BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1595/10 -
der Frau B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 8. November 2010 einstimmig beschlossen:
Das Teilversäumnis- und Endurteil des
Landgerichts München I vom 10. Mai 2010 - 11HK O
24630/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit
sie nach Ziffer II die durch den Termin vom 22. März 2010
zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen hat. Insoweit wird
das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht
München I zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.
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1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des
Ausgangsverfahrens vertreibt über das Internet gewerblich
Modeartikel. Im Mai 2009 mahnte sie die Beklagte des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) wegen
verschiedener Wettbewerbsverstöße ab. Die Beklagte gab
daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die
von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten
Anwaltskosten zahlte sie aber nicht. Daraufhin erwirkte die
Beschwerdeführerin wegen dieser Kosten einen Mahnbescheid,
gegen den die Beklagte Widerspruch einlegte. Im streitigen
Verfahren vor dem Landgericht beantragte die
Beschwerdeführerin, die Beklagte zur Zahlung von 651,80 €
nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem das Gericht die
Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet
hatte, gab die Beklagte eine Verteidigungsanzeige ab und
beantragte in der Folgezeit eine Verlängerung der Frist zur
Klageerwiderung, insbesondere um noch zu klären, „ob
weitergehend eine Rechtsverteidigung erfolgt“. Eine
Klageerwiderung blieb aus. Daraufhin bestimmte das Gericht
einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit der
Ladungsverfügung wies es darauf hin, dass es die
Klageforderung nur in Höhe von 534,69 € für berechtigt hielt.
„Zur Vermeidung weiterer Kosten“ regte es an, „daß die
Beklagte die Klage insoweit anerkennt und die Klägerin die
Klage im Übrigen zurücknimmt“. Zur mündlichen Verhandlung am
22. März 2010 erschien für die Beklagte niemand. Die
Beschwerdeführerin beantragte den Erlass eines
Versäumnisurteils.
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Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 10. Mai
2010 verurteilte das Landgericht die Klägerin zur Zahlung von
411,30 € nebst Zinsen; im Übrigen wies es die Klage ab. In
der Kostenentscheidung erlegte es der Beschwerdeführerin „die
durch den Termin vom 22.3.2010 zusätzlich entstandenen
Kosten“ auf; von den übrigen Kosten trage die
Beschwerdeführerin 1/3, die Beklagte 2/3. Dies begründete das
Gericht wie folgt: „Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 91, 95 ZPO. Der Termin vom 22.3.2010 hätte nicht
stattfinden müssen, wenn die Klägerin die Klage aufgrund des
Hinweises des Gerichts vom 2.3.2010 teilweise zurückgenommen
hätte.“
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet die
Beschwerdeführerin sich dagegen, dass ihr die Kosten des
Termins vom 22. März 2010 auferlegt worden sind, und rügt
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Kostenentscheidung sei insoweit willkürlich. Die
Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem
gerichtlichen Hinweis zu folgen und ihre Klage teilweise
zurückzunehmen.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Die Beklagte hatte ebenfalls Gelegenheit, sich zur
Verfassungsbeschwerde zu äußern.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde
ist offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffene Kostenentscheidung
verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 83, 82 ; 86, 59
). Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche
Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20
Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot eine Begründung selbst
einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung dann und
insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm
abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon
eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne
weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl.
BVerfGE 71, 122 ). Demgegenüber kann von einer
willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
). Gemessen an diesem Maßstab verstößt die
Kostenentscheidung des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
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a) Das Gericht wollte die angegriffene
Kostenentscheidung offenbar auf § 95 der
Zivilprozessordnung (ZPO) stützen. Der Wortlaut dieser
Vorschrift trägt die angegriffene Entscheidung jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Termin und keine Frist
versäumt. Sie hat auch nicht schuldhaft die Verlegung eines
Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung
eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die
Verlängerung einer Frist veranlasst. Es ist auch nicht
erkennbar, weshalb das Landgericht davon ausgeht, die
Vorschrift könnte über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle
anwendbar sein, in denen ein Kläger nicht bereit ist, im
schriftlichen Vorverfahren einen aus Sicht des Gerichts
unschlüssigen Teil seiner Klageforderung zurückzunehmen, um
damit einen Haupttermin entbehrlich zu machen. Eine solche
erweiternde Auslegung von § 95 ZPO wird - soweit
ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum
vertreten. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar,
wie sich ein solches Verständnis mithilfe anerkannter
Auslegungsmethoden herleiten ließe.
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Eine Zuvielforderung, wie sie das Landgericht
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlastet, wird
kostenrechtlich durch § 92 ZPO sanktioniert. Die
Kostenregelung des § 95 ZPO, die ausnahmsweise eine
Kostentrennung vorsieht, dient dazu, der Prozessverschleppung
entgegenzuwirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli
2009 - 5 U 39/09 -, OLGR 2009, S. 795 ; Herget,
in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 95 Rn. 1; Wolst, in:
Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 95 Rn. 1;
Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010,
§ 95 Rn. 1; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl.
2004, § 95 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist es
zumindest erläuterungsbedürftig, weshalb das bloße Festhalten
der Prozesspartei an einer Klageforderung im schriftlichen
Vorverfahren eine solche Prozessverschleppung darstellen
soll, zumal die Erledigung des Rechtsstreits in einem
Haupttermin der gesetzliche Regelfall ist (§ 272 Abs. 1
ZPO, vgl. auch § 128 Abs. 1 ZPO) und das
schriftliche Vorverfahren - ebenso wie der alternativ
mögliche frühe erste Termin - in erster Linie der umfassenden
Vorbereitung dieses Haupttermins dient (vgl. Greger, in:
Zöller, a.a.O., § 272 Rn. 1). Das schriftliche
Vorverfahren bietet zwar auch Möglichkeiten zur Erledigung
des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung (vgl. dazu
Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,
Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 276 Rn. 3). Angesichts der
grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ist
aber nicht nachvollziehbar, weshalb daraus eine
kostenrechtlich sanktionierte Verpflichtung des Klägers
folgen sollte, aus Sicht des Gerichts unbegründete Teile
seiner Klage zurückzunehmen, um einen Haupttermin zu
vermeiden. Hinzu kommt, dass § 95 ZPO bis auf die hier
völlig fernliegenden Fälle der Versäumung eines Termins oder
einer Frist stets ein Verschulden der Partei voraussetzt. Das
Landgericht geht mit keinem Wort darauf ein, ob es ein
Verschulden der Beschwerdeführerin annimmt und worin dieses
gegebenenfalls bestehen soll.
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Es kann dahinstehen, ob für das vom Gericht
zugrunde gelegte Verständnis des § 95 ZPO eine
willkürfreie Begründung denkbar ist. Angesichts der
beschriebenen Ausgangslage ergibt sich jedenfalls aus dem
Fehlen jeglicher Begründung für die mit dem Wortlaut der
Vorschrift nicht zu vereinbarende Auslegung eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Feststellung, der Haupttermin
hätte nicht stattfinden müssen, wenn die Beschwerdeführerin
ihre Klage dem gerichtlichen Hinweis entsprechend teilweise
zurückgenommen hätte, ist nicht dazu geeignet, die vom
Gericht vorgenommene Auslegung des § 95 ZPO zu
begründen; sie betrifft lediglich die Subsumtion unter die
nicht nachvollziehbar ausgelegte Norm.
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b) Hinzu kommt, dass diese Subsumtion
ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Das
Gericht legt nicht dar, worauf es seine Annahme stützt, dass
im Falle der teilweisen Klagerücknahme der Termin nicht
notwendig gewesen wäre. Es erscheint fernliegend, dass das
Gericht davon ausging, im Falle einer Reduzierung der
Klageforderung auf unter 600 € nach § 495a ZPO
entscheiden zu können, denn diese Vorschrift ist nach ihrer
systematischen Stellung nur im Verfahren vor den
Amtsgerichten anwendbar (vgl. Deubner, in: Münchener
Kommentar, a.a.O., § 495a Rn. 4; Leipold, in:
Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, 22. Aufl. 2006, § 495a Rn.
8).
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Sollte das Gericht angenommen haben, im Falle
einer Reduzierung der Klageforderung durch ein
Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach
§ 331 Abs. 3 ZPO entscheiden zu können, hätte aus
mehreren Gründen Anlass bestanden, dies näher zu erläutern.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage entsprechend
dem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen hätte, wäre ihr
Klagevorbringen nach der insoweit maßgeblichen
Rechtsauffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt der
angegriffenen Entscheidung teilweise unschlüssig gewesen.
Denn während das Gericht die Klageforderung bei seinem
Hinweis in Höhe von 534,69 € für begründet hielt, ging
es bei seiner Entscheidung davon aus, dass der
Beschwerdeführerin nur 411,30 € zustünden. Ein
Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wäre deshalb
vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus auch dann nicht in
Betracht gekommen, wenn die Beschwerdeführerin dem
gerichtlichen Hinweis gefolgt wäre und nur noch eine
Forderung in Höhe von 534,69 € geltend gemacht hätte. Hinzu
kommt, dass das Landgericht die Beschwerdeführerin erst mit
der Ladung zum Haupttermin auf die teilweise Unbegründetheit
der Klageforderung hingewiesen hat. Zumindest nach
herrschender Auffassung hätte nach diesem Zeitpunkt ohnehin
kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO mehr ergehen
können (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 276 Rn. 18;
Herget, a.a.O., § 331 Rn. 12; Stadler, in: Musielak,
a.a.O., § 331 Rn. 17;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68.
Aufl. 2010, § 331 Rn. 17; Grunsky, in: Stein/Jonas,
a.a.O., § 331 Rn. 29; a.A.: Fischer, NJW 2004,
S. 909 ). Außerdem ist nicht zu
erkennen, weshalb das Gericht davon ausging, den Rechtsstreit
trotz Vorliegens einer Verteidigungsanzeige ohne mündliche
Verhandlung beenden zu können (vgl. dazu Herget, in: Zöller,
a.a.O., § 331 Rn. 12; Prütting, in: Münchener Kommentar,
a.a.O., § 331 Rn. 43; vgl. allerdings auch
Stoffel/Strauch, NJW 1997, S. 2372; Borck, in:
Wieczorek/Schütze, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze,
Zweiter Band, 3. Teilband, 1. Teil, 3. Aufl. 2007,
§ 331 Rn. 172 ff.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 331 Rn.
17).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.