BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1587/99 -
der Frau M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung von Witwenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz in Fällen, in denen einer der
beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne
Kinder Opfer einer Gewalttat geworden ist.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1)
erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs
gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen
rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch
für die Hinterbliebenen eines Geschädigten (§ 1
Abs. 8 Satz 1 OEG). Dazu bestimmt § 38 des
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz; im Folgenden: BVG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I
S. 21), dass in Fällen, in denen ein Beschädigter an den
Folgen einer Schädigung gestorben ist, die Witwe, die Waisen
und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf
Hinterbliebenenrente haben.
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Die Beschwerdeführerin ist 1928 geboren. Ihre
Ehe wurde 1993 geschieden. Ihr 1933 geborener Lebensgefährte
wurde am 14. Dezember 1994 in der gemeinschaftlichen
Wohnung durch einen von ihrem früheren Ehemann gedungenen
Mörder getötet. Ende 1995 stellte die Beschwerdeführerin
einen Antrag auf Witwenversorgung auf der Grundlage des
Opferentschädigungsgesetzes und machte geltend: Sie und ihr
Lebensgefährte hätten beabsichtigt, im Frühjahr 1995 zu
heiraten. Sie müssten deshalb entschädigungsrechtlich wie
Eheleute behandelt werden. Der Antrag wurde abgelehnt.
Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit ihrer gegen
die abweisenden sozialgerichtlichen Entscheidungen
gerichteten Verfassungsbeschwerde macht sie eine Verletzung
des Art. 6 Abs. 1 GG geltend. Sie rügt zudem eine
unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Ehegatten und
zu den hinterbliebenen Verlobten gefallener Soldaten, die
nach dem Zweiten Weltkrieg, gestützt auf die
Härtefallregelung des § 89 BVG, oftmals
Hinterbliebenenversorgung erhalten hätten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Auslegung
der einschlägigen Normen des einfachen Rechts durch die
Sozialgerichte ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Dies entspricht auch im Ergebnis dem Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. September
1992 (1 BvR 1208/91).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die nichteheliche
Lebensgemeinschaft ist keine Ehe im Sinne des Grundgesetzes
und ist ihr auch nicht von Verfassungs wegen gleichzustellen
(vgl. BVerfGE 9, 20 ; 36, 146 ).
Solange in ihr – wie im Falle der Beschwerdeführerin und
ihres Lebensgefährten – keine gemeinsamen Kinder leben, ist
sie auch keine Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Hierzu
zählt nur die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, allerdings
ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern miteinander verheiratet
sind (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, FamRZ 2003,
S. 151 ).
6
2. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht
verletzt.
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a) Zwar benachteiligt die Auslegung der
maßgeblichen entschädigungsrechtlichen Vorschriften durch die
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
sozialgerichtlichen Entscheidungen nichteheliche
Lebensgemeinschaften ohne Kinder gegenüber kinderlosen
Ehepaaren. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch vor
Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
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aa) Dabei kann offen bleiben, ob sich dies
schon aus dem besonderen Schutzgebot zu Gunsten der Ehe in
Art. 6 Abs. 1 GG ergibt. Jedenfalls ist es Sinn und
Zweck der Hinterbliebenenrente im Opferentschädigungsrecht,
den Lebensunterhalt des Berechtigten sicherzustellen, wenn
der Staat seiner Pflicht, die Bürger vor Gewalttaten zu
schützen, im Einzelfall nicht nachzukommen vermochte (vgl.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 10. Mai
1974, BRDrucks 352/74, S. 1, 10 und 11). Diese Rente
ersetzt den Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten,
der durch den gewaltsamen Tod des Verpflichteten
erlischt.
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bb) Das im Opferentschädigungsgesetz
verwirklichte gesetzliche Konzept der Hinterbliebenenrente
als Ersatz für einen zum Wegfall kommenden
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der
Gesetzgeber Unterhaltsansprüche zubilligt, ist es legitim,
dass er sie ersetzt, wenn ein Berechtigter in Erfüllung
dieser Ansprüche von dem Getöteten vor dessen Tod unterhalten
wird, und der Unterhalt durch die Gewalttat entfällt. Der
Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich aber nicht verpflichtet,
bei der Ausgestaltung des Rechts auf Hinterbliebenenrente im
Opferentschädigungsrecht an eine faktische
Unterhaltsgewährung innerhalb einer nichtehelichen
Gemeinschaft ohne Kinder anzuknüpfen. Zwar ist die Zahl
nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den letzten Jahren
stetig gewachsen und hat im Jahr 2001 die Zahl von
2,1 Mio. erreicht (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, S. 285
<286, 288>). Auch sind in vielen solcher
Lebensgemeinschaften Erwerbs- und Haushaltsarbeit wie in
einer Ehe verteilt. Im Unterschied zu einem Ehegatten kann
aber ein nichtehelicher Partner auf einen Fortbestand der
Unterhaltsgewährung nicht vertrauen, da ein entsprechender
Rechtsanspruch - jedenfalls in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ohne Kinder - nicht besteht (vgl.
BVerfG, FamRZ 2003, S. 356 ).
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b) Auch eine verfassungswidrige
Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegenüber den
Verlobten gefallener Soldaten ist nicht gegeben. Von
Einzelfällen abgesehen, stand ein solcher Härtefallanspruch
hinterbliebenen Verlobten nur zu, wenn ein gemeinsames Kind
vorhanden war (RdSchr. des Bundesministers für Arbeit vom 11.
Juli 1966, abgedruckt im Bundesversorgungsblatt 8/1966, S.
82, Nr. 43). Selbst wenn der Vortrag der Beschwerdeführerin
zutrifft, auch kinderlose Verlobte hätten auf der Grundlage
des § 89 BVG Hinterbliebenenversorgung erhalten, ergibt
sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Ein solcher
Entschädigungsanspruch war durch die besondere Verantwortung
des Staates dafür veranlasst, dass er Menschen für einen von
ihm geführten Krieg in Dienst genommen hat und sie in diesem
Krieg ihr Leben verloren.
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3. Auf eine weitere Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
verzichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.