BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1565/05 -
des Herrn W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 15. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. August
2004 - 523 Ds 348/04 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom
11. Februar 2005 - Sie. 153-216/04 - und der Beschluss
des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2005 - 83 Ss 13/05
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafrechtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates
und seiner Symbole
(§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch die
Bezeichnung „Schwarz-Rot-Senf“ für die Fahne der
Bundesrepublik Deutschland.
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1. Der Beschwerdeführer hielt am
3. Januar 2004 im Rahmen einer Kundgebung vor etwa 20
rechtsgerichteten Demonstranten auf dem Offenbachplatz in
Köln eine Rede mit ausschnittsweise folgendem Wortlaut:
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„Nein, Kameradinnen und Kameraden, wir tun das
einfach, weil uns das Schicksal unseres deutschen Vaterlandes
nicht egal ist. Wir alle sind in diese Schicksals- und
Lebensgemeinschaft geboren worden. Wir können uns da nicht
einfach abmelden. Wir können kein Papier kriegen, auf dem da
steht – na ja gut, wir sind nicht Kongolese oder Sibiriake,
nein wir sind nun mal Deutsche. Von Geburt an. Die Frage ist
– sind wir als Deutsche Arschlöcher, die sich hier von diesem
System einmachen lassen? Oder stehen wir zu unserer Fahne?
Und damit meine ich auch nicht die schwarz-rot-senf. Unter
diesen Umständen. Oh, Entschuldigung, schwarz-rot-gold,
könnte mir ja womöglich falsch ausgelegt werden. Wir stehen
zu unserer Fahne. Wir stehen in dieser tiefsten dunklen Nacht
Deutschlands. Aber genau so wie am 21. Dezember die
Nächte wieder anfangen kürzer zu werden und die Tage länger,
und genauso wie auf die tiefste und dunkelste Nacht wieder
ein Sonnenaufgang erfolgt, so wird dereinst unser Volk und
unser Reich im neuen Glanze erstehen. Und dafür stehen wir,
dafür kämpfen wir und darauf können wir stolz sein. Dass wir
die ersten gewesen sind, aber nicht die letzten. Heil unserem
geliebten Deutschland. Heil dem deutschen Reich.“
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2. Mit Urteil vom 9. August 2004 verurteilte
das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des
Staates und seiner Symbole gemäß
§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 €. Der
Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Farben der Fahne der
Bundesrepublik Deutschland immer als "Schwarz-Rot-Senf" zu
bezeichnen, weil ihm die Farben der Reichsfahne
"Schwarz-Weiss-Rot" eher lägen. Offensichtlich habe er sich
verbessert, als er den Polizeibeamten gesehen habe, damit
dieser ihm die Worte nicht falsch auslege. Nach Ansicht des
Gerichts entlaste den Beschwerdeführer diese Einlassung
nicht. Die ausgesprochene Entschuldigung sei nicht ernst
gemeint gewesen. Es handele sich um eine Wortspielerei, die
der Verstärkung der zuvor gesprochenen Sätze "Oder stehen wir
zu unserer Fahne? Und damit meine ich nicht die
Schwarz-Rot-Senf." dienten.
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3. Mit Urteil vom 11. Februar 2005 änderte das
Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung des
Beschwerdeführers hin ab und verurteilte den Beschwerdeführer
wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß
§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB unter
Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung
(wegen unbefugten Tragens von Uniformen) zu einer
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 €. Der
Beschwerdeführer habe sich dahingehend eingelassen, dass da,
wo er herkomme, die Farben „Schwarz-Rot-Senf“ für die Fahne
der Bundesrepublik Deutschland allgemein verwendet würden.
Als er bemerkt habe, dass sich ein Polizeibeamter unter den
Zuhörern befunden habe, habe er sich wegen der Angaben der
Farben sofort entschuldigt, damit ihm diese nicht falsch
ausgelegt würden. Nach Ansicht des Gerichts habe der
Beschwerdeführer mit der Bezeichnung „Schwarz-Rot-Senf“ die
Flagge der Bundesrepublik Deutschland verächtlich machen
wollen. Dass es sich um die Flagge gehandelt habe, ergebe
sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Rede. Ebenfalls aus
dem Sinnzusammenhang der Rede sowie der eigenen Einlassung
des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser sich auch der
Bedeutung seiner Wortwahl bewusst gewesen sei. Wenn er sich
nicht bewusst gewesen wäre, die Flagge der Bundesrepublik
Deutschland zu verunglimpfen, hätte keine Notwendigkeit für
die von ihm selbst angegebene Berichtigung bestanden.
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4. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 verwarf das
Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als
unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Beschwerdeführers ergeben habe.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Rechtes auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG. Es seien nicht alle
Deutungsmöglichkeiten, die nicht zur Strafbarkeit führten,
mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen worden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von
Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von
§ 90a StGB im Besonderen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein
zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 93, 266 ;
speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198
; BVerfGE 81, 278
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -,
NJW 1999, S. 204 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2000 - 1
BvR 581/00 -, NJW 2001, S. 596 f.). Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
danach in seiner durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleisteten Meinungsfreiheit.
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1. Die Bezeichnung der Farben der Fahne der
Bundesrepublik Deutschland als „Schwarz-Rot-Senf“ fällt in
den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen
genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei
auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit
ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie
scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1
; 85, 1 ; 90, 241 ). In
der Bestrafung wegen dieser Äußerung liegt ein Eingriff in
dieses Grundrecht.
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2. Gegen den die Meinungsfreiheit
einschränkenden Straftatbestand des
§ 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken prinzipieller
Art (vgl. BVerfGE 81, 278 <290, 293>; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR
287/93 -, NJW 1999, S. 204 ). § 90a
Abs. 1 Nr. 2 StGB schützt die Farben und die Flagge
der Bundesrepublik Deutschland als staatliches Symbol. Dieser
Schutz ist in der Verfassung begründet. Da die Flagge durch
die von ihr verkörperten Staatsleitziele als wichtiges
Integrationsmittel dient, kann ihre Verunglimpfung die für
den inneren Frieden notwendige Autorität des Staates
beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 81, 278
).
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3. Bei der Auslegung und Anwendung
strafrechtlicher Vorschriften haben die Gerichte dem
eingeschränkten Grundrecht Schutz der Meinungsfreiheit
Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch
auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7,
198 ; 94, 1 ; stRspr). In
öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der
freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Die
Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der
Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar
auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte
der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die
Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch
frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu
stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern.
Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die
Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der
Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren
(vgl. BVerfGK 2, 1 ).
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Zur Auslegung und Anwendung strafrechtlicher
Vorschriften, welche das Grundrecht der Meinungsfreiheit
einschränken, gehört daher zum einen eine zutreffende
Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung, der unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht
eines unvoreingenommenen und verständigen
Durchschnittspublikums zu ermitteln ist (vgl. BVerfGE 93, 266
; 114, 339 ). Insbesondere dürfen die
Gerichte ihr keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht
hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur
Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere
Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen
haben. Zum anderen gehört dazu eine im Rahmen der
Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift vorzunehmende
fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der
einen und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie
eingeschränkt ist, auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 93,
266 ).
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Handelt es sich bei der gesetzlichen
Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm
wie hier den § 90 a Abs. 1 Nr. 2
StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt
auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung
oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil
Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen
Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin
unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266
; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 81,
278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999,
S. 204 ). Insbesondere ist zu
berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit
verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen
Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland
grundlegend prägt (vgl. BVerfGE 81, 278 ). Hierbei
kommt es auf die Bedeutung der Äußerung in ihrem Zusammenhang
an. Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des
Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl.
BVerfGE 81, 278 ).
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4. Zwar überprüft das Bundesverfassungsgericht
die fachrichterliche Rechtsanwendung grundsätzlich nur darauf
hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 93, 266
). Im Zusammenhang mit den
Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen
Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche
Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten
Positionen. Schon einzelne Fehler bei der Auslegung des
einfachen Rechts und der Deutung der Äußerung können zu einer
Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der
schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren
nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere
Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unausweichlich.
Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche
Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame
verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die
Freiheit dieser Lebensäußerungen nicht in ihrer Substanz
getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 81, 278
).
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a) Die angegriffenen Entscheidungen genügen
den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Gerichte
haben sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Äußerung
des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Grundrechts
auf Meinungsfreiheit fällt und diese für die Auslegung und
Anwendung von § 90a Abs. 1 Nr.
2 StGB Bedeutung hat. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
findet in der Entscheidung des Amtsgerichts und des
Landgerichts weder direkt noch sinngemäß Erwähnung.
Dementsprechend fehlen sowohl Ausführungen dazu, inwieweit es
sich um eine böswillige Verächtlichmachung handelt, die über
eine – Systemkritik einschließende – Polemik
hinausgeht und die im konkreten Fall symbolisch in Frage
stellt, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt,
als auch Erwägungen zur verfassungsrechtlich gebotenen
fallbezogenen Abwägung zwischen der Schwere der
Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit durch die Verurteilung
einerseits und dem Grad der Beeinträchtigung des von
§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB geschützten
Rechtsguts durch die Äußerung andererseits.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Auch ist
nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung
der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis
kommen. Zwar scheint es fernliegend, dass der
Beschwerdeführer – wie er nun mit seiner
Verfassungsbeschwerde geltend macht – die Fahnen anderer
Institutionen gemeint habe. Auch ist bei der Bezeichnung
„Schwarz-Rot-Senf“ für die Fahne der Bundesrepublik
Deutschland eine Bezugnahme auf die Weimarer Republik nicht
zu übersehen. Mit diesem Ausspruch protestierten
Rechtsextreme damals gegen die Reichsfarben und damit gegen
den durch diese repräsentierten freiheitlichen
republikanischen Staat (vgl. Reichsgericht, JW 1929, S. 2352
(Nr. 16): Beschimpfung der Reichsfarben durch ihre
Bezeichnung als "Mostrichfahne"; Oborniker, Die Justiz
1925/26, S. 320 ; Gusy, Die Weimarer
Reichsverfassung, 1997, S. 86 ff.). Jedoch ist
nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass diese historische
Verknüpfung im Bewusstsein der Bevölkerung präsent ist und
daher in der konkreten Situation auch so erfasst wurde. Auch
bedarf es einer eingehenden Würdigung, ob – selbst wenn man
der Äußerung diesen historischen Bezug beimisst – die
Umschreibung der Farbe "Gold" als Senf in der konkreten
Situation eine empfindliche Schmähung beziehungsweise
besondere Verächtlichmachung bedeutet, welche geeignet war,
die Achtung der Bürger für den Bestand der rechtsstaatlich
verfassten Demokratie in der Bundesrepublik auszuhöhlen und
zu untergraben.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.