BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1586/02 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 c in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. November 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit
Arzneimitteln, die außerhalb ihres arzneimittelrechtlich
zugelassenen Anwendungsbereichs verabreicht werden
sollen.
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1. Der gesetzlich krankenversicherte
Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohenden
chronischen Lungenerkrankung. Eine spezielle medikamentöse
Behandlung führt dazu, dass sein Gesundheitszustand auch
längerfristig auf einem relativ stabilen Niveau gehalten
werden kann. Bei der Behandlung kommt ein Arzneimittel
("Ilomedin") zur Anwendung, das arzneimittelrechtlich nur für
eine andere Indikation zugelassen ist. Der Beschwerdeführer
hat sich bis jetzt der medikamentösen Behandlung in
stationärer Form unterzogen, weil seine Krankenkasse die
Kosten für eine ambulante Behandlung, etwa 1.000 Euro pro
Tag, wegen der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung
nicht zu tragen bereit ist.
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2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
hat der Beschwerdeführer versucht, die Krankenkasse
gerichtlich zu verpflichten, ihn vorläufig ambulant mit dem
Medikament zu versorgen. Damit hatte er beim Sozialgericht
zunächst Erfolg. Auf die Beschwerde der beklagten
Krankenkasse hin lehnte das Landessozialgericht seinen Antrag
auf Grund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten
mit Beschluss vom 29. Mai 2002 ab. Die Voraussetzungen,
unter denen ausnahmsweise auch die ambulante Versorgung mit
einem zulassungsfremd eingesetzten Arzneimittel zum
Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung
gehöre, seien nicht glaubhaft gemacht. In der Folgezeit hat
der Beschwerdeführer mehrfach vergeblich versucht, eine
Abänderung dieses Beschlusses zu erreichen. Das Sozialgericht
und das Landessozialgericht haben sich auf die Rechtskraft
des Beschlusses vom 29. Mai 2002 berufen und keinen
Grund für eine erneute Entscheidung in der Sache gesehen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 sowie die
nachfolgenden Gerichtsentscheidungen. Die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens hat Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten. Sie hat angekündigt, sie übernehme die Kosten für
die stationäre Behandlung - unter Vorbehalt eines
Regresses - nur bis zum Abschluss des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93 c BVerfGG sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend
geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen
Rechtsschutz ergeben, wenn dessen Versagung zu schweren und
unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 79, 69
; 94, 166 ; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997,
S. 479).
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2. Der Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin vom 29. Mai 2002 verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG. Die vom Gericht durchgeführte summarische Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügt angesichts der
besonderen Umstände des Falls nicht dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes.
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a) Je schwerer die Belastungen des Betroffenen
wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
verbunden sind, um so weniger darf das Interesse an einer
vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten
Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19
Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls
dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu
deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79,
69 ; 94, 166 ). Die Gerichte sind, wenn
sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der
widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende
Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet
auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss,
wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 25. Juli 1996, a.a.O.).
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b) Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
führt im vorliegenden Fall zu schweren und unzumutbaren
Nachteilen für den Beschwerdeführer. Er kann, sollte ihm
vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden, die
erforderliche medikamentöse Behandlung künftig weder
stationär noch ambulant als Leistung der gesetzlichen
Krankenkasse erhalten. Nach der Einschätzung der den
Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, von der das
Bundesverfassungsgericht nach Aktenlage auszugehen hat,
befindet sich der Beschwerdeführer, sofern er das in Frage
stehende Medikament nicht mehr erhält, in einer
lebensbedrohlichen Situation.
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c) In einem solchen Fall kann eine
Entscheidung der Gerichte über die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Kosten für die
Versorgung mit dem in Frage stehenden Medikament nicht ohne
Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
erfolgen. In der Verfassungsordnung der Bundesrepublik
Deutschland haben Leben und körperliche Unversehrtheit hohen
Rang. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt
allgemein die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend
und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen
(vgl. BVerfGE 56, 54 ). Behördliche und
gerichtliche Verfahren müssen der im Grundrecht auf Leben und
auf körperliche Unversehrtheit enthaltenen grundlegenden
objektiven Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 39, 1
) gerecht werden (vgl. BVerfGE 53, 30
). Daraus folgt in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG, dass das Landessozialgericht im
vorliegenden Fall aufgrund der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers eine besonders intensive und nicht nur
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten oder - was hier mit
Rücksicht auf die komplizierte Sach- und Rechtslage näher
liegt - eine Folgenabwägung vorzunehmen hat, welche die
verfassungsrechtlich geschützten Belange des
Beschwerdeführers hinreichend zur Geltung bringt. Es gelten
hier die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht
entwickelt hat, wenn von der Entscheidung in einem
gerichtlichen Verfahren mittelbar Lebensgefahr für den
Einzelnen ausgehen kann (vgl. BVerfGE 52, 214
zur Suizidgefahr bei
Zwangsvollstreckung). Dabei hat das Gericht auch zu
berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nunmehr
- vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung -
auch die Kosten für die stationäre Behandlung zu tragen nicht
mehr bereit ist.
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3. Der dargestellte Rechtsverstoß führt zur
Verfassungswidrigkeit des Beschlusses und zu dessen
Aufhebung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das
Landessozialgericht unter Beachtung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben zugunsten des
Beschwerdeführers entscheidet.
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1. Der Beschluss des Landessozialgerichts ist
aufzuheben, ohne dass es noch auf die zusätzlich erhobene
Gehörsrüge ankommt. Die Sache ist an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen (vgl. § 93 c Abs. 2 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über die Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 21. Dezember 2001
- S 75 KR 3737/01 ER - erneut
entschieden werden kann.
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2. Die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Gerichtsentscheidungen sind damit
gegenstandslos. Ihre Beschwer, die im Wesentlichen nur in der
Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 29. Mai 2002
bestanden hat, ist mit dessen Aufhebung entfallen.
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3. Da der Beschwerdeführer von vornherein nur
eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung über die
Hauptsache begehrt hat, erledigt sich mit dem vorliegenden
Beschluss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a
Abs. 2, 3 BVerfGG. Die Erstattung der Auslagen auch
für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist nicht angezeigt, weil dem
Beschwerdeführer zugemutet werden konnte, die in Wochen
bemessene Fortdauer der stationären Behandlung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auf sich zu
nehmen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.