BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1565/10 -
des Herrn W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Januar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie
wurde zwar fristgemäß begründet, weil sie den Gehalt der
angegriffenen Entscheidung hinreichend referierte. Ihre
Zulässigkeit scheitert aber daran, dass der Beschwerdeführer
den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
3
In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg
grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das
Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht
zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96
-, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009,
S. 2945 Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09
-, NZS 2010, S. 322 Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 16. November 2009 - 1 BvR 2545/09 -, juris,
Rn. 2). An einer mangelnden Erschöpfung des Rechtswegs ändert
die Bindungswirkung des Revisionsurteils grundsätzlich nichts
(vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR
2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009
- 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, NZS
2010, S. 322 Rn. 2). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn
der Beschwerdeführer im weiteren fachgerichtlichen Verfahren
mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl.
BVerfGE 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR
2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR
386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009
- 1 BvR 1993/09 -, NZS 2010, S. 322 Rn. 3;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. November
2009 - 1 BvR 2545/09 -, juris, Rn. 3). Ein Erfolg des
Beschwerdeführers ist indessen im konkreten Fall nach
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen.
4
Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde -
ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache
aussichtslos, weil eine unvertretbare und damit objektiv
willkürliche Rechtsanwendung durch den Bundesgerichtshof
nicht erkennbar ist.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.