BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1573/02 -
der Frau P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vom 12. Dezember 2001 - 10 K 2957/00 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6
Absatz 2 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht
Karlsruhe zurückverwiesen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 12. Juli 2002 - 7 S 269/02 -
wird damit gegenstandslos.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die 1960 geborene Beschwerdeführerin wendet
sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
für ein Medizinstudium. Die Versagung wurde damit begründet,
die Beschwerdeführerin habe ohne einen wichtigen Grund im
Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG
eine voran gegangene Umschulung zur Arbeitserzieherin 1989
abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren
Grundrechten aus Art. 6 und Art. 3
Abs. 1 GG verletzt. Sie habe wegen der
Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren 1981 und 1983
geborenen Kindern das zum Abschluss der Umschulung notwendige
Anerkennungspraktikum nicht absolvieren können. Sozialhilfe
habe sie nicht in Anspruch nehmen wollen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von
Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93 c BVerfGG sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Bedeutung
und Reichweite des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2
GG geklärt (vgl. BVerfGE 4, 52 ; 47, 46
; 88, 203 ).
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2. Das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.
Dezember 2001 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Ausführungen
der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
im Beschluss vom 26. November 1999 (FamRZ 2000,
S. 476) zur Auslegung und Anwendung von § 10
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BAföG sind auch
für die Frage von Bedeutung, ob ein "wichtiger Grund" im Sinn
von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG
vorliegt. Auch dieser unbestimmte Gesetzesbegriff ist so
auszulegen, dass er im Einklang mit Art. 6 Abs. 2
GG steht. Die allein erziehende Frau darf bei der Förderung
ihrer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
grundsätzlich nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie
den Unterhalt ihrer Kinder durch eigene Erwerbstätigkeit
sicher stellt.
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Das hat das Verwaltungsgericht nicht
hinreichend berücksichtigt. Es hat der Beschwerdeführerin zum
Nachteil gereichen lassen, dass sie zu Beginn ihrer
Umschulung zur Arbeitserzieherin noch keine ausreichend
bezahlte Praktikumstelle fest in Aussicht hatte. Zwar bestand
auch für die Beschwerdeführerin eine - im Rahmen von
§ 7 Abs. 3 BAföG relevante - Obliegenheit zur
sorgfältigen Planung ihrer Umschulung. Im Lichte des
Art. 6 Abs. 2 GG hätte aber nur dann eine
Verletzung dieser Obliegenheit angenommen werden dürfen, wenn
für die Beschwerdeführerin von vornherein fest gestanden
hätte oder zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit zu
erwarten gewesen wäre, dass sie zu gegebener Zeit keinen
ausreichend vergüteten Praktikumsplatz finden wird. Dafür
gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
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3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass
das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der
sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Vorgaben zu
einem anderen Ergebnis gekommen wäre, beruht seine
Entscheidung auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht
zurückzuverweisen (vgl. § 93 c Abs. 2 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli
2002 ist damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.