BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1597/99 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Rechtsstreit über eine Anwaltshaftung wegen verspäteter
Einlegung einer Berufung. Gegenstand des rechtskräftig
abgeschlossenen Vorprozesses war ein Unterhaltsanspruch einer
Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes
gemäß § 1615 l BGB. Die Ablehnung eines
Schadensersatzanspruchs ist in den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen damit begründet worden, im Vorverfahren sei
erstinstanzlich zu Recht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in
der Fassung des Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995
(BGBl I S. 1050) zur Anwendung gekommen, mit dem die
Höchstdauer des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines
nichtehelichen Kindes von einem Jahr auf drei Jahre
verlängert wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.
Er sieht in der Anwendung der Norm in dieser Fassung einen
Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG, wenn
damit wie in seinem Fall der Mutter eines nichtehelichen
Kindes ein Unterhaltsanspruch über das erste Lebensjahr des
Kindes hinaus zuerkannt wird, obwohl das Kind schon vor
In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. Oktober 1995 sein
erstes Lebensjahr vollendet hatte und damit der
Unterhaltsanspruch nach altem Recht erloschen war.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (BVerfGE 90, 22 ).
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Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des
einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85
; 21, 209 ; 31, 119 ;
35, 263 ), zur verfassungskonformen
Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 )
und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten
Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287
; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11,
139 ; 14, 288 ; 15, 313 ;
22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269
; 97, 378 ; 101, 239 ; 103,
392 ) bereits entschieden.
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Die Auslegung, die die Gerichte der
Neuregelung des § 1615 l BGB im Hinblick auf ihren
Anwendungsbereich gegeben haben, ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
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1. Normen sind nach Wortlaut, Sinnzusammenhang
und Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck der
Regelung auszulegen (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 35, 263
). Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu,
die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem
verfassungsmäßigen Ergebnis führen, so muss die Norm
verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 19, 1
; 31, 119 ). Andernfalls haben die
Fachgerichte zu beurteilen, welcher Auslegung nach einfachem
Recht der Vorzug gebührt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 21, 209 ; 31, 119
).
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2. Diesen Maßstäben werden die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen
gerecht.
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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, aus dem Fehlen einer Übergangsregelung zu
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung des
Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom
21. August 1995 (BGBl I S. 1050) zu schließen, dass das neue
Recht auf Unterhaltsansprüche, die für die Zeit nach
In-Kraft-Treten der Neuregelung geltend gemacht werden,
anzuwenden ist, während für die Zeit davor das bisherige
Recht anwendbar bleibt, und zwar unabhängig davon, wann die
zu betreuenden nichtehelichen Kinder geboren worden sind
(vgl. auch LG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1297 f.; BGH,
FamRZ 1998, S. 426 f.).
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a) Der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und
Zweck der Neuregelung können eine Einschränkung ihres
Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen die Jahresfrist nach
altem Recht bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits
abgelaufen war, nicht entnommen werden. Bereits die
Gesetzentwürfe, die im Januar 1995 zur Änderung des
§ 1615 l BGB in den Bundestag eingebracht wurden,
stellten die Verbesserung der Entwicklungsbedingungen
nichtehelicher Kinder im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG
in den Vordergrund (BTDrucks 13/268, S. 20; 13/285, S. 16).
Dieser Gesetzeszweck behält jedenfalls für die Zeit von drei
Jahren seit Geburt des Kindes seine Gültigkeit, für die der
Gesetzgeber eine Betreuungsbedürftigkeit der betroffenen
Kinder angenommen und auf diesen Zeitraum den
Unterhaltsanspruch der Mutter ausgedehnt hat, auch wenn sie
vor In-Kraft-Treten der Neuregelung geboren wurden oder das
erste Lebensjahr vollendet hatten (vgl. LG Arnsberg, FamRZ
1997, S. 1297 f.).
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b) Eine Einschränkung der Anwendung der
Neuregelung auf Fälle, in denen bei ihrem In-Kraft-Treten die
Jahresfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen war, ist
auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Die
Anwendung der Neuregelung auf Fälle, in denen die Jahresfrist
bereits abgelaufen war, stellt keine rückwirkende gesetzliche
Regelung dar. Eine solche - echte - Rückwirkung liegt nur
vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte,
der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE
57, 361 ; 68, 287 ; stRspr). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Der von § 1615 l BGB
geregelte Tatbestand "Bedürftigkeit der Mutter wegen der
Betreuung eines nichtehelichen Kindes" ist erst
abgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit der Mutter und/oder die
Betreuung des Kindes durch die Mutter beendet ist, so dass
aus dem bloßen Ablauf der nach altem Recht vorgesehenen
Einjahresfrist nicht darauf geschlossen werden kann, dass ein
abgeschlossener Tatbestand im Sinne der
Rückwirkungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vorliegt.
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Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten,
indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken
und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen
nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139
; 14, 288 ; 15, 313 ; 22,
241 ; 25, 142 ; 25, 269 ),
sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen
dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das
schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich
verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen
Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378
; 101, 239 ; 103, 392 ).
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c) Diesen Anforderungen genügt die neue
Fassung des § 1615 l BGB, soweit die Gerichte ihn auf
Fälle angewendet haben, in denen die Jahresfrist nach altem
Recht bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits abgelaufen
war. Die mit ihr verfolgten öffentlichen Belange überwiegen
das Interesse des Einzelnen an der Fortgeltung des bisherigen
Rechts.
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Mit der Neuregelung von § 1615 l Abs. 2
BGB sollte die durch Art. 6 Abs. 5 GG geforderte
Angleichung der Entwicklungschancen der nichtehelichen Kinder
an die ehelicher Kinder gefördert werden. Durch die
Erweiterung des Betreuungsunterhaltsanspruchs sollte die
soziale und wirtschaftliche Ausgangslage eines nichtehelichen
Kindes mittelbar verbessert werden, indem ihre Vollbetreuung
durch ihre Mutter bis zum Kindergartenalter ermöglicht wurde
(BTDrucks 13/1850, S. 24). Daneben wird durch die Regelung
unmittelbar die Stellung der nichtehelichen Mutter gestärkt.
Diese Ziele hätten bei Ausschluss der Fälle, in denen die
Einjahresfrist des alten Rechts zur Zeit des In-Kraft-Tretens
der Regelung bereits abgelaufen war, für eine Vielzahl von
Fällen, die zum Regelungsbereich des § 1615 l BGB
gehören, nicht verwirklicht werden können.
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Diese Belange überwiegen die Interessen der
Väter solcher nichtehelicher Kinder, die bei In-Kraft-Treten
der Neuregelung bereits das erste Lebensjahr vollendet
hatten, deren Unterhaltspflicht daher nach altem Recht
bereits beendet war, und die möglicherweise im Hinblick
darauf schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen
hatten, zumal ihr Vertrauen in den Bestand der günstigeren
Rechtslage nur noch eingeschränkt schutzwürdig war. Das alte
Recht wurde bereits seit den achtziger Jahren zunehmend im
Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG als verfassungsrechtlich
bedenklich angesehen, da nichteheliche Kinder durch die darin
vorgesehenen engen zeitlichen Grenzen nicht dieselben
Entwicklungschancen erhielten wie eheliche Kinder (vgl.
Schwenzer, Gutachten A für den 59. Deutschen Juristentag -
DJT -, 1992, C IV m.w.N. Fn 71 f.; Willutzki, Referat
für den 59. DJT, M 41). Die Neuregelung des § 1615 l BGB
in der zum 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Form war
bereits im September 1991 Gegenstand eines Gesetzentwurfs
(BTDrucks 12/1178 (neu) S. 13, 19) und geht auf
Gesetzentwürfe zurück, die im Januar 1995 in den Bundestag
eingebracht worden sind (BTDrucks 13/268 bzw. 285). Die Väter
nichtehelicher Kinder konnten daher nicht damit rechnen, dass
es auf Dauer bei der als unzureichend angesehenen Regelung
des Betreuungsunterhaltsanspruchs von Müttern nichtehelicher
Kinder bleiben würde.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.