BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1591/03 -
der Stiftung ...,
vertreten durch den Vorstand,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in der
Fassung des Art. 2 ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1887)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Verurteilungen zum Schadensersatz und den
Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der
Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten,
insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die
Zulassung der Revision.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b
BVerfGG).
3
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass Landgericht und Oberlandesgericht eine
Haftung der Beschwerdeführerin aus dem Gesichtspunkt der
Arzthaftung bejaht haben.
4
Eine das Gebot der Waffengleichheit
verletzende Verteilung der Beweislast ergibt sich nicht aus
der Annahme des Oberlandesgerichts, dass nicht nur grobe
Behandlungsfehler, sondern auch eine fehlerhaft unterlassene
Befunderhebung zu Beweiserleichterungen führen kann. Dafür
beruft das Oberlandesgericht sich auf eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1999, S. 3408), für deren
Verfassungswidrigkeit die Verfassungsbeschwerde nichts
darlegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
5
Soweit sie sich gegen die Feststellung der
Entscheidungsgrundlagen richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Entgegen den Ausführungen
der Verfassungsbeschwerde ist das Sachverständigengutachten,
auf das das Oberlandesgericht sich maßgeblich gestützt hat,
nicht widersprüchlich. Soweit hierin eine sonografische
Untersuchung für geboten erachtet wurde, bezog sich dies
ersichtlich auf die konkrete Situation, in der weitere
Indikatoren für eine Risikogeburt vorlagen, nicht aber auf
den bei Schwangerschaften allgemein anerkannten medizinischen
Standard im Jahre 1988.
6
Die Verfassungsbeschwerde rügt auch erfolglos
die unterbliebene Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens. Sie legt nicht hinreichend dar,
welche konkreten Erkenntnisse durch die Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens zu erwarten gewesen
wären, nachdem das Oberlandesgericht sich mit den eingeholten
Sachverständigengutachten eingehend auseinander gesetzt
hat.
7
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist
verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden.
8
Die Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen
für das Rechtsmittel der Revision in § 543 Abs. 2
ZPO verletzt nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes und
ist auch nicht in rechtsstaatswidriger Weise unzureichend
bestimmt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, Umdruck S.
5 ff.). Auch weist die Verfassungsbeschwerde keine
Gesichtspunkte auf, nach denen die Nichtzulassung der
Revision im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich zu
beanstanden wäre.
9
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.