrechtlicher oder
beamtenrechtsähnlicher Sicherungssysteme (§ 6
Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V) einschließlich
der Angehörigen des Krankheitsfürsorgesystems der
Europäischen Gemeinschaften (§ 6 Abs. 1 Nr. 8
SGB V), auch wenn sie sich im Ruhestand befinden (§ 6
Abs. 1 Nr. 6 und 8 SGB V). Die für den vorliegenden
Fall bedeutsamen Regelungen lauten in der Fassung des
Gesundheits-Reformgesetzes:
10
(1) Versicherungsfrei sind
11
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit
Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben
unberücksichtigt,
12
2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie
Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher
Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
13
...
14
6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten
Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder
ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe
im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen haben,
15
...
16
8. Personen, die nach dem
Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei
Krankheit geschützt sind.
17
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2
und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn
sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser
Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe
haben.
18
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen
Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7
versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht
befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn
sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten
Voraussetzungen erfüllen ...
19
(4) bis (5) ...
20
bb) Unterschiedlich geregelt ist die
Reichweite der Versicherungsfreiheit. Diese greift nach
§ 6 Abs. 3 SGB V grundsätzlich uneingeschränkt
bei den meisten Versicherungspflichttatbeständen,
insbesondere bei einer Beschäftigung (§ 5 Abs. 1
Nr. 1 SGB V) oder für Mitglieder der Krankenversicherung
der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V; so
genannte absolute Versicherungsfreiheit). Dagegen bleiben
Personen, die als Hinterbliebene in beamtenrechtlichen
Sicherungssystemen der Bundesrepublik anspruchsberechtigt
sind, nur in den engen Grenzen des § 6 Abs. 2 SGB V
versicherungsfrei (so genannte relative
Versicherungsfreiheit). Versicherungsfrei sind sie
ausschließlich hinsichtlich einer Pflichtversicherung als
Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, und dies
nur, wenn sie allein wegen des Bezuges einer
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
ansonsten versicherungspflichtig wären. Ausgenommen von
dieser Beschränkung sind wiederum Hinterbliebene, die im
Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften
gesichert sind. Sie bleiben absolut versicherungsfrei.
21
2. a) Die Beschwerdeführerin ist die Witwe
eines bis zu seinem Tode im aktiven Dienst befindlichen
Beamten. Sie bezieht ein beamtenrechtliches Witwengeld, das
zu Beginn des streitigen Zeitraums ab 1989 etwa 2.300 DM
im Monat betrug. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Gewährung von
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung - BVO) vom 31. März 1958 (GVBl
S. 103), in der Folge mehrfach geändert, ist sie dem
Grunde nach beihilfeberechtigt.
22
Neben ihrem Witwengeld erzielte die
Beschwerdeführerin als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin
ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zunächst
2.500 DM ab 1989. Sie ist bei einer Ersatzkasse, der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, krankenversichert und steht
nach wie vor in einem Beschäftigungsverhältnis.
23
b) Mit Bescheid vom 26. Juli 1989
stellte die Ersatzkasse gegenüber der Beschwerdeführerin
fest, dass auch ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge
beitragspflichtig seien. Die Beschwerdeführerin beantragte
daraufhin erstmals mit Schreiben vom
21. August 1989 festzustellen, dass sie seit dem
In-Kraft-Treten des Gesundheits-Reformgesetzes am 1. Januar
1989 nicht mehr krankenversicherungspflichtig sei. Der gegen
die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Widerspruch blieb
ohne Erfolg.
24
c) Mit Urteil vom 25. April 1991 hob das
Sozialgericht die Bescheide der Ersatzkasse in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1990 insoweit auf,
als die Versicherungs- und Beitragspflicht der
Beschwerdeführerin auch aus ihren Versorgungsbezügen
festgestellt worden war und wies im Übrigen die Klage ab.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts legten sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die beklagte Kasse Berufung ein.
Mit Urteil vom 16. April 1992 gab das
Landessozialgericht der Berufung der Beklagten statt und wies
die Klage in vollem Umfang ab.
25
Mit Urteil vom 23. Juni 1994 hat das
Bundessozialgericht die Revision der Beschwerdeführerin, die
allein gegen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung gerichtet war, als unbegründet
zurückgewiesen. Von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen,
die ihre Versicherungspflicht begründeten, sei es nicht
überzeugt. Insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Im
Wesentlichen ist zur Begründung ausgeführt:
26
aa) Der Gesetzgeber habe die Frage der
Versicherteneigenschaft allein von der Höhe des
Arbeitsentgeltes abhängig machen dürfen. Es handele sich um
die typischerweise allein erzielbare Einnahmeart bei
versicherungspflichtigen Beschäftigten. Daneben sprächen
hierfür das Prinzip der Beitragsklarheit, der Gesichtspunkt
der Zuverlässigkeit der Finanzierung und eine Reihe anderer
gewichtiger Gründe. Zudem ermögliche die getroffene Regelung
eine schnelle Entscheidung über die Frage der
Versicherungspflicht. Schnell zu entscheiden sei insbesondere
im Leistungsfall dringend geboten, während im
Beitragsverfahren nachträgliche Korrekturen ohne Weiteres
möglich blieben.
27
bb) Die Ungleichbehandlung gegenüber aktiven
Beamten, gleichgestellten öffentlichen Bediensteten und
Pensionären, die in einer Beschäftigung versicherungsfrei
blieben, sei gerechtfertigt. Bei Hinterbliebenen müsse mit
Eintritt der Versorgungsberechtigung der Status der
Versicherungsfreiheit nicht erhalten bleiben. Es fehle an der
bereits vorher bestandenen Zuordnung zum beamtenrechtlichen
Sicherungssystem. Dies gelte auch im Verhältnis zu
Beamten-Hinterbliebenen, die nach § 6 Abs. 2 SGB V
versicherungsfrei blieben, wenn sie nicht beschäftigt seien
und keine Rente aus eigener Versicherung bezögen. Nur bei
diesen könne verallgemeinernd angenommen werden, sie
bedürften keiner Sicherung durch die gesetzliche
Krankenversicherung. Darüber hinaus stehe der Vorrang der
eigenen Beschäftigungs-Versicherung im Einklang mit ihrem
Vorrang gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen
gemäß § 5 Abs. 6 bis 8 SGB V.
28
cc) Auch im Vergleich zu den Hinterbliebenen
von EG-Beamten, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V bei
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit versicherungsfrei blieben,
liege kein Gleichheitsverstoß vor. Diese Regelung sei zur
Vermeidung einer EG-rechtswidrigen Doppelbelastung eingeführt
worden. Außerdem sei der Kreis der Betroffenen so klein, dass
der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, diese
Sonderregelung auch auf die Hinterbliebenen deutscher Beamter
zu übertragen.
29
3. Mit ihrer gegen das Urteil des
Bundessozialgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde macht
die Beschwerdeführerin geltend, die angegriffene Entscheidung
und die dieser zu Grunde liegende Auslegung des § 6
Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 8 SGB V in Verbindung
mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie
§ 6 Abs. 2 SGB V verletzten den allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei übersehen
worden, dass der Gesetzgeber Beamte, Ruhestandsbeamte und
ähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Schutzbedürftigkeit
von der Versicherungspflicht befreit habe. Er habe niemanden
in die gesetzliche Krankenversicherung hineinzwingen wollen,
der bereits anderweitig abgesichert sei. Dies gelte auch für
Beamten-Hinterbliebene mit lebenslangem Beihilfeanspruch.
Auch sie bedürften keines Schutzes. Vielmehr werde ihnen ein
schlechterer Versicherungsschutz zu höheren Kosten
aufgezwungen, weil sie auf Grund der Sachleistungen der
Krankenversicherung ihren Beihilfeanspruch verlören. Es sei
weiterhin zu berücksichtigen, dass gerade
Beamten-Hinterbliebene, die ihren Partner frühzeitig verloren
hätten, häufig auf eine zusätzliche Berufstätigkeit
angewiesen seien, weil die Versorgungsbezüge ihren
Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Kinder
nicht sicherstellen könnten.
30
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung,
die beklagte Ersatzkasse, der Verband der
Angestellten-Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband und der Bundesverband der
Betriebskrankenkassen geäußert. Sie halten die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
31
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
32
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde die
Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch das
Bundessozialgericht angreift, kommt ihr keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG zu. Die verfassungsrechtlichen
Grenzen, denen die Fachgerichte bei der Auslegung und
Anwendung einfachen Rechts unterliegen und zu deren
Überprüfung allein das Bundesverfassungsgericht aufgerufen
ist, sind in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung
geklärt (vgl. BVerfGE 86, 59 ; 87, 273
). Soweit nach dem Vorbringen mittelbar
auch die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2,
6 und 8 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 3
Satz 1 SGB V sowie § 6 Abs. 2 SGB V
angegriffen werden, ist ebenfalls eine grundsätzliche
Bedeutung nicht gegeben. Die Voraussetzungen der
Verfassungsmäßigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von
Personengruppen innerhalb des Sozialversicherungsrechts ist
hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 75, 108 ;
87, 1 ; 89, 365 ; 103,
225 ).
33
2. Ebenso wenig ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des als verletzt
bezeichneten Rechts der Beschwerdeführerin im Sinne des
§ 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die mittelbar
angegriffenen Regelungen verstoßen in der Auslegung, die sie
durch das angegriffene Urteil gefunden haben, nicht gegen das
Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1
GG.
34
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 74, 9 ; stRspr). Es ist dabei grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er
beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht,
um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl.
BVerfGE 50, 57 ; stRspr). Dies erlaubt dem
Gesetzgeber Differenzierungen, die ihre Grenze allerdings
dort finden, wo er eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41 ; 104,
126 ; stRspr).
35
Innerhalb dieser Grenzen hat das
Bundesverfassungsgericht sozialpolitische Entscheidungen des
Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. BVerfGE 89, 365 ).
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht
der Gesetzgeber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren
Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt,
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen
zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen
unvermeidlichen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
zu verstoßen. Allerdings darf das Maß der Ungleichbehandlung
die Grenzen, die dem Gesetzgeber gezogen sind, nicht
überschreiten (vgl. BVerfGE 100, 59 m.w.N.;
stRspr). Die Typisierung setzt, soll sie verfassungsrechtlich
zulässig sein, voraus, dass die durch sie eintretenden Härten
und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl
von Personen betreffen und der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist
ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar
wären. Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der
Verwaltung von Gewicht(vgl. BVerfGE 100, 59
m.w.N.; stRspr).
36
b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt. Die für sie nachteilige
Ungleichbehandlung, welche sie durch die Einbeziehung in die
Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung
erfährt, ist hinreichend gerechtfertigt
37
aa) Ungleich behandelt wird die
Beschwerdeführerin als beschäftigte Beamten-Hinterbliebene
zum einen gegenüber sonstigen Angehörigen beamtenrechtlicher
Sicherungssysteme, die in einer Beschäftigung nach § 6
Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 und 8 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie § 6 Abs. 2
SGB V versicherungsfrei bleiben. Zum anderen bleibt sie
anders als Personen, die allein mit dem Arbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten,
versicherungspflichtig, weil ihre Versorgungsbezüge insoweit
nicht berücksichtigt werden.
38
bb) Diese Ungleichbehandlung wirkt sich für
die Beschwerdeführerin nachteilig aus. Die
Versicherungspflicht beschränkt sie in der freien Wahl ihrer
Krankenvorsorge. Sie hat nicht die Möglichkeit, in eigener
Verantwortung zu entscheiden, in welchem Umfang, bei welchem
Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen
und mit welchen eigenen Leistungen sie Vorsorge treffen oder
ob sie an Stelle einer Versicherung Rücklagen für den
Krankheitsfall bilden will (vgl. zum beamtenrechtlichen
Grundsatz der Vorsorgefreiheit BVerwGE 20, 44 ; 28,
174 ). Einen Beihilfeanspruch kann sie nicht
geltend machen. Eine - teilweise - Erstattung der Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung ist im
rheinland-pfälzischen Beihilferecht nicht vorgesehen.
39
Dieser Nachteil wird allerdings dadurch
abgeschwächt, dass die Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Beitragslast
verbunden ist, die durch die Beitragsbemessungsgrenze
begrenzt und durch die Höhe des Beitragssatzes näher bestimmt
wird (§ 223 Abs. 3, § 241 Satz 1
SGB V). Jedenfalls im Ergebnis ist der Beitrag aus
Arbeitsentgelt, Rente, Arbeitseinkommen und
Versorgungsbezügen von den Versicherten nur zur Hälfte zu
tragen (Arbeitsentgelt: § 249 SGB V; Rente:
§ 250 Abs. 1 SGB V 1989 i.V.m. § 1304 e RVO =
§ 83 e AVG, § 249 a SGB V;
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen: § 248 SGB V).
Die Betroffenen erhalten Krankenversicherungsschutz, eine
beitragsfreie Mitversicherung für Familienangehörige und nach
der bisherigen Rechtslage einen Krankengeldanspruch. Ob der
Krankenversicherungsschutz, soweit er die durch die Beihilfe
nicht erfassten Kosten deckt, privat günstiger zu erhalten
ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Dies hängt
insbesondere vom Alter und von der Zahl der
mitzuversichernden Familienangehörigen sowie dem Vorliegen
eines besonderen Krankheitsrisikos bei Versicherungsbeginn
ab. Für die Beschwerdeführerin wird hier angenommen, dass sie
einen günstigeren privaten Krankenversicherungsschutz hätte
erwerben können.
40
cc) Verfassungsrechtlich ist die
Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden.
41
(1) Es hält den Anforderungen des Art. 3
Abs. 1 GG stand, die Jahresarbeitsentgeltgrenze der
Beschwerdeführerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB V allein durch deren Arbeitsentgelt zu
bestimmen.
42
Die Regelung entspricht der historisch
gewachsenen Ausgestaltung der gesetzlichen
Krankenversicherung als Arbeitnehmerversicherung. In einer
typisierenden Betrachtungsweise werden vorrangig abhängig
Beschäftigte als schutzbedürftige Personengruppe in sie
einbezogen. Insoweit steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein
weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 102, 68
; stRspr). Zugleich beruht die Regelung auf der
typisierenden Annahme, dass bei abhängig Beschäftigten in der
Lebenswirklichkeit regelmäßig das Arbeitsentgelt im
Wesentlichen die gesamten Einnahmen abbildet und damit
hinreichend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedergibt
(vgl. BVerfGE 79, 223 ). Ob sich eine
solche Annahme längerfristig aufrecht erhalten lässt, wird
zunehmend erörtert (vgl. auch BVerfGE 102, 68
m.w.N.). Angesichts der historisch
gewachsenen und organisatorisch ebenso wie rechtlichen
Verfestigung der bestehenden Typisierung (vgl. Endbericht der
Enquete-GKV, BTDrucks 11/6380, S. 152 f.) besteht,
jedenfalls soweit es um die hier allein in Frage stehende
Bestimmung der Versicherungspflicht geht, kein aktueller
verfassungsrechtlich gebotener Änderungsbedarf.
43
(2) Es ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt, beschäftigte Beamten-Hinterbliebene im
Gegensatz zu den versicherungsfreien Angehörigen
beamtenrechtlicher Sicherungssysteme in die
Pflichtversicherung einzubeziehen.
44
(a) Dabei kann offen bleiben, ob bei der
Beschwerdeführerin auf Grund ihrer beamtenrechtlichen
Sicherung das erforderliche Schutzbedürfnis für eine
Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung vorliegt.
Welches der beiden Sicherungssysteme unter Berücksichtigung
des Verhältnisses von Beitrag und Prämie zur Leistung sich im
Einzelfall als günstiger erweist, lässt sich allgemein kaum
beantworten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang
allerdings auch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
beamtenrechtlichen Sicherungssystems nicht gegen den Ausfall
von Arbeitsentgelt geschützt ist, weil Beamte diesem Risiko
nicht unterliegen, während sie als beschäftigte
Beamten-Hinterbliebene in der gesetzlichen
Krankenversicherung insoweit - nach noch geltendem
Recht - über den Krankengeldanspruch gemäß §§ 44
und 45 SGB V abgesichert wäre.
45
(b) Die in Frage stehende Regelung ist
jedenfalls durch den sozialpolitischen Willen des
Gesetzgebers gerechtfertigt, Personen vorrangig dem
Sicherungssystem zuzuordnen, dem ihre eigene Erwerbstätigkeit
entspricht, und eine daneben bestehende, von einer anderen
Person abgeleitete Sicherung dahinter zurücktreten zu lassen.
Dem entsprechend sind die Beamten auch im Ruhestand ihrem
Sicherungssystem zugeordnet. Nach dem Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst bleibt der versorgungsrechtliche Status des
Beamten Ausfluss des besonderen Treue- und Fürsorgeverhältnis
zwischen ihm und seinem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 19, 76
). Aus diesem Alimentationsprinzip folgt zwar die
Pflicht des Dienstherrn, auch den Hinterbliebenen des Beamten
im Todesfall einen eigenen Versorgungsanspruch zu gewähren
(vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ;
stRspr). Diese Pflicht bleibt aber Ausfluss der
Rechtsbeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten (vgl.
BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ;
stRspr).
46
Für abhängig Beschäftigte steht demgegenüber,
auch wenn sie Beamten-Hinterbliebene sind, ein eigenes
Sicherungssystem in der Gestalt der gesetzlichen
Krankenversicherung bereit, das auf ihre Bedürfnisse
zugeschnitten ist und in dem sie oft schon längere Zeit vor
dem Tod ihres verbeamteten Ehepartners Mitglied gewesen sind.
Auch unter diesem Gesichtspunkt durfte der Gesetzgeber die
abgeleitete, allein in dem besonderen Näheverhältnis zu einer
anderen Person begründete Sicherung als
Beamten-Hinterbliebene gegenüber der Sicherung aufgrund
eigener Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung
zurücktreten lassen. Folgerichtig sind Beamten-Hinterbliebene
dann nach § 6 Abs. 2 SGB V von der Aufnahme in die
gesetzliche Krankenversicherung auszunehmen, wenn sie keiner
abhängigen Beschäftigung nachgehen und allein aus der
Versicherung des verstorbenen Beamten in der gesetzlichen
Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente beziehen.
47
(c) Schließlich begründet es keinen
Gleichheitsverstoß, dass Hinterbliebene von Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften nach § 6 Abs. 1
Nr. 8 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 3
Satz 1 SGB V auch in einer Beschäftigung
versicherungsfrei bleiben. Insoweit wird auf die
Rechtfertigungsgründe in dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen.
48
3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird nach § 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.
49
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.