BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 157/03 -
des Minderjährigen K...,
gesetzlich vertreten durch K...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO in der
Fassung des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1887)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Verurteilungen zum Schadensersatz und den
Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der
Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten,
insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die
Zulassung von Revisionen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a und b BVerfGG).
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Das Bundesverfassungsgericht prüft bei
Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Anwendung
zivilrechtlicher Normen durch die Fachgerichte wenden,
lediglich, ob die angegriffenen Entscheidungen
Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen (BVerfGE 7, 198 ,; 18, 82 ; 102,
347 ; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.
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1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass Landgericht und Oberlandesgericht eine
Haftung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 828
BGB bejaht und dabei angenommen haben, der Beschwerdeführer
sei zur Tatzeit fähig gewesen, das Gefährliche seines Tuns
- einer Brandstiftung - zu erkennen und sich der
Verantwortung für die Folgen bewusst zu sein. Die insoweit
gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht allein deshalb
gegeben, weil die Gerichte das vorgerichtlich eingeholte
Gutachten zur Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers
rechtlich anders gewertet haben als er. Zur rechtlichen
Wertung der tatsächlichen Feststellungen bedarf es einer
Anhörung von Sachverständigen nicht. Ihr Unterbleiben
verletzt das rechtliche Gehör nicht.
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2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist
verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden.
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a) Er beruht nicht auf der Anwendung einer
verfassungswidrigen Norm (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03).
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
ausgesprochen, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch
der Justizgewährungsanspruch die Einrichtung eines
Instanzenzuges gebieten (vgl. BVerfGE 54, 277 ;
89, 381 ). Die verfassungsrechtlichen
Rechtsschutzgewährleistungen sichern jedenfalls die einmalige
Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung
zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung. Eine
weitere Instanz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Gesetzgeber sie bereitgestellt hat und die
Voraussetzungen ihrer Anrufung erfüllt sind (vgl. BVerfGE
107, 395 ).
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Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers, ob er in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten
Rechtszüge einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt und
wie er sie im Einzelnen regelt (vgl. BVerfGE 54, 277
). Der Gesetzgeber hat dementsprechend auch
festzulegen, wie weit die Möglichkeit des Rechtsschutzes
durch Revision reichen soll. Er ist von Verfassungs wegen
nicht gehalten, die Revision vorrangig am
Individualrechtsschutzinteresse auszurichten.
9
Die Klärung, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen einer Revisionszulassung erfüllt sind, ist
Aufgabe der Fachgerichte, hier im Zuge der Auslegung und
Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO. Diese Norm verstößt
nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Bestimmtheit.
Er sichert im Rechtsmittelrecht, dass der Bürger erkennen
kann, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter
welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist. Dem
Gesetzgeber ist es nicht grundsätzlich verwehrt, dabei
unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfGE 8, 274
; 41, 314 ; 90, 1 ).
Das Bestimmtheitsgebot wäre jedoch dann verletzt, wenn den
gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der
anerkannten juristischen Auslegungsmethoden keine konkreten
Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen wären (vgl. BVerfGE 83, 130
; 90, 1 ).
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Nach einer Neuregelung darf der Gesetzgeber
abwarten, ob der neu geschaffene Tatbestand zu einer im
Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung führt oder ob
weitere gesetzliche Konkretisierungen erforderlich sind (vgl.
BVerfGE 90, 145 ). Die Verwendung
generalklauselartiger und weiter Tatbestandsvoraussetzungen
in § 543 Abs. 2 ZPO ist vor diesem Hintergrund
nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es ist Aufgabe der
Zivilgerichte, die benutzten Rechtsbegriffe zu
konkretisieren. Verfassungsrechtliche Bedenken würden sich
nur dann ergeben, wenn die Rechtsprechung nicht in der Lage
sein sollte, die Rechtsbegriffe so zu konkretisieren, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des
Rechtsmittels für den Rechtsuchenden erkennbar sind. Dass
dies nicht gelingen wird, ist nicht ersichtlich.
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b) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof verneint.
Die Verfassungsbeschwerde weist keine Gesichtspunkte auf,
nach denen die Nichtzulassung im vorliegenden Fall
verfassungsrechtlich fehlerhaft wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.