BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1584/11 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig
ist.
2
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Behandelt das Sozialgericht eine Klage als zurückgenommen,
ist der Betroffene darauf verwiesen, einen Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1
BvR 666/98 -, NVwZ 1998, S. 1173; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2003 - 1 BvR
625/03 -, juris, Rn. 3). Zwar hat der Beschwerdeführer
einen solchen Antrag zumindest sinngemäß gestellt, jedoch hat
das Sozialgericht darüber bislang nicht entschieden. Das
Sozialgericht hat lediglich durch Beschluss nach § 102
Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) deklaratorisch
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 - 4 NB
17/90 -, NVwZ 1991, S. 60) festgestellt, dass die Klage
als zurückgenommen gilt. Über den hiervon zu unterscheidenden
Antrag auf Fortführung des Verfahrens hat das Sozialgericht
aber durch Urteil beziehungsweise Gerichtsbescheid zu
entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -,
NVwZ 1998, S. 1173; BVerwGE 71, 213 ;
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.
2008, § 102 Rn. 12). Dies ist bislang nicht
geschehen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.