BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1571/00 -
des Herrn T...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 12. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss
des Berufungsausschusses für Ärzte - Psychotherapie - für den
Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung N. vom 12. April 2000
zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer
Psychotherapeut zugelassen, wogegen die Kassenärztliche
Vereinigung zunächst nur fristwahrend Klage bei dem
Sozialgericht erhob, ohne diese zu begründen. Den Antrag des
Beschwerdeführers, angesichts der aufschiebenden Wirkung der
Klage die Vollziehung der Zulassungsentscheidung im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, lehnte das
Sozialgericht ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht
aus: Zwar sei für den Beschwerdeführer nach summarischer
Prüfung Bestandsschutz anzunehmen; nach § 97 Abs. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 97 Abs.
4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) fehle
jedoch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September
2000 dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
stattgegeben.
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2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde vor allem die Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG wegen der Versagung
wirkungsvollen Rechtsschutzes.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat den
Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der Landesregierung von
Nordrhein-Westfalen, dem Bundessozialgericht, dem Deutschen
AnwaltVerein, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Bund
Deutscher Sozialrichter und dem Deutschen Sozialrechtsverband
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zur Entscheidung an, soweit dies zur
Durchsetzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 96, 27
).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig;
insbesondere hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Angesichts der im
sozialgerichtlichen Verfahren in Zulassungssachen völlig
uneinheitlichen Rechtsmittelhandhabung war dem
Beschwerdeführer nicht zuzumuten, vorsorglich Beschwerde
gegen die angegriffene Entscheidung einzulegen (vgl. hierzu
Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz vor den
Sozialgerichten in Zulassungssachen gemäß § 96 Abs. 4
SGB V, MedR 1999, S. 304 ). Ein Beschwerdeführer
verstößt nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip, wenn er sich
hinsichtlich der möglichen Rechtsmittel an einer ihm
erteilten Rechtsmittelbelehrung orientiert, die mit den in
der angegriffenen Entscheidung herangezogenen
Rechtsgrundlagen übereinstimmt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts verletzt den
Beschwerdeführer wegen fehlender Interessenabwägung in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
96, 27 ; stRspr). Der in dieser Vorschrift
verbürgte Anspruch auf eine umfassende und wirksame
gerichtliche Kontrolle hat gerade in Eilverfahren erhebliche
Bedeutung. Insofern kommt dem gerichtlichen Rechtsschutz
namentlich hier die Aufgabe zu, irreparable Folgen soweit wie
möglich auszuschließen und der Schaffung solcher vollendeter
Tatsachen vorzubeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig
gemacht werden können, wenn sie sich im Nachhinein als
rechtswidrig erweisen (vgl. BVerfGE 93, 1 ;
stRspr). Zwar können es überwiegende öffentliche Belange
rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen
zurückzustellen (vgl. BVerfGE 65, 1
m.w.N.). Sowohl bei Anfechtungs- als auch bei Vornahmesachen
ist vorläufiger Rechtsschutz aber dann zu gewähren, wenn ohne
ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(vgl. BVerfGE 79, 69 m.w.N.). Aus diesem Grund hat
das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem
Aufschubinteresse des Drittbetroffenen und dem privaten
Interesse des Betroffenen am Vollzug einer für ihn günstigen
hoheitlichen Maßnahme bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren
vorzunehmen (vgl. Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl.
2000, § 80 a Rn. 16).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Das
Sozialgericht verkennt die Bedeutung und Tragweite von Art.
19 Abs. 4 GG, indem es seine Entscheidung nach summarischer
Prüfung allein auf das fehlende öffentliche Interesse stützt
und damit die für die Entscheidungen des Berufungsausschusses
nach § 97 Abs. 4 SGB V geltenden Voraussetzungen
anwendet, obwohl diese Vorschrift auf andere Konfliktlagen
zugeschnitten ist; auf die hier vorliegende Konstellation
einer Drittanfechtung ist sie weder unmittelbar noch
sinngemäß anwendbar. Soweit ein Dritter im Klageverfahren
geltend macht, durch den gegenüber dem Begünstigten
erlassenen Verwaltungsakt beschwert zu sein, hat sich das
Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der
Frage auseinander zu setzen, ob die sofortige Vollziehung
geboten ist, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer,
anders nicht abwendbarer Nachteile für den Begünstigten zu
vermeiden, oder ob den Belangen des anfechtenden Dritten der
Vorrang gebührt. Innerhalb dieses Abwägungsprozesses ist auch
Raum für die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
(vgl. die zukünftige Regelung in § 86 b SGG i.d.F. des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
<6. SGGÄndG> vom 17. August 2001 2144>; BTDrucks 14/5943, S. 25).
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Auf den Vortrag des Beschwerdeführers, die
aufschiebende Wirkung der von der Kassenärztlichen
Vereinigung erhobenen Klage wirke sich existenzvernichtend
aus, ist das Sozialgericht nicht eingegangen, obwohl es die
Erfolgsaussichten der Klage der Kassenärztlichen Vereinigung
auf Grund einer summarischen Prüfung verneint und zugunsten
des Beschwerdeführers für das Verfahren Kostenerstattung
angeordnet hat. Damit hat es dem Beschwerdeführer im Ergebnis
effektiven Rechtsschutz verweigert. Wegen weiterer
diesbezüglicher Einzelheiten wird auf den Beschluss der
erkennenden Kammer vom 4. September 2000 verwiesen.
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c) Der angegriffene Beschluss beruht - mit
Ausnahme der Kostenentscheidung - auf dem festgestellten
Verfassungsverstoß. Die Verfassungsverletzung ist
festzustellen (§§ 93 c, 95 Abs. 1 BVerfGG). Eine
Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das
Sozialgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist entbehrlich,
weil das einstweilige Rechtsschutzbegehren wegen der
zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen im
Hauptsacheverfahren gegenstandslos geworden ist und die
Kostenentscheidung des Sozialgerichts den Beschwerdeführer
nicht beschwert hat.
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3. Die Entscheidung über die notwendigen
Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit beruht auf § 113
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Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom
Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).