BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 158/03 -
des Herrn O...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über seine Befugnis,
in Deutschland mit einer französischen Fahrerlaubnis Auto zu
fahren, nachdem ihm 1988 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen
worden war.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die mit ihr angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in
Verfassungsrechten.
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1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz,
dass die Verwaltungsgerichte § 4 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c der Verordnung über den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr [im Folgenden: IntVO] in der Fassung der
22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 14. Februar 1996 (BGBl I S 216) auch
auf den Beschwerdeführer angewandt haben, obwohl seine
deutsche Fahrerlaubnis schon 1988 entzogen worden war und er
seit 1991 über eine französische Fahrerlaubnis verfügt.
Dieser Handhabung der Vorschrift kommt allenfalls eine
unechte Rückwirkung zu, weil die Gerichte dem
Beschwerdeführer ein Recht zur Benutzung seiner französischen
Fahrerlaubnis in Deutschland nur ab 1996, also nur für die
Zukunft, abgesprochen haben. Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wäre aber durch die
Annahme einer solchen Rückwirkung nicht verletzt. Selbst wenn
der Beschwerdeführer bis 1996 darauf vertrauen durfte, er
könne seine französische Fahrerlaubnis in Deutschland
benutzen, ginge diesem Vertrauen das Interesse der
Allgemeinheit vor, ungeeignete Autofahrer vom Straßenverkehr
fern zu halten, um Leben und Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer zu schützen. Dieses Interesse bestand bei
der Änderung der IntVO auch in den Fällen, in denen die
deutsche Fahrerlaubnis zuvor durch verwaltungsbehördliche
Entscheidung bestandskräftig entzogen worden war. Gerade wenn
- wie hier - ein Autofahrer erst nach der
Entziehung seiner deutschen eine ausländische Fahrerlaubnis
erworben hat, war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht
gehindert, sie einem Benutzungsverbot für die Zukunft zu
unterwerfen. Er durfte unterstellen, der betroffene
Autofahrer habe die ausländische Fahrerlaubnis deswegen
erworben, um die Anforderungen an die Wiedererteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis, insbesondere die
medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 15 c Abs.
3 StVZO a.F., zu umgehen, und annehmen, dass in einem solchen
Fall nach wie vor die Eignung zur Führung eines
Kraftfahrzeugs nicht gegeben ist.
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2. Die Anwendung der 1996 erfolgten
Neuregelung auf den Beschwerdeführer durch die
Verwaltungsgerichte ist auch nicht willkürlich. Ihr liegt
eine Auslegung zu Grunde, die den herkömmlichen Methoden
entspricht. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe
c IntVO unterscheidet nicht zwischen schon erfolgten und
künftigen Entziehungen. Eine Übergangsregelung enthält die
Änderungsverordnung nicht. Sinn und Zweck der Neuregelung,
nämlich der Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten
Autofahrern, sind gleichermaßen für Altfälle wie für Neufälle
bedeutsam.
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3. Die Verwaltungsgerichte haben den
Beschwerdeführer auch nicht seinem gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen. Sie waren nicht zu
einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach
Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet. Art. 8 Abs. 4
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein (ABlEG Nr. L 237 vom 24. August 1991,
S. 1), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, erlaubt den
Mitgliedsstaaten ausdrücklich, einer ausländischen
Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn dem
Berechtigten zuvor eine innerstaatliche entzogen worden war.
In diesem Rahmen hält sich § 4 Abs. 2 IntVO.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.