BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1584/07 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die
Eintragung einer CD in die Liste der jugendgefährdenden
Medien („Indizierung“).
2
Der Beschwerdeführer ist Sänger der
Musikgruppe „Spreegeschwader“. Er verlegt und vertreibt die
von dieser Gruppe eingespielte CD „Live 2002“. Diese CD
enthält unter anderem die Musiktitel „Eisern Berlin“,
„Multikulti“ und „Märtyrer“.
3
Mit Entscheidung vom 6. Januar 2004 beschloss
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im
Folgenden: Bundesprüfstelle) die Eintragung dieser CD in Teil
A der Liste der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18
Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG), da sie den
Nationalsozialismus verherrliche und verharmlose und zum
Rassenhass anreize.
4
Das Verwaltungsgericht Köln wies die hiergegen
gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2005 ab.
5
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei auf
der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG
gerechtfertigt, weil die Texte der CD teilweise die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
verherrlichten und verharmlosten. Dies werde an einer
Vielzahl von Formulierungen deutlich, auch wenn diese
vordergründig zum Teil lediglich angebliche derzeitige
gesellschaftliche Zustände beschrieben. Tatsächlich
enthielten die Texte in subtiler Form formulierte,
befürwortende Anspielungen auf die Zeit des NS-Regimes.
6
Bei der Deutung der Inhalte der CD sei zu
berücksichtigen, dass sich die Auslegung nicht auf ihren
unmittelbaren Wortlaut beschränken dürfe, sondern auch die
Begleitumstände erfassen müsse, zu denen die politische
Grundeinstellung der Zuhörer, ihr Vorverständnis und ihr
sonstiges Verhalten zu zählen seien. Maßgeblich sei daher
auch die Funktion der in Rede stehenden Musik in der
einschlägigen Szene. Insoweit sei zu beachten, dass das
„Spreegeschwader“ zu den wichtigsten Bands der
rechtsextremistischen Musikszene in Berlin zähle, Kontakte zu
verschiedenen neonazistischen Organisationen unterhalte und
sich auch in Teilen der hier verfahrensgegenständlichen CD
ausdrücklich zu den rechten Skinheads und zur
nationalsozialistischen Weltanschauung bekenne.
7
Die Musik rechtsgerichteter Skinhead-Bands
habe eine zentrale Funktion bei der Verbreitung von
rechtsextremistischem Gedankengut. Ihre provozierenden
Inhalte bildeten für viele Jugendliche den Anreiz zum
Einstieg in die rechtsextreme Szene. Dabei entfalteten die
politisch eindeutigen Botschaften der Texte zunächst eine
eher unterschwellige Wirkung und würden über die
gefühlsmäßige Ansprache aufgenommen. Beim unkritischen Hörer
könne „Skinhead-Musik“ eine aggressive Stimmung hervorrufen,
die möglicherweise dazu animiere, die durch die Texte
transportierte Gewaltbereitschaft und Fremdenfeindlichkeit
auch in die Tat umzusetzen. So habe bei einigen schweren
rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten ein direkter
Zusammenhang zwischen dem Konsum solcher Musik und der Tat
festgestellt werden können.
8
Gegenüber den auf Seiten des Beschwerdeführers
betroffenen Grundrechten der Kunst- und der Meinungsfreiheit
sei den Belangen des Jugendschutzes im Rahmen der gebotenen
Abwägung der Vorrang zu geben. Die Meinungsfreiheit sei hier
nicht im zentralen Kern betroffen, da die CD weniger der
Meinungsbildung in offener Argumentation und
Auseinandersetzung, sondern vielmehr der stimmungsmäßigen
Beeinflussung dienen solle.
9
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung
der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. Mai 2007 ab. Es
führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe das
Erfordernis, bei mehrdeutigen Äußerungen alle in Betracht
kommenden Sinngehalte zu prüfen und in die Würdigung
einzubeziehen, beachtet. Die vom Beschwerdeführer angebotenen
Deutungsalternativen rechtfertigten insbesondere unter
Berücksichtigung der Begleitumstände keine abweichende
Entscheidung. Es sei auch nicht als willkürlich und
entstellend anzusehen, dass das Verwaltungsgericht nur
einzelne Textstellen und Worte aufgegriffen und für die
Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe. Insoweit
handle es sich nicht um eine sinnentstellende Wiedergabe
einzelner Textzeilen, sondern um sachgerecht ausgewählte
Beispiele, anhand derer das Verwaltungsgericht den
wesentlichen Gehalt und die Zielrichtung der Texte
herausgearbeitet und belegt habe.
10
Gegen die Entscheidungen der Bundesprüfstelle
und der Gerichte richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung von Art. 5
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
11
Die Indizierung der CD sei als schwerwiegender
Eingriff in die Meinungsfreiheit anzusehen, weil dadurch die
Verbreitung weitgehend unmöglich gemacht werde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die
Indizierung von der Meinungsfreiheit unterfallenden
Publikationen nur ausnahmsweise möglich. Bei mehrdeutigen
Äußerungen sei diejenige Deutungsalternative vorzuziehen, die
einer Indizierung entgegenstehe. Die Gerichte hätten es
versäumt, sich mit den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten
auseinander zu setzen und willkürlich einzelne Formulierungen
der Liedtexte herausgegriffen, um die
Indizierungsentscheidung zu rechtfertigen. Richtigerweise sei
bei sämtlichen Formulierungen davon auszugehen, dass diese
zumindest mehrdeutig seien und keine eindeutigen Schlüsse auf
eine etwaige Verherrlichung des Nationalsozialismus
zuließen.
12
Ferner liege auch eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG vor, da andere CD-Veröffentlichungen
trotz vergleichbarer Inhalte nicht indiziert worden
seien.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt.
14
1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 3
Abs. 1 ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer
sie nicht ausreichend im Sinne der §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG begründet hat. Im vorliegenden Fall
wie in den Vergleichsfällen wird davon ausgegangen, dass die
Indizierungsentscheidung nur aufgrund einer Gesamtwürdigung
der Umstände des Einzelfalls getroffen werden kann. Um die
Möglichkeit einer Verletzung des Gleichheitssatzes
aufzuzeigen, reicht es daher nicht aus, auf einzelne
Gesichtspunkte hinzuweisen, in denen zwei unterschiedlich
entschiedene Fälle Gemeinsamkeiten aufweisen.
15
2. Die Rüge des Art. 5 Abs. 1 GG ist ohne
Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die hier
beanstandete Maßnahme auch dem Schutzbereich der
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterfällt,
da der Beschwerdeführer deren Verletzung nicht rügt. In Bezug
auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesetzten
Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen der
verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
16
a) Die Inhalte der verfahrensgegenständlichen
CD sind Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5
Abs. 1 GG. Meinungsäußerungen sind die durch
Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens
gekennzeichneten Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198
). Solche Elemente weist die CD auf.
17
b) Die Indizierung der CD hat nach
§ 15 JuSchG zur Folge, dass sie Kindern oder
Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden darf und auch
gegenüber Erwachsenen der Umgang mit ihr in einer Weise
erfolgen muss, dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht
zugänglich ist und von ihnen auch nicht eingesehen werden
kann. Durch diese Beschränkungen greift die Indizierung in
die Meinungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 90,
1 ).
18
c) Dieser Eingriff ist jedoch durch § 18
Abs. 1 JuSchG gerechtfertigt.
19
aa) Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes
sind „gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend“, durch
die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5
Abs. 2 GG beschränkt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken
gegen diese Vorschriften als solche werden vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch sonst
nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in
der Vergangenheit mehrfach mit den Vorschriften des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
auseinandergesetzt und dabei auch die Regelung über die
Eintragung von Medien in die Liste jugendgefährdender
Schriften unter den Gesichtspunkten der Kunstfreiheit, der
Wissenschaftsfreiheit und der Meinungsfreiheit nicht
beanstandet (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 90, 1
). Die vorliegend
maßgebende, am 1. April 2003 in Kraft getretene
Neufassung der Vorschrift über die Indizierung in § 18
Abs. 1 JuSchG enthält eine sprachliche Überarbeitung der
bisherigen Regelung, führt aber nicht zu einer inhaltlichen
Änderung der Beurteilungskriterien (s. Entwurfsbegründung,
BTDrucks 14/9013, dort S. 25 zu § 18, sowie Nikles
u.a., Jugendschutzrecht, § 18 JuSchG, Rn. 2).
Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Vorschriften anders als
die in den genannten Entscheidungen beurteilten früheren
Vorschriften verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen
könnten, sind nicht ersichtlich.
20
bb) Auslegung und Anwendung von § 18
JuSchG durch die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
21
Berührt eine gerichtliche Entscheidung die
Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG,
dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der
Auslegung und Anwendung des jeweiligen Fachrechts Rechnung
tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 102, 347
; stRspr). Zugleich müssen sie die Belange des
Jugendschutzes, die Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich
als Grundlage einer Beschränkung der Meinungsfreiheit
benennt, hinreichend berücksichtigen.
22
(1) In die hier verfahrensgegenständliche
Liste Teil A sind nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 JuSchG
„jugendgefährdende“ Medien aufzunehmen. Dazu zählen nach
Absatz 1 Satz 2 vor allem unsittliche, verrohend
wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass
anreizende Medien (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG).
23
Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse
an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem
darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und
Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen (vgl.
BVerfGE 30, 336 <347, 350>). Die NS-Ideologie ist
durch solche Elemente wesentlich geprägt. Ihre
Verherrlichung, Rehabilitierung oder Verharmlosung in einem
Trägermedium kann bei Jugendlichen zu einer „sozialethischen
Verwirrung“ führen (vgl. BVerfGE 90, 1 ), die es
rechtfertigen kann, seine Verbreitung zum Schutz der Jugend
zu beschränken.
24
(2) Eine solche „sozialethische Verwirrung“
kann auch von Trägermedien ausgehen, deren Inhalte mehrdeutig
sind. Die inhaltliche Ausdeutung der Äußerung ist ein erster
Schritt bei der Feststellung des Gefährdungstatbestands. Die
Gefährdung wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass es möglich
ist, den benutzten Worten eine andere Deutung zu geben als
die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben.
Entscheidend für die mögliche Wirkung ist das Bestehen
hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswerter
Teil der Jugendlichen die Texte in der von den Gerichten
angenommenen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen
kann, dass in ihnen mit möglichen unterschiedlichen Deutungen
gespielt wird, und ihnen zugleich aufgrund der sonstigen
Begleitumstände eine Deutung nahe gelegt wird, die ein
Gefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des
Jugendschutzes rechtfertigt.
25
(3) Hiervon ausgehend, ist die Vorgehensweise
des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
26
Das Verwaltungsgericht ist in drei Schritten
vorgegangen. Zunächst zeigt es anhand einzelner Textstellen
auf, dass eine auf den Nationalsozialismus bezogene Deutung
der Textteile jedenfalls möglich ist. Dann nimmt es eine
Gesamtschau der Texte vor. Im dritten Schritt zieht es
Begleitumstände in Betracht und kommt zu dem Schluss, dass
diese die vorgenommene Deutung bestärken und zu der von
§ 18 Abs. 1 JuSchG geforderten Jugendgefährdung
führen.
27
Der Beschwerdeführer bietet zwar für jede der
im ersten Schritt herangezogenen Formulierungen eine
Alternativauslegung an, die keinen Bezug zum
Nationalsozialismus aufweist. So meint er etwa, wenn
gefordert werde, dass „wieder Stiefel durch die Straßen
knallen und feste Schritte auf deine [sc. Berlins] Straßen
hallen“, so liege hierin nicht notwendigerweise eine
Anspielung auf den Nationalsozialismus, weil es sich ebenso
gut um Stiefel der kaiserlichen Armee oder der nationalen
Volksarmee handeln könne. Zur symbolischen Bedeutung der auf
dem Booklet hervorgehobenen Zahl „1488“ - die
Zahl 88 dient in der rechten Szene als Codewort für
„Heil Hitler“, die Zahl 14 spielt auf die so genannten
„14 words“ eines wegen Mordes an einem Juden inhaftierten
amerikanischen Rechtsextremisten an - meint er, diese
sei auch das Geburtsjahr von Ulrich von Hutten. Auf solche
Weise will er darlegen, dass die Formulierungen mehrdeutig
seien. Die nahe liegende Möglichkeit einer auf den
Nationalsozialismus bezogenen Deutung stellt er dadurch
jedoch nicht in Frage.
28
Auch die im zweiten Schritt vorgenommene
Gesamtschau der Aussagegehalte haben die Gerichte
nachvollziehbar vorgenommen. So verweisen sie auf die
Vielzahl von Textstellen, die eine auf den
Nationalsozialismus bezogene Deutung zumindest zulassen und
nehmen diese als Anhaltspunkt dafür, dass gerade dieser
Aussagegehalt von den Hörern der CD auch verstanden wird.
Eine sich aufdrängende alternative Deutung, die der CD
insgesamt im Rahmen einer Gesamtschau beigemessen werden
könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; er bietet
lediglich aus unterschiedlichen Zusammenhängen
herausgegriffene Deutungsalternativen für einzelne
Textstellen.
29
Gegen das im Wege der Gesamtschau von den
Gerichten erzielte Auslegungsergebnis spricht auch nicht der
Umstand, dass sie lediglich etwa 10 % der auf der CD
enthaltenen Texte ausdrücklich in ihre Betrachtung
einbeziehen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die
verbleibenden 90 % Aussagen enthielten, die ein anderes
Auslegungsergebnis nahe legten. Auch der Beschwerdeführer
sieht den Rest der Texte als „neutral“ an.
30
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
auch die im dritten Schritt durch die Gerichte erfolgte
Berücksichtigung der Begleitumstände, nämlich insbesondere
die Art der musikalischen Darbietung und des Auftretens der
Musikgruppe.
31
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die
Gerichte ihrer Prüfung die sachverständige Bewertung durch
das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle zugrunde gelegt
haben, nach der die Lieder einen die NS-Gewalt- und
-Willkürherrschaft verharmlosenden oder auch verherrlichenden
Inhalt haben und durch die unterschwellige Beeinflussung von
Jugendlichen ein nationalsozialistisch geprägtes Weltbild
begründen oder verfestigen, das eine darauf bezogene
Gewaltneigung fördern kann. Die Verfassungsbeschwerde hat
diese Gefahrenannahme nicht erschüttert.
32
(4) Unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs.
1 GG nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass dem
Jugendschutz bei der Indizierung Vorrang vor der
Meinungsfreiheit eingeräumt wurde.
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Anders als der Beschwerdeführer meint, tragen
die Gerichte mit ihrer Einschätzung des Inhalts und der
daraus folgenden möglichen Wirkungen der indizierten CD auch
im Rahmen der Abwägung der wechselseitig betroffenen
Interessen der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG ausreichend Rechnung. Die Gerichte
haben erkannt, dass insoweit die Interessen des
Jugendschutzes fallbezogen gegenüber dem Gewicht der
Meinungsfreiheit abzuwägen sind und das Ergebnis ihrer
Abwägung nachvollziehbar sowie unter Verwertung der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(insbesondere BVerfGE 90, 1 ) begründet.
Bei der Abwägung durften sie berücksichtigen, dass die
Indizierung für den Beschwerdeführer nicht die vollständige
Unterdrückung seiner Meinungsäußerung bedeutet. Dem
Beschwerdeführer ist es unbenommen, die CD unverändert
gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des
§ 15 JuSchG weiter zu verbreiten. Ebenso kann er
den meinungsbildenden Gehalt der indizierten CD in anderer,
eine Jugendgefährdung vermeidender Form nicht nur gegenüber
Erwachsenen, sondern auch gegenüber Jugendlichen weiter
verbreiten. Auch wenn die Indizierung dessen ungeachtet einen
erheblichen Eingriff in die Meinungsfreiheit bedeutet, ist
daher im vorliegenden Fall der Eingriff durch den hohen Rang
des Jugendschutzes gerechtfertigt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.