BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 159/04 -
des Herrn Dr. G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 28. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
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Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet
sich gegen das Verbot, die Bezeichnung "Spezialist für
Verkehrsrecht" auf seinem Briefkopf zu führen.
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1. Der Beschwerdeführer ist seit über vierzig
Jahren als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied einer
Anwaltssozietät. Von Beginn an betätigte er sich auf dem
Gebiet des Verkehrsrechts. Seit 25 Jahren gehört er dem
geschäftsführenden Ausschuss der im selben Jahr gegründeten
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen AnwaltVereins
an. Seit vielen Jahren bekleidet er das Amt des
Stellvertretenden Vorsitzenden. Ferner ist er seit
Jahrzehnten Mitglied des Gesetzgebungsausschusses
Verkehrsrecht des Deutschen AnwaltVereins, des Vorstandes der
Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft und eines
Fachausschusses der Bundesanstalt für Straßenwesen. Er ist
weiterhin Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschriften
"Zeitschrift für Schadensrecht" und "Spektrum für
Versicherungsrecht". Außerdem ist er im Bereich des
Verkehrsrechts publizierend und als Referent tätig
gewesen.
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Um diese Spezialisierung im Verkehrsrecht
Rechtsuchenden deutlich machen zu können, teilte der
Beschwerdeführer der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer
C. mit, dass er sich künftig als "Spezialist für
Verkehrsrecht" bezeichnen werde, da es eine Fachanwaltschaft
für Verkehrsrecht bislang nicht gebe. Die zuständige
Abteilung der Anwaltskammer bestätigte dem Beschwerdeführer
zunächst, dass er die Bezeichnung - auch auf seinem Briefkopf
- führen dürfe. Nachdem dies jedoch bei anderen
Rechtsanwaltskammern auf Kritik gestoßen war, änderte der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer C. seine Auffassung und
belehrte den Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dahingehend, auf dem
Briefkopf die Selbstbezeichnung als Spezialist zu
unterlassen.
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Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer
den Anwaltsgerichtshof um Entscheidung angerufen mit dem
Ziel, eine Erlaubnis für die gewünschte Selbstdarstellung
auch auf dem Briefkopf zu erhalten, weil die Angabe von
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten nicht ausreichend
sei, seine tatsächlich vorhandene Spezialisierung nach außen
kund zu tun.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
abgelehnt. Die durch die Anwaltskammer erfolgte Belehrung sei
materiell rechtmäßig. Der Beschwerdeführer dürfe die von ihm
gewünschte Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung
mit § 6 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte
(BORA) nicht führen. Nach diesen Vorschriften dürften
unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als
Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder
Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Vorliegend wolle der
Beschwerdeführer der Sache nach einen Tätigkeitsschwerpunkt
bewerben. Gemäß § 7 Abs. 1 BORA dürfe er daher auch nur
diesen Begriff verwenden. Diese Beschränkung stelle keinen
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar. Denn dem
Beschwerdeführer verbleibe die Möglichkeit, in
Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren
Informationsmitteln wie beispielsweise dem Internet auf seine
Spezialisierung hinzuweisen. Verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die Vorschrift des § 7 BORA bestünden nicht. Die
Norm diene der legitimen Verhinderung einer Irreführung der
Rechtsuchenden. Zudem wirke sie einer Aushöhlung des numerus
clausus der Fachanwaltschaften entgegen.
6
Die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof
ließ der Anwaltsgerichtshof nicht zu.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG. Die Selbstdarstellung als Spezialist
im Briefkopf könne nur dann verboten werden, wenn dies durch
vernünftige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sei. Dies sei
jedoch nicht der Fall. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr
einer Irreführung Rechtsuchender, denn das Verkehrsrecht sei
ein Rechtsgebiet, in dem es keine Fachanwaltsbezeichnung
gebe. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen
Tätigkeitsbezeichnungen sei daher nicht zu befürchten.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesrechtsanwaltskammer sowie die Gegnerin des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Beide halten die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Vorschrift des
§ 7 Abs. 1 BORA, die der angegriffenen Entscheidung
zugrunde liege, stelle eine Qualifikationsleiter vom
Interessen- über den Tätigkeitsschwerpunkt hin zur
Fachanwaltschaft auf. Für den Rechtsuchenden sei diese
Abstufung jedoch nur bei einheitlicher Verwendung der
Terminologie erkennbar. Der "Spezialist" habe in der Regel
einen "Tätigkeitsschwerpunkt". Um Irreführungen zu vermeiden,
müsse es bei dieser in der Satzung gewählten Begrifflichkeit
bleiben. Dies gelte umso mehr, als es bei der
Selbsteinschätzung als Spezialist an einem nachprüfbaren
tatsächlichen Kern der Selbstbewertung fehle. Die
Beschränkung der Werbemöglichkeiten wahre auch die Grenze der
Zumutbarkeit, da dem Beschwerdeführer nicht versagt werde,
auf anderen Werbeträgern wie etwa Faltblättern, die für eine
genauere Umschreibung der eigenen Fähigkeiten Raum ließen und
daher weniger irreführend seien, mit dem Spezialistenbegriff
zu werben.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Der angegriffene Bescheid sowie die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seiner
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat
das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden
(vgl. BVerfGE 57, 121 ; 76, 196
; 82, 18 ). Den Angehörigen
freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende
Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum
bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 ). Staatliche
Maßnahmen, die sie dabei beschränken, sind Eingriffe in die
Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248
). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die
ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an
grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss (vgl. BVerfGE
101, 331 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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a) Den Entscheidungen liegen die auf der
Grundlage von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 und 3
BRAO erlassenen werberechtlichen Vorschriften der
Berufsordnung für Rechtsanwälte zugrunde. § 6 Abs. 1
BORA erlaubt dem Anwalt alle Informationen über seine
Dienstleistungen und seine Person, soweit die Angaben
sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Diese Regelung
ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG.
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b) § 7 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BORA
schränken die Informationsmöglichkeiten jedoch teilweise ein.
Nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen
vergleichbaren Informationsmitteln zur Bewerbung von
Teilbereichen der Berufstätigkeit darf nach diesen
Vorschriften auch über anderes als über Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fachanwaltsbezeichnungen
informiert werden.
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aa) Nach ihrem Wortlaut sind diese Regelungen
zu restriktiv gefasst. Weder sind sie zur Erreichung der
hiermit verfolgten Gemeinwohlzwecke erforderlich noch wahren
sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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(1) Die werberechtlichen Vorschriften in der
Berufsordnung für Rechtsanwälte dienen dem Zweck, die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege
zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im
Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht
vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund
stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem
unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats
nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196
; 82, 18 ). Verboten werden kann
daher neben solchen Werbemethoden, die Ausdruck eines rein
geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten
Verhaltens sind, insbesondere diejenige Werbung, die Gefahr
läuft, den Rechtsuchenden in die Irre zu führen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S.
2620).
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Die durch die werberechtlichen Regelungen
geschützten Rechtsgüter und insoweit vom Normgeber verfolgten
Ziele rechtfertigen es jedoch nicht, Angaben und Zusätze, die
eine ausgeübte Tätigkeit näher charakterisieren sollen, ohne
Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren
Informationswert für Dritte zu verbieten. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich im Zusammenhang
mit dem Werberecht der freiberuflichen Ärzte ausgeführt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
2002, S. 1331). Dieser Rechtsprechung ist der
Bundesgerichtshof gefolgt (vgl. für die Werbung der Ärzte:
BGH, NJW-RR 2003, S. 1288; vgl. im Zusammenhang mit
§ 59 k BRAO und § 9 BORA: BGH, NJW 2004,
S. 1099). Auch das Landesberufsgericht für Heilberufe
beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat
Kurzinformationen über eine Praxis auf dem Briefkopf unter
Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
zugelassen (vgl. Arztrecht 2004, S. 46; vgl. zum Ganzen
auch: BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
29. April 2004 - 1 BvR 649/04 - sowie
Beschluss vom 30. April 2004 - 1 BvR
2334/03 - jeweils veröffentlicht in Juris). Für
Rechtsanwälte gilt insoweit nichts anderes. Sofern
zutreffende Angaben über die spezielle Qualifikation des
Anwalts in sachlicher Form erfolgen und die Angaben nicht
irreführend sind, lässt sich ein Verbot dieser
Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen
(vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats, NJW 1993, S. 2988 ; BVerfG,
a.a.O.).
17
(2) Auch die Wahl eines bestimmten Mediums
rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Grenzen erlaubter
Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach
entschieden, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium
für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung
begründen kann (vgl. BVerfGE 94, 372 ;
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002,
S. 1331; NJW 2003, S. 3470). Aus europäischen Maßstäben
im freiberuflichen Werberecht ergibt sich ebenfalls nichts
anderes. Weder der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften noch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte legen insoweit restriktivere Maßstäbe
fest.
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bb) Die Regelungen von § 7 Abs. 1,
§ 6 Abs. 2 BORA sind daher nur dann verfassungskonform,
wenn sie dahingehend ausgelegt werden, dass auch im
Zusammenhang mit anderen als den in § 6 Abs. 2 BORA
genannten Medien lediglich eine berufswidrige Werbung
unzulässig ist.
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(1) Die Verwendung von Begriffen, die in der
Berufsordnung nicht erwähnt sind, kann unter Berücksichtigung
der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung, die nur
Interessenschwerpunkte und Fachanwaltsbezeichnungen nennt,
sowie im Hinblick auf den verfolgten Zweck, eine Irreführung
der Verbraucher zu vermeiden, zwar verboten werden, soweit
das erforderlich und angemessen ist. Weder dürfen aber die
Tatsachenfeststellungen insoweit Zweifel lassen noch darf
vornehmlich die Sichtweise aus dem Binnenraum der
Berufsangehörigen maßgeblich werden (vgl. BGH, NJW 1999,
S. 2444; vgl. auch zum Sponsoring: BVerfG,
2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000,
S. 3195).
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(2) Bei der hiernach gebotenen Abwägung ist
das Informationsinteresse der rechtsuchenden Bevölkerung mit
den Belangen der Rechtspflege in Ausgleich zu bringen.
Insofern kommt es auch darauf an, ob die in einer
Berufsordnung zur Verfügung gestellten Merkmale und Begriffe
diesem Informationsinteresse auf Seiten der Nachfrager und
der Leistungserbringer gerecht werden.
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Das ist vorliegend schon deshalb zweifelhaft,
weil die von der Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer
Stellungnahme herausgestellte Stufenfolge von
Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt
überhaupt nur in solchen Bereichen aussagekräftig sein kann,
für die es eine Fachanwaltschaft gibt. Fachanwälte sind aber
nicht notwendig Spezialisten. Dies ergibt sich schon aus
§ 43 c Abs. 1 BRAO, der die Führung von zwei
Fachanwaltsbezeichnungen erlaubt. Angesichts der Weite der
Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet
sind, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt. Wer
sich als Spezialist bezeichnet, bringt auch zum Ausdruck,
dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen
Teilbereich des Vollberufs bearbeitet. Für die
Tätigkeitsschwerpunkte, von denen ein Rechtsanwalt drei
(neben zwei Interessenschwerpunkten) benennen darf, scheidet
Spezialistentum von vornherein aus.
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Spezialisiert sich ein Anwalt tatsächlich auf
einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung,
wehrt er mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die
Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die so
informierten Rechtsuchenden werden bei ihm nur unter
besonderen Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern
nachfragen. Die mit einer solchen Information verbundene
dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den
Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung
nicht ausgedrückt werden.
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c) Den Fachgerichten obliegt es, unter
Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit den
Zwecken des Werbeverbots im Einzelfall die Grenze zu ziehen
zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen. Die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der
Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
24
So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
25
aa) Der Anwaltsgerichtshof hält die Verwendung
der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" nicht
allgemein, wohl aber im Briefkopf für unzulässig. Sie sei
berufswidrig, da der Begriff in seiner Bedeutung
missverständlich sei und zudem von den gesetzlich
vorgegebenen Begrifflichkeiten abweiche. Mit dieser
Auffassung ist der Gerichtshof dem zur Beurteilung stehenden
Sachverhalt nicht in der Weise gerecht geworden, die
angesichts seiner grundrechtsbeschränkenden Folgen angezeigt
gewesen wäre. Nach den Feststellungen in den angegriffenen
Entscheidungen lässt sich nicht begründen, dass Rechtsuchende
dadurch in die Irre geführt werden könnten, dass der
Beschwerdeführer sich auch auf seinem Briefkopf und nicht nur
in Faltblättern, im Internet oder in Kanzleibroschüren als
Verkehrsrechtsspezialisten bezeichnet.
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(1) Die Selbstbezeichnung eines bestimmten
Rechtsanwalts als "Spezialist für Verkehrsrecht" stellt für
den Rechtsrat Suchenden grundsätzlich eine interessengerechte
und sachangemessene Information dar. Die Gefahr der
Verwechslung mit einer Fachanwaltsbezeichnung besteht von
vornherein nicht, da es einen Fachanwalt für Verkehrsrecht
nicht gibt. Eine Irreführung käme insoweit nur in Betracht,
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im allgemeinen Wortsinn
kein Spezialist wäre. Das wird vorliegend weder von der
Rechtsanwaltskammer noch vom Gericht geltend gemacht.
27
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält eine
Irreführungsgefahr dennoch für gegeben, weil der Begriff des
Spezialisten nicht hinreichend konkret sei und sein Inhalt
stark vom Selbstverständnis desjenigen abhänge, der mit ihm
werbe. Angesichts der umfassenden Erfahrungen des
Beschwerdeführers sowohl rechtstheoretischer wie -praktischer
Art auf dem Gebiet des Verkehrsrechts läuft jedoch kein
Rechtsuchender Gefahr, den Begriff im Fall des
Beschwerdeführers falsch zu verstehen oder eine in
irgendeiner Hinsicht überhöhte Erwartungshaltung an dessen
einschlägige Kenntnisse mitzubringen.
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(2) Die Gefahr einer Irreführung wird auch
nicht - wie von der Bundesrechtsanwaltskammer
befürchtet - dadurch bewirkt, dass das Gesetz andere
Begriffe vorgibt. Dem kundigen Rechtsuchenden ist zuzutrauen,
dass er die im Gesetz gewählten Begriffe - Schwerpunkt
oder Fachanwalt - nicht mit anderen, wie etwa dem
Spezialistenbegriff, gleich setzt. Geht man mit dem
Bundesgerichtshof davon aus, dass das Werbeverhalten vom
Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus zu
beurteilen ist (vgl. NJW 1999, S. 2444 ),
wird man bei diesen viel eher ein Verständnis dafür
voraussetzen können, wann ein Berufsträger sich spezialisiert
hat, als dafür, wann er berechtigt einen Interessen- oder
Tätigkeitsschwerpunkt nach eigener Einschätzung anführen
darf.
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bb) Das ist hier aber nicht entscheidend. Wäre
eine Verwechslungsgefahr tatsächlich zu befürchten, käme es
nicht mehr auf das Medium an, in dem der irreführende
Ausdruck verwandt wird. Der Bundesrechtsanwaltskammer ist
allerdings darin zuzustimmen, dass in einem Faltblatt die
Gefahr der Irreführung dann geringer ist, wenn dort
ergänzende Erläuterungen aufgenommen werden. Hierzu
verpflichtet die Berufsordnung aber nicht. Auch im Internet
oder in Faltblättern und Kanzleibroschüren können bestimmte
Besonderheiten einzelner Anwälte oder der Kanzlei
schlagwortartig aufgeführt werden. Insoweit ist die
Unterscheidung zwischen Briefkopf und Kanzleibroschüre
hinsichtlich der Verwendung von Kurzbezeichnungen nicht
überzeugend.
30
cc) Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer -
unter Verweis auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 BRAO -
gewisse Werbemittel zugestanden wurden, innerhalb derer er
auch den Begriff des Spezialisten nutzen darf, schmälert
indessen auch nicht die verfassungsrechtliche Bedeutung der
Werbebeschränkung. Das Gewicht der Einschränkung vermindert
sich zwar, bleibt aber gemessen an Art. 12 Abs. 1
GG ungerechtfertigt, weil kein schwerwiegender
Gemeinwohlbelang tragfähig genug ist, die grundsätzlich
bestehende Informationsfreiheit von Anbieter und Nachfrager
einzuschränken. Der Briefkopf ist das wesentliche
Aushängeschild einer Kanzlei und ihrer Anwälte. Es macht
daher einen wichtigen Teil des Werberechts aus, dass gerade
dem Briefkopf die volle Bandbreite anwaltlicher Tätigkeit
oder aber die Tiefe und Spezialisierung der Rechtsbefassung
zu entnehmen ist. Verbote müssen insoweit konkret benennbaren
Gemeinwohlbelangen dienen. Daran fehlt es vorliegend.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der
Berufsausübungsfreiheit bleibt kein Raum für ein Verbot der
Selbstdarstellung des Beschwerdeführers als Spezialist für
Verkehrsrecht auf seinem Briefkopf.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).