BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1571/02 -
des D... e.V.,
vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand
Professor Dr. Z...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Urheberrecht.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der
sich nach seinem satzungsmäßigen Zweck der Förderung freier
Designer verschrieben hat. Seit dem Jahr 1993 führt er
jährlich den Wettbewerb "Deutscher Preis für
Kommunikationsdesign" durch. Als Signet der Veranstaltung
dient die Pinselzeichnung "Laufendes Auge", die ein
menschliches Auge auf zwei Beinen darstellt. Die
ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten
Nutzungsrechte an der Zeichnung hatte ihr Schöpfer im Jahre
1993 dem Beschwerdeführer übertragen.
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In den Jahren 1999 und 2000 verwendete ein
Gewerbeverein für eine Kunstaktion ebenfalls ein Signet, das
ein laufendes Auge zeigte und ihm von einem Designer zur
Verfügung gestellt worden war. Der Beschwerdeführer sah
dadurch seine Rechte an der seiner Meinung nach über § 2
Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Grafik
verletzt. Seine auf Unterlassung (gegen den Designer) und
Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung
des "Laufenden Auges" sowie Erstattung der vorgerichtlichen
Abmahngebühren in Höhe von 657,63 € (gegen den Gewerbeverein)
gerichtete Klage blieb erfolglos.
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Landgericht und Oberlandesgericht verneinten
urheberrechtliche Schutzansprüche des Beschwerdeführers. Der
Zeichnung fehle es an der nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
erforderlichen Schöpfungshöhe. Das "Laufende Auge" erfülle
nicht das Kriterium einer deutlich überragenden
Gestaltungsleistung, wie es bei Werken der angewandten Kunst
für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit Voraussetzung sei.
Dass es gelungen, originell, einprägsam und ansprechend sei,
reiche hierfür nicht aus. Dem stünden weder die
Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG entgegen. Dem
Schöpfer und Nutzer von Gestaltungsleistungen der
vorliegenden Art stelle das Gesetz die Möglichkeit zur
Verfügung, durch die Eintragung in das
Geschmacksmusterregister eine absolute Rechtsposition zu
erhalten.
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2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer
fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er
unter anderem die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3
Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG rügt. Er wendet sich
nicht gegen die Wertung der Fachgerichte, dass es sich bei
dem "Laufenden Auge" um keine deutlich überragende
Gestaltungsleistung handele, sondern hält die den
angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig. Diese führe
praktisch zu einer Enteignung der Designer, weil ihre
Gestaltungsleistungen weitgehend vom Urheberrechtsschutz
ausgenommen würden. Die ungleiche Behandlung von
zweckgebundenen und zweckfreien Werken sei nicht
gerechtfertigt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG kommt ihr nicht zu.
Die mit dem durch das Grundgesetz vermittelten Schutz des
Urheberrechts zusammenhängenden grundlegenden Fragen sind
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382
; 79, 29 ). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Erfolgsaussicht
hat. Der Beschwerdeführer wird durch die beiden angegriffenen
Entscheidungen, insbesondere durch die Anwendung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der
angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, nicht in
seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
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1. Ausgehend von der Definition des
urheberrechtlichen Werkes als persönlicher geistiger
Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der
Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in
ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe
(vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer
in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn.
53 ff., der von "Schöpfungshöhe" spricht). Für fast alle
Werkarten setzt er dabei eine relativ niedrige Grenze an, so
dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe
(die so genannte Kleine Münze) urheberrechtlichen Schutz
genießen. Das gilt unter anderem auch für Werke der bildenden
Kunst (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 -
"Silberdistel").
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Anderes gilt nach der Judikatur des
Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst,
also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung
(so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9.
Aufl. 1998, § 2 Rn. 21; Loewenheim, aaO Rn. 156) und
damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt
sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH,
aaO; so auch Nordemann/Vinck, aaO Rn. 52; Schack, Urheber-
und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001 Rn. 202; Loewenheim,
aaO Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere
Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die
Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein
deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH,
aaO, sowie BGHZ 138, 143 - "Les-Paul-Gitarren").
Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen
Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz.
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Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht
sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens-, sondern nur einen
graduellen Unterschied (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581
- "Silberdistel"; so auch Loewenheim, aaO Rn.
157; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2.
Aufl. 1997, Allgemeines Rn. 19; Nirk/Kurtze,
Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Einführung Rn.
44 ff.). Da sich aber bereits eine
geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten
Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und
Alltäglichen, abheben müsse, sei für die
Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu
fordern. Der Urheberrechtsschutz setze danach einen höheren
schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad voraus als nur
geschmacksmusterfähige Gegenstände, wobei die Grenze nicht zu
niedrig angesetzt werden dürfe (vgl. BGH, aaO). Die Literatur
stützt diese Auffassung mit der Überlegung, dass der an sich
einheitliche Werkbegriff des § 2 UrhG bei der
angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach
Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis
durchbrochen werde (Nordemann/Vinck, aaO Rn. 21, 52) und die
formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes –
Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebühren -
unterlaufen werden könnten, wenn Urheberrechtsschutz auch für
die "Kleine Münze" gewährt würde (vgl. Dreyer, aaO Rn. 59).
Im Übrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst darum, zu
verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente
monopolisiert würden (vgl. Schack, aaO Rn. 207).
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2. Die Fachgerichte haben unter Zugrundelegung
dieses Verständnisses des Werkbegriffs im Bereich der
angewandten Kunst das Vorliegen der Werkeigenschaft der
Zeichnung und – mangels Urheberrechtsschutzes – damit auch
Nutzungsrechte des Beschwerdeführers verneint, die diesem
gemäß § 31 UrhG vom Schöpfer der Zeichnung eingeräumt
worden sein könnten. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden und verletzt insbesondere nicht eine
grundrechtlich geschützte Eigentumsposition des
Beschwerdeführers an den vom Urheber abgeleiteten
Nutzungsrechten.
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a) Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts sind Sache der dafür allein zuständigen Gerichte und
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Die
Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst
erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Einzelfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 89, 1 m.w.N.). Das ist
hier nicht der Fall.
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b) Eigentum ist privatnützig auszugestalten
und soll durch seine Nutzung dem Eigentümer eine
eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen. Deshalb
sind dem Urheber die vermögenswerten Ergebnisse seiner
schöpferischen Leistung grundsätzlich zuzuordnen und mit der
Freiheit zu verbinden, in eigener Verantwortung darüber
verfügen zu können (vgl. BVerfGE 79, 29 ). Diese
sich aus der Eigentumsgarantie ergebende Anforderung
verpflichtet nicht nur den Gesetzgeber – dass er dieser
Pflicht genügt hat, begegnet mit Blick unter anderem auf die
Bestimmungen des Urheber- und des Geschmacksmustergesetzes
keinen grundlegenden Zweifeln -, an ihr muss auch die
Gesetzesauslegung der Fachgerichte gemessen werden.
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c) Diesen Maßstäben wird die den angegriffenen
Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gerecht. Sie führt – entgegen der in der
Verfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung – nicht dazu,
dass im Bereich der angewandten Kunst kein den
verfassungsrechtlichen Vorgaben genügender Eigentumsschutz
mehr besteht.
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aa) Bereits die Behauptung des
Beschwerdeführers, "wahrscheinlich" nur 2,5 % aller
Gestaltungswerke der Designer seien als angewandte Kunst
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig, entbehrt einer
verlässlichen Grundlage. Noch im Ausgangsverfahren hatte der
Beschwerdeführer von 5 – 25 % gesprochen. Das zur
Glaubhaftmachung vorgelegte, von seinen Bevollmächtigten
erstellte Gutachten basiert bei der Ermittlung der fraglichen
Prozentsätze nicht auf empirischen Untersuchungen, sondern
auf mathematischen Annahmen, und nennt darüber hinaus
alternativ den Wert von 25 %. Im Übrigen verstellen die
angegebenen Prozentwerte den Blick darauf, dass es bei den
Berechnungen um Designerleistungen in ihrer Gesamtheit geht.
Darin enthalten ist auch die Vielzahl schlichter
Produktdesigns, für die der Beschwerdeführer selbst die
Notwendigkeit einer absoluten urheber- oder
geschmacksmusterrechtlich geschützten Position nicht
reklamiert.
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bb) Mit der Verfassungsbeschwerde wird nicht
aufgezeigt, dass die im Bereich der angewandten Kunst für das
Eingreifen des Urheberrechtsschutzes erhöhten Anforderungen
überhaupt zu einem praktischen Problem führen. Inwieweit
tatsächlich – und in erheblichem Umfang - eine vergütungs-
und sanktionslose Übernahme von Design-Leistungen (etwa bei
zur Auftragsakquise erstellten Schöpfungen) erfolgt, ist
weder substantiiert dargelegt noch anderweitig erkennbar.
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cc) Die Verengung des urheberrechtlichen
Schutzbereichs darf zudem nicht einer isolierten Betrachtung
unterzogen werden. Für die handwerkliche und individuelle
Formgebung bewirken vielmehr Urheber- und
Geschmacksmusterrecht zusammen einen Schutz (vgl. Loewenheim,
aaO Rn. 157), der grundsätzlich auch die "Kleine Münze" der
angewandten Kunst erfasst. Zwar ist nicht zu verkennen, dass
der durch das Geschmacksmustergesetz vermittelte Schutz an
die Tatbestandsvoraussetzungen der Neuheit und
Eigentümlichkeit gekoppelt sowie mit Kosten, formalen
Eintragungsvoraussetzungen und vor allem einer beschränkten
Schutzdauer verbunden ist. Dies trifft aber nicht auf
verfassungsrechtliche Bedenken.
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Im Übrigen tritt inzwischen die Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl.EG Nr. L 3/1 vom 5. Januar
2002) neben das nationale Urheber- und Geschmacksmusterrecht.
Sie hält mit dem nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen kostenlosen, wenn auch
zeitlich auf drei Jahre befristeten Schutz bereit (zu
Einzelheiten vgl. Klawitter, EWS 2002, S. 357 ff.).
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Demnach ist auch bei der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen höchstrichterlichen
Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – für die es
triftige Gründe gibt (vgl. oben II 1) - gewährleistet, dass
die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit
künstlerischer Formgebung (und diejenigen, die wie der
Beschwerdeführer ihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten) die
Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit in einem Umfang
nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird.
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3. Die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte
Rüge hat ebenfalls keine Erfolgsaussicht.
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Eine willkürliche, gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßende Ungleichbehandlung durch die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetzesauslegung ist
nicht erkennbar. Das gilt zum einen für die Differenzierung
zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Werken. Erstgenannte
beruhen in aller Regel auf einem Auftragsverhältnis mit
entsprechender Vergütung. Es belastet den Schöpfer des Werkes
- beziehungsweise seinen Rechtsnachfolger in den
Nutzungsrechten wie vorliegend den Beschwerdeführer - nicht
unbillig, bei "Kleiner Münze" um geschmacksmusterrechtlichen
Schutz durch Eintragung nachzusuchen, falls er eine absolute
Rechtsposition erstrebt und sich durch das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht ausreichend geschützt
sieht. Zum anderen ist aufgrund des
geschmacksmusterrechtlichen Unterbaus auch die von nahezu
allen anderen Werkarten (darunter auch die von der
Verfassungsbeschwerde angeführten Computerprogramme)
abweichende rechtliche Behandlung der angewandten Kunst
gerechtfertigt.
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4. Die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde
erhobenen Rügen sind nicht zulässig. Insoweit wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.