BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1574/02 -
1. der M...,
2. der m...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 2
BverfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen.
2
Auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze
gilt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist eine
Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Regelung
selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen unzulässig,
wenn er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in
zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen
Gerichte erlangen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE
97, 157 m.w.N.).
3
Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität
verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und
Rechtslage herbeizuführen (vgl. BVerfGE 65, 1 ),
ist hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
- durch die Beschreitung des Rechtswegs erreichbar. Auch bei
dem der gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes zu Grunde
liegenden Sachverhalt lässt sich nicht ausschließen, dass die
Ermittlung von Tatsachen für die verfassungsgerichtliche
Entscheidung von Bedeutung sein kann und dass die besondere
Kenntnis der Fachgerichte - hier: ihre umfassende Erfahrung
mit der rechtlichen Beurteilung steuerrechtlicher
Sachverhalte - dem Bundesverfassungsgericht bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung der umstrittenen Regelung von
Nutzen sein werden (vgl. dazu BVerfGE 72, 39 ).
Dies gilt umso mehr, als die angegriffene Regelung im Kontext
der mit dem Systemwechsel von dem körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren geänderten
Vorschriften des KStG steht und insoweit eine umfassende
fachgerichtliche Vorklärung der wirtschaftlichen und der
steuerlichen Auswirkungen dieses Systemwechsels insgesamt
hilfreich wäre.
4
Dass § 14 Abs. 3 KStG die
Beschwerdeführerinnen bereits gegenwärtig zu später nicht
mehr korrigierbaren Maßnahmen veranlasst hat, sodass auf
Grund dessen nach Maßgabe der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 39 )
die unmittelbar gegen § 14 Abs. 3 KStG gerichtete
Verfassungsbeschwerde zulässig sein könnte, ist weder
substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
5
Auch die Voraussetzungen des - auf die hier
unmittelbar gegen § 14 Abs. 3 KStG erhobene
Verfassungsbeschwerde - sinngemäß anwendbaren § 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ; 93,
319 ) liegen nicht vor.
6
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BverfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.