BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1572/10 -
der Frau N...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 1. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer –
bereits teilweise nicht zur Entscheidung angenommenen –
Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen die ihr im Rahmen
eines Sorgerechtsverfahrens erteilte Auflage, eine bereits
begonnene Psychotherapie nach Weisung des Jugendamtes
fortzusetzen.
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1. Die unverheiratete Beschwerdeführerin ist
Mutter einer im Mai 2001 geborenen Tochter und eines im
Januar 2005 geborenen Sohnes. Sie war für beide Kinder allein
sorgeberechtigt. Mit Beschluss vom 4. November 2008
bestätigte das Amtsgericht im Rahmen eines vom Jugendamt
angeregten Verfahrens nach §§ 1666 f. BGB seine
zuvor ergangene einstweilige Anordnung, mit der der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die
Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu
beantragen, für ihren Sohn entzogen und auf das Jugendamt als
Pfleger übertragen worden war. Zugleich traf es eine
Umgangsregelung. Seit Dezember 2008 lebt der Sohn der
Beschwerdeführerin in einer Dauerpflegefamilie.
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Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 wies das
Oberlandesgericht die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung
gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Es
änderte den amtsgerichtlichen Beschluss in der
Umgangsregelung sowie dahingehend ab, dass der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Tochter die Auflage
erteilt wurde, „die bereits begonnene Psychotherapie bis zu
dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt – in Abstimmung
mit dem jeweiligen Therapeuten – als erforderlich ansieht“.
Die Auflage sei auf Antrag von Jugendamt und
Verfahrenspflegerin zu verhängen, um zum Wohle des Mädchens
zu gewährleisten, dass die bereits begonnene Therapie
fortgesetzt werde. Das erscheine aufgrund der Vorfälle der
letzten zwei Jahre und wegen der eingeschränkten
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als
erforderlich.
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2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 4. November 2008 und des
Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 Verfassungsbeschwerde
eingelegt und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 hat das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sich die Beschwerdeführerin
hiermit gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. November
2008 und gegen die Zurückweisung der hiergegen gerichteten
Beschwerde sowie die Umgangsregelung im Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 gewandt hat. Damit hat
sich zugleich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung erledigt.
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Auflage der Therapiefortsetzung im Beschluss des
Oberlandesgerichts richtet, wurde sie der Regierung des
Landes Hessen zugestellt. Diese hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
6
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Auflage, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen, solange
es das Jugendamt für erforderlich halte, verletze sie in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es fehle an einer
verfassungsrechtlich gebotenen klaren und
unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage für einen solch
weitreichenden Eingriff. Eine solche könne insbesondere nicht
in § 1666 BGB gesehen werden. Eine Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts ergebe sich zudem daraus, dass das
Oberlandesgericht ausdrücklich auf eine Absprache des
Jugendamtes mit dem Therapeuten abstelle und damit dem
Jugendamt einen Auskunftsanspruch einräume.
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5. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Auflage zur
Fortsetzung der Psychotherapie im Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 richtet, und gibt ihr
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung sind
gegeben (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum
Persönlichkeitsrecht sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE
32, 373 ; 44, 353 ;
65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192
; 89, 69 ; 96, 56
; 121, 69 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Auflage
der Fortsetzung der Psychotherapie richtet, zulässig und
begründet.
10
a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
zulässig.
11
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend
dargetan, dass die angegriffene Auflage zur Fortsetzung der
Psychotherapie sie in ihrem Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verletzen könnte.
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Der Beschwerdeführerin fehlt auch nicht etwa
das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer hiergegen
gerichteten Verfassungsbeschwerde, weil sie möglicherweise
ohnehin gewillt ist, die Psychotherapie zu Ende zu führen.
Dies schließt nicht aus, dass sich ihre Meinung im Laufe der
Behandlung ändert und sie dann die Therapie aufgrund der
gerichtlichen Anordnung gegen ihren Willen fortsetzen müsste.
Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Anordnung mangels
hinreichender Bestimmtheit der zu absolvierenden Therapie
nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin entfallen. Denn
die im Beschlusswege ergangene Anordnung hat gleichwohl
verbindlichen Charakter und kann von der Beschwerdeführerin
nicht ohne Rechtsverstoß missachtet werden.
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b) Die Auflage, die begonnene Psychotherapie
bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt - in
Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten - als erforderlich
ansieht, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
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aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem
Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden (vgl. BVerfG 65, 1; 80, 367). Hierzu zählt
auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden
über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den
Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373
; 44, 353 ; 65, 1
; 78, 77 ; 84, 192
; 89, 69 ). Der Schutz ist umso
intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des
Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater
Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung
und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373
; 65, 1 ; 89, 69
).
15
Ungeachtet der konkret angewandten Form der
Psychotherapie besteht ihr Ziel darin, im Wege der
Interaktion mit dem Therapeuten persönliche Verhaltensweisen
und/oder bestimmte Persönlichkeitsstrukturen zu ändern, um
psychische Störungen oder Leiden zu mindern oder zu beheben.
Eine solche Behandlung erfordert regelmäßig eine stete
Analyse der seelischen Verfassung und persönlichen Denkweisen
des Patienten durch den Therapeuten und verlangt vom
Patienten seinerseits eine intensive Auseinandersetzung mit
sich selbst. Sie berührt damit den höchstpersönlichen, durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten Lebensbereich des Betroffenen. Dieser umfasst
auch den Willen und die Entscheidung des Einzelnen, sich
einer psychotherapeutischen Einflussnahme auf die eigene
Persönlichkeit zu unterwerfen oder aber dies nicht zu
tun.
16
bb) Wird jemand kraft gerichtlicher Anordnung
verpflichtet, sich einer Psychotherapie gegebenenfalls auch
gegen seinen Willen zu unterziehen, greift dies in das Recht
auf Achtung seiner Privatsphäre ein (vgl. BVerfGK 1, 167
zur Erzwingung einer psychologischen
Begutachtung). Dabei ist nicht entscheidend, ob die erteilte
Auflage im Falle einer Weigerung mit Zwangsmitteln
durchsetzbar wäre. Bereits die gerichtlich verbindlich
getroffene Anordnung beeinträchtigt den Betroffenen in seiner
Entscheidungsbildung, zumal der verpflichtete Elternteil im
Falle des Nichtbefolgens gleichwohl mit negativen
Konsequenzen, etwa einem erneuten Verfahren nach
§§ 1666 f. BGB rechnen muss.
17
Die angegriffene Auflage greift zudem auch
insoweit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerin ein, als die Entscheidung über die
Therapiedauer in das Ermessen des Jugendamtes „in Abstimmung
mit dem jeweiligen Therapeuten“ gestellt wird. Eine
Abstimmung setzt einen Informationsaustausch zwischen
Jugendamt und Therapeut zumindest über den bisherigen Erfolg
der Therapie sowie die etwaige Notwendigkeit weiterer
therapeutischer Maßnahmen und damit über dem Schutz von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
unterfallende Sachverhalte voraus. Die Anordnung einer
solchen Datenübermittlung durch das Gericht beschneidet das
Recht der Beschwerdeführerin, grundsätzlich selbst über die
Weitergabe grundrechtlich relevanter Informationen zu
entscheiden.
18
cc) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
nicht absolut geschützt. Vielmehr muss jeder Bürger
staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden,
soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373
; 65, 1 ; 89, 69 ; 96, 56
). Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und
für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1
; 121, 69 ; BVerfGK 1, 167 ).
In grundlegenden normativen Bereichen hat der Gesetzgeber
dabei alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen
(vgl. BVerfGE 61, 260 ; 88, 103 ).
19
(1) Für den erheblichen Eingriff einer
gerichtlich angeordneten Psychotherapie zur Verbesserung der
Erziehungsfähigkeit fehlt eine solcherart klare und
unmissverständliche gesetzliche Grundlage. Die - hier allein
in Betracht kommende - Vorschrift des § 1666 Abs. 1 und
3 BGB genügt diesen Anforderungen insoweit nicht (vgl. hierzu
auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 6 UF
48/09 -, NJW-RR 2010, S. 146 , OLG Bremen,
Beschluss vom 2. November 2009 - 4 UF 83/09 -, FamRZ
2010, S. 821 ; zur zwangsweisen Begutachtung in
Sorgerechtsverfahren vgl. außerdem: BGH, Beschluss vom
17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, NJW 2010, S. 1351
; sowie zur Zulässigkeit von Therapieauflagen im
Rahmen von § 1684 (§ 1634 a.F.) BGB: BGH, Beschluss
vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 -, FamRZ 1994, S. 158
; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2001
- 9 UF 219/01 -, FamRZ 2002, S. 975 ; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 20 WF 152/02
-, FamRZ 2004, S. 56 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom
10. Januar 2007 - 17 UF 190/06 -, NJW-RR 2007,
S. 1083).
20
§ 1666 BGB erlaubt Eingriffe in die
elterliche Sorge, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die
Eltern in ihrer Schutzfunktion ausfallen. Die Regelung wurde
durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008
(BGBl I S. 1188) neu gefasst. Dabei wurde in Absatz 3 eine
beispielhafte Aufzählung der Rechtsfolgen von § 1666
Abs. 1 BGB aufgenommen. Mit der Änderung sollte exemplarisch
klargestellt werden, welche familiengerichtlichen Maßnahmen
auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich
sind (BTDrucks 16/6815, S. 11). Nach § 1666 Abs. 1 BGB
hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder
seelischen Wohls des Kindes oder seines Vermögens
erforderlich sind, sofern die Eltern nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu den gerichtlichen
Maßnahmen nach Absatz 1 gehören gemäß Absatz 3 der Regelung
insbesondere Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der
Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen (Nr. 1), Gebote,
für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen (Nr. 2),
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die
Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in
einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu
bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind
regelmäßig aufhält (Nr. 3), Verbote, Verbindung zum Kind
aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind
herbeizuführen (Nr. 4), die Ersetzung von Erklärungen des
Inhabers der elterlichen Sorge (Nr. 5) und die teilweise oder
vollständige Entziehung der elterlichen Sorge
(Nr. 6).
21
(a) Die Anordnung, dass sich ein Elternteil
selbst einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen hat,
lässt sich keinem der in Absatz 3 beispielhaft aufgeführten
Maßnahmen zuordnen oder ist ihnen vergleichbar. Insbesondere
handelt es sich bei der Aufnahme oder Weiterführung einer
Psychotherapie weder um eine öffentliche Hilfe noch um eine
Maßnahme der Gesundheitsfürsorge für das Kind im Sinne von
Absatz 3 Nr. 1. Die im Interesse vielfältiger
Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts weit gefasste
Formulierung des § 1666 Abs. 1 BGB (vgl. BTDrucks
16/6815, S. 11) lässt jedenfalls nicht mit der erforderlichen
Bestimmtheit erkennen, dass die Aufnahme beziehungsweise
Fortsetzung einer Psychotherapie durch ein Elternteil
hiernach zulässigerweise zur Auflage gemacht werden kann.
Gegen eine solche Auslegung spricht vielmehr der
systematische Gesichtspunkt, dass die psychotherapeutische
Behandlung der Eltern - anders als die in Absatz 3 genannten
Ge- und Verbote - keine Maßnahme ist, die die
sorgerechtlichen Beziehungen zum Kind berührt. Dieses ist nur
insoweit mittelbar betroffen, als infolge der angestrebten
Veränderung der elterlichen Persönlichkeitsstrukturen oder
Verhaltensweisen des Elternteils eine Verbesserung seiner
Erziehungsfähigkeit erreicht werden soll.
22
Die verbindliche Auflage, eine Psychotherapie
durchzuführen beziehungsweise fortzusetzen, kann angesichts
des hiermit verbundenen erheblichen Eingriffs in das
Persönlichkeitsrecht des Elternteils zudem nicht etwa als
milderes Mittel gegenüber dem in § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB
aufgeführten Sorgerechtsentzug angesehen werden. Auch der
Entstehungsgeschichte lassen sich keine Hinweise dahingehend
entnehmen, dass vom Regelungszweck der Vorschrift ein
derartiger Eingriff in das nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Selbstbestimmungsrecht der Eltern umfasst sein sollte.
Allerdings hindert der Umstand, dass nach alldem die
verpflichtende Anordnung einer Psychotherapie der Eltern
unzulässig ist, das Gericht nicht, dem betroffenen Elternteil
die Aufnahme oder Weiterführung einer psychotherapeutischen
Behandlung anzuraten, durch die eine Verbesserung seiner
Erziehungsfähigkeit erreicht werden könnte. Besteht die
Kindeswohlgefährdung fort, weil der Elternteil der Anregung
nicht nachkommt oder aber die Therapie zu keiner
hinreichenden Verbesserung der Erziehungsfähigkeit führt,
bleibt dem Gericht als ultima ratio die Möglichkeit, gemäß
§ 1666 Abs. 1 und 3 Nr. 6 BGB dem Elternteil
das Sorgerecht oder Teile hiervon zu entziehen.
23
(b) Soweit der angegriffene Beschluss eine
Abstimmung des Jugendamtes mit dem jeweiligen Therapeuten
über die Fortdauer der Psychotherapie vorsieht, fehlt es
ebenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
§ 1666 BGB enthält keine Befugnis zur Anordnung
derartiger Aufklärungsmaßnahmen durch das Jugendamt. Im
Übrigen lässt das Oberlandesgericht unberücksichtigt, dass
der Therapeut möglicherweise der Schweigepflicht nach
§ 203 StGB unterliegt und daher eine Abstimmung des
Jugendamtes mit dem Therapeuten über die Erforderlichkeit der
Therapiefortsetzung ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin
gar nicht möglich ist.
24
(2) Die angegriffene Auflage, die
Psychotherapie fortzusetzen, ist zudem unverhältnismäßig.
Sofern die Beschwerdeführerin - wozu der angegriffene
Beschluss des Oberlandesgerichts keine Feststellungen enthält
- die Psychotherapie selbst fortsetzen möchte, ist die
beschlossene Auflage zur Abwehr der Gefährdung des Wohls des
Kindes jedenfalls derzeit nicht erforderlich. Sollte die
Beschwerdeführerin hingegen zu einer Weiterführung der
psychiatrischen Therapie nicht bereit sein, bestehen
erhebliche Zweifel, dass die zwangsweise verordnete Maßnahme
den beabsichtigten Erfolg einer Verbesserung der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herbeiführen kann.
Denn neben einem tragfähigen Vertrauensverhältnis zwischen
Patient und Therapeut wird der Erfolg einer Psychotherapie
regelmäßig von der Bereitschaft des Betroffenen abhängig
sein, sich auf die Analyse seiner Persönlichkeit und
Verhaltensweisen einzulassen, an der Erarbeitung von
Lösungsstrategien mitzuarbeiten und gegenüber Hilfestellungen
durch den Therapeuten offen zu sein. Hieran dürfte es jedoch
häufig fehlen, wenn sich ein Elternteil einer Psychotherapie
nur widerwillig aufgrund gerichtlicher Verpflichtung
unterwirft. Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht
zumindest näher darlegen müssen, woraus es seine Überzeugung
schöpft, dass die angeordnete Maßnahme zur Gefahrenabwehr
geeignet ist.
25
dd) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der
Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
davon abgesehen hätte, die Beschwerdeführerin zu einer
Fortsetzung der Therapie nach Weisung des Jugendamtes zu
verpflichten.
26
2. Die Entscheidung über die teilweise
Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im
Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 34a
Abs. 2 BVerfGG. In Anbetracht des Umfangs, in dem die
Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde
erfolgreich ist, ist eine Erstattungsanordnung von einem
Viertel ihrer Auslagen angemessen.
27
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).