BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1584/10 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. August 2010 einstimmig
beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
- Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen
Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Übernahme der
Kosten eines auf seinen Antrag hin nach § 109 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten
Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse abgelehnt
worden ist. Er behauptet, hierdurch in seinem Eigentumsrecht
aus Art. 14 GG verletzt zu sein.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Zur notwendigen
Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die
substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl.
BVerfGE 108, 370 ). Dabei muss aufgezeigt werden,
inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete
Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84
). Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf
der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im
Einzelnen darzulegen (vgl. Magen, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92
Rn. 48).
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Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht
ansatzweise. Sie besteht jenseits des Vortrags zum
Sachverhalt und der Äußerung, das Landessozialgericht habe
falsch entschieden, aus der bloßen Behauptung, Art. 14
GG sei verletzt, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, aus
welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch
die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Die Auferlegung einer
Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach
kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr), etwa
bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde (vgl.
BVerfGK 10, 94 ).
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So verhält es sich hier. Die
Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine
den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde
genügende Begründung. Das Bundesverfassungsgericht muss es
nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für
jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der
Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden
gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen
zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden
kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr).
Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu
verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den
aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer
beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und
sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 –, NJW 2004, S. 2959 m.w.N.;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar
2009 – 2 BvR 191/09 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies
rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr dem
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.