BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1577/11 -
des Herrn M…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG.
Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen der W. AG und der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, der D. GmbH & Co. oHG
ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Als
angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG sah der Vertrag
eine Zahlung von 3,83 € jährlich pro Vorzugsaktie vor,
fällig jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung.
Das Geschäftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im
Dezember 2005 beschloss die Hauptversammlung auf Verlangen
eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von
95 vom Hundert des Grundkapitals gehörten
(Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gemäß
§§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung
in Höhe von 80,37 € pro Aktie (sog. Squeeze-out). Dieser
Beschluss wurde - nach Anfechtung - auf der
Hauptversammlung im Februar 2007 bestätigt und im November
2007 im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die
nächste ordentliche Hauptversammlung fand am 23. Januar
2008 statt. Für das Geschäftsjahr 2005/2006 erhielt der
Beschwerdeführer den beherrschungs- und
gewinnabführungsvertragsbedingten Ausgleich gemäß § 304
AktG für seine 17.403 Vorzugsaktien. Im Ausgangsverfahren
erhob er Klage und verlangte unter anderem die Zahlung des
Ausgleichs auch für das Geschäftsjahr 2006/2007. Das
Landgericht gab der Zahlungsklage im Wesentlichen statt. Das
Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die dagegen
gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der
Bundesgerichtshof mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 189, 261). Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus:
2
Der Ausgleichsanspruch, der den
Dividendenanspruch ersetze, entstehe wie dieser erst mit dem
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung für das
zurückliegende Geschäftsjahr. Wenn der Aktionär im Laufe
eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werde, stehe ihm ein anteiliger Ausgleichsanspruch auch nicht
gemäß § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB („Verteilung der
Früchte“) zu. Ein anteiliger Ausgleich sei schließlich nicht
wegen der sogenannten Verzinsungslücke geboten. Diese ergebe
sich zwar dadurch, dass die Abfindung beim Ausschluss von
Aktionären auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär abgezinst werde,
jedoch erst mit der Bekanntmachung der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses fällig werde. Der Zeitpunkt für die
Wertbestimmung und der Zeitpunkt der Fälligkeit stimmten also
nicht überein. Eine Vorverlagerung der Verzinsung der
Abfindung gemäß § 327b Abs. 2 AktG vom Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
das Handelsregister auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen
des Hauptaktionärs sei nicht Gegenstand der Klage; sie komme
zudem in der Sache nicht in Betracht.
3
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, des
Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie
die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
4
Er führt unter anderem aus, sein in der Aktie
verkörpertes Anteilseigentum werde durch die sogenannte
Verzinsungslücke verletzt. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis
zum 13. November 2007 erhalte die Beklagte des
Ausgangsverfahrens entschädigungslos die Nutzungen des
Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien repräsentiert
werde. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte volle
Abfindung des Aktionärs werde damit verfehlt. Dass die
gleiche Verzinsungslücke auch bei anderen Strukturmaßnahmen
entstehe, begründe einen generellen Verstoß des Gesetzgebers
gegen das Gebot der vollen Abfindung, rechtfertige diese aber
nicht. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den ersten
Ausschließungsbeschluss vom Dezember 2005, der erst im
November 2007 bestätigt worden sei, erweise sich als
nachteilig für den Aktionär, da sie den Zeitraum zwischen
Abzinsungszeitpunkt und Zahlung vergrößere. Dies verletze
neben dem Eigentumsgrundrecht seinen Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz. Die volle Entschädigung und effektiver
Rechtsschutz durch die Möglichkeit zur Anfechtungsklage seien
kumulativ zu gewährleisten (Hinweis auf BVerfGE 14, 263
). Die Verzinsungslücke sei nicht zu rechtfertigen
und willkürlich. Dass nach den gesetzlichen Vorgaben der
Abzinsungszeitpunkt und die Zahlung der Abfindung „nahe
beieinander“ lägen, wie der Bundesgerichtshof ausführe, sei
kein sachlicher Grund. Selbst für kurze Fristen sei ein
entschädigungsloser Entzug der Nutzungen verfassungsrechtlich
nicht hinnehmbar.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).
6
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
7
1. Die nach den Vorgaben der
§§ 304 ff. AktG ermittelte und im Ausgangsverfahren
überprüfte Ausgleichszahlung wird dem Eigentumsgrundrecht des
Beschwerdeführers (Art. 14 Abs. 1 GG) gerecht. Sie
verfehlt den vollen Ausgleich für die von den
Minderheitsaktionären hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer
vermögensrechtlichen Stellung durch den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag nicht. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der sogenannten Verzinsungslücke, die der
Beschwerdeführer wegen seines - vor der Entstehung des
Ausgleichszahlungsanspruchs erfolgten - Ausschlusses als
Aktionär (Squeeze-out) für die an ihn zu zahlende
Barabfindung sieht.
8
a) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das
Eigentum. Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte
Anteilseigentum, das im Rahmen seiner
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit
und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Substanz dieses
Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und
vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289
m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR
3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 ).
Verliert ein Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche
Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in
relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner
Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner
vermögensrechtlichen Stellung im Prinzip „wirtschaftlich voll
entschädigt“ werden. Dabei hat die Entschädigung den
„wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums
widerzuspiegeln (vgl.
BVerfGE 100, 289 <304, 306>; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2012 - 1 BvR
96/09 u.a. -, WM 2012, S. 1374 ).
9
Art. 14 Abs. 1 GG enthält in Satz 2 die
Ermächtigung des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des
Eigentums zu bestimmen. Damit steht dem Gesetzgeber ein
weiter, wenn auch nicht schrankenlos gewährter Spielraum bei
der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung zu (vgl. BVerfGE
14, 263 ). Allerdings muss er die berechtigten
Interessen der außenstehenden Aktionäre beachten. Auch die
Gerichte haben sich bei der Auslegung und Anwendung
eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu
halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen
Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse und -rechte gezogen
sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ). Das
Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß erst
dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr
findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht,
insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite
grundlegend verkennt und das auch für den konkreten
Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699
).
10
b) Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung und
Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften über die
Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer in der
angegriffenen Entscheidung von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
11
aa) Für die mit dem Abschluss eines
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages
(§§ 291 ff. AktG) für die außenstehenden Aktionäre
verbundene erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich
geschützten Gesellschaftsbeteiligung erhalten diese nach der
Regelung des § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und
haben gemäß § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der
herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung
anzudienen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR
1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ). Damit hat
der Gesetzgeber Schutzmechanismen geschaffen, die
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich
Rechnung tragen.
12
Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer
keinen Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2006/2007
zugesprochen, weil er vor der Entstehung des Anspruchs als
Aktionär ausgeschieden sei. Er leitet in seinem hier
angegriffenen Urteil das Entstehen und die Fälligkeit des
Ausgleichsanspruchs gemäß § 304 AktG - vorbehaltlich
hier nicht in Betracht zu ziehender abweichender
vertraglicher Regelungen im Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag - aus der entsprechenden Anwendung
der gesetzlichen Regelung für den Dividendenanspruch her, an
dessen Stelle der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag trete (vgl. BGHZ 189, 261
). Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich genauso
wenig aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB in unmittelbarer
oder analoger Anwendung (vgl. BGHZ 189, 261
). Mit dieser für sich gesehen
vertretbaren fachrechtlichen Würdigung setzt sich der
Beschwerdeführer nicht näher auseinander.
13
bb) Verfassungsrechtlich ist es zur Wahrung
der Bedeutung und Tragweite des Eigentumsgrundrechts in
seinem vermögensrechtlichen Element nicht geboten, dem
Beschwerdeführer die Ausgleichszahlung anteilig bis zu seinem
Ausschluss als Minderheitsaktionär zuzuerkennen. Das gilt
auch im Blick auf die hier gegebene Besonderheit, dass der
Beschwerdeführer seine Aktien nicht freiwillig verkauft hat,
sondern vor dem Entstehen und Fälligwerden der
Ausgleichszahlung als Aktionär wirksam ausgeschlossen wurde
und seine Aktien auf den Hauptaktionär übertragen wurden
(Squeeze-out). Die vom Beschwerdeführer beanstandete
Verzinsungslücke für die wegen dieses Ausschlusses zu
zahlende Barabfindung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Versagung einer anteiligen Ausgleichszahlung erweist sich
als vertretbare und verhältnismäßige Handhabung der in Rede
stehenden inhalts- und schrankenbestimmenden
aktienrechtlichen Regelungen.
14
(1) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er
für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 13. November 2007
der Beklagten des Ausgangsverfahrens entschädigungslos die
Nutzungen des Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien
repräsentiert werde, zukommen lassen müsse, weil es zur
Zahlung des Ausgleichs gemäß § 304 AktG für das
Geschäftsjahr 2006/2007 wegen des zwischenzeitlich erfolgten
Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gemäß
§§ 327a ff. AktG nicht mehr gekommen sei. Diese
Betrachtung wird den Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Es
trifft zwar zu, dass den Aktionären die Ausgleichszahlung
nicht aufgrund einer freien Deinvestitionsentscheidung, also
der Veräußerung ihrer Aktien nach freiem Willen vor Entstehen
und Fälligkeit des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung
vorenthalten bleibt, sondern in der Folge ihres Ausschlusses.
Allerdings ist für die Beurteilung der Wirkungen im
Regelungsgefüge auch die für den Ausschluss zu zahlende
Barabfindung mit in den Blick zu nehmen. Wird - wie hier -
bei der Bemessung der für den Ausschluss geschuldeten
Abfindung der Börsenkurs zugrunde gelegt, kann regelmäßig
davon ausgegangen werden, dass die erwartete
Ausgleichszahlung wie bei einem freiwilligen Verkauf der
Aktie vor Fälligkeit der Ausgleichszahlung in den Börsenpreis
eingeflossen ist. Auch wenn kein Gewinnabführungsvertrag
bestünde, erhielte der Aktionär bei einem freiwilligen
Verkauf der Aktie vor der Gewinnausschüttung für das laufende
Geschäftsjahr keinen gesonderten Teilanspruch auf eine
Dividende; er wäre darauf angewiesen, sich seinen
Kapitaleinsatz über den Verkaufspreis der Aktie entgelten zu
lassen. Nicht grundlegend anders verhielte es sich, wenn die
Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach
der Ertragswertmethode berechnet würde. Bei der
Ertragswertmethode wird der Barwert aller zukünftig
erwarteten Erträge - auch der für das noch laufende
Geschäftsjahr - ermittelt. Gegen die entsprechenden
fachrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHZ 189, 261 ) erhebt auch der Beschwerdeführer
keine substantiierten Einwände.
15
(2) Eine Verzinsungslücke ergibt sich
allerdings hinsichtlich der Barabfindung für den Ausschluss
insoweit, als der Zeitpunkt, auf den der Barwert der
künftigen Erträge abgezinst wird, mit dem Zahlungszeitpunkt
nicht übereinstimmt; auch die Bestimmung des Börsenwerts
richtet sich grundsätzlich nach einem Zeitpunkt, zu dem die
Zahlung noch nicht erfolgt (vgl. BGHZ 189, 261 ).
Diese Verzinsungslücke hinsichtlich der Abfindung für den
Ausschluss als Aktionär ist von Verfassungs wegen jedoch
nicht durch eine anteilige Ausgleichszahlung für den
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Sie
gefährdet die zu gewährleistende prinzipiell volle
wirtschaftliche Entschädigung des Beschwerdeführers für die
Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch den
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht.
16
Die Verzinsungslücke, die bei dem Ausschluss
von Minderheitsaktionären - hier beim Zusammentreffen
mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag -
entsteht, erweist sich schon für sich betrachtet als
zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Aktieneigentums durch den Gesetzgeber. Dass das
vermögensrechtliche Element des Aktieneigentums damit
grundlegend und über Gebühr verkürzt würde, ist nicht
erkennbar (vgl. BVerfGE 50, 290 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999
- 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ).
Zutreffend verweist der Bundesgerichtshof in der
angegriffenen Entscheidung darauf, dass gemäß § 174 Abs.
1, § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG auch der Beschluss über die
Verwendung des Bilanzgewinns noch bis zu acht Monate nach dem
Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, ohne dass nach der
gesetzgeberischen Wertung in diesem Zeitraum der
Dividendenanspruch zu verzinsen wäre (vgl. BGHZ 189, 261
). Der Gesetzgeber hat damit lediglich den
ihm zur Verfügung stehenden Spielraum zur Gestaltung der
verschiedenen Gesellschaftsformen und der Beteiligung daran
genutzt. Der Beschwerdeführer, der in der Begründung seiner
Verfassungsbeschwerde auf den Vergleich zur Dividende, den
das angegriffene Urteil zieht, nicht näher eingeht,
vernachlässigt, dass der Ausgleichsanspruch bei einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in seiner
Bedeutung und funktional an die Stelle des
Dividendenanspruchs tritt. Eine vergleichbare Handhabung
hinsichtlich der Verzinsung ist deshalb verfassungsrechtlich
hier ebenso wenig zu beanstanden wie dort.
17
2. Die angegriffene Entscheidung ist nicht
schlechterdings unvertretbar und verletzt den
Beschwerdeführer daher nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Verbot objektiver
Willkür.
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Die Vertretbarkeit der Auslegung der inhalts-
und schrankenbestimmenden Vorschriften des Aktienrechts in
der fachgerichtlichen Entscheidung wird dadurch untermauert,
dass ein anteiliger Ausgleichsanspruch nach einfachem
Gesetzesrecht - worauf der Bundesgerichtshof hingewiesen hat
- schon deswegen zur Schließung der Verzinsungslücke bei der
Barabfindung für den Ausschluss nicht in Betracht kommt, weil
der Ausgleichsanspruch im Verhältnis zwischen herrschendem
Unternehmen und außenstehendem Aktionär besteht, während die
Verzinsungslücke bei der Berechnung der Barabfindung für den
Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen des
Hauptaktionärs entsteht. Hauptaktionär und herrschendes
Unternehmen sind aber nicht zwangsläufig identisch (vgl. BGHZ
189, 261 ). Auch mit dieser Argumentation der
angegriffenen Entscheidung befasst sich der Beschwerdeführer
nicht weitergehend.
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Soweit der Beschwerdeführer zur Schließung der
Verzinsungslücke die Verzinsung der Barabfindung für den
Ausschluss der Minderheitsaktionäre entgegen § 327b Abs.
2 AktG bereits ab dem Tag der Beschlussfassung der
Hauptversammlung verlangt, konnte er damit im
Ausgangsverfahren bereits deshalb nicht durchdringen, weil
ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der Klage war (vgl.
BGHZ 189, 261 ). Diese zielte auf eine anteilige
Ausgleichszahlung wegen des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags (vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit
der Verzinsungsregel des § 327b AktG mit Art. 14
Abs. 1 GG: BVerfGK 11, 253 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR
2984/06 -, WM 2007, S. 2199).
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3. Der Zugang zu den Gerichten und das Gebot
effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wird nicht in
verfassungsrechtlich erheblicher Weise dadurch beschränkt,
dass eine Anfechtungsklage eines Minderheitsaktionärs gegen
den Übertragungsbeschluss die Eintragung des Beschlusses
verzögern und die Verzinsungslücke sich deshalb vergrößern
kann. Verzögert sich die Eintragung bis nach der nächsten
Hauptversammlung, behält der Minderheitsaktionär der
beherrschten Gesellschaft den Anspruch auf den vertraglich
bestimmten Ausgleich. Der Gesetzgeber hat zudem mit der
Schaffung des Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2 in
Verbindung mit § 319 Abs. 5 und 6 AktG die Möglichkeit
zur zügigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses
gestärkt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.