BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 160/14 -
der Frau D…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 24. März 2014 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich -
gleichzeitig im Wege des Eilantrags - gegen den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung
von Hilfen zur Erziehung für ihre beiden in den Jahren 2009
und 2011 geborenen jüngsten Kinder.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin ist Mutter von
fünf Kindern. Ihre älteste, nichteheliche Tochter ist bereits
volljährig und wohnt nicht mehr im mütterlichen Haushalt. Aus
einer mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei
weitere Kinder, geboren 2001 und 2004, hervorgegangen, die
nach Trennung und Scheidung zunächst in der Obhut der
Beschwerdeführerin lebten. Nach der Scheidung wurde die
Beschwerdeführerin 2009 und 2011 Mutter der beiden hier
betroffenen Kinder, die zunächst ebenfalls in der Obhut der
Mutter aufwuchsen.
3
Seit 2009 erhielt die Familie Erziehungshilfen
in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe. Dabei waren
nacheinander zwei verschiedene Träger im Einsatz. Da diese
familienunterstützende Maßnahme nicht ausreichte, erhielt die
Familie zusätzlich eine ambulante flexible Hilfe durch eine
Hauswirtschafterin. Die Hilfen wurden vom Kreisjugendamt zum
1. Januar 2013 eingestellt.
4
Im Jahr 2010 durchlitt die Beschwerdeführerin
eine mehrmonatige mittelgradige depressive Episode. Diese
führte im Jahr 2010 zu einer parasuizidalen
Tabletteningestion, in deren Folge die Beschwerdeführerin
unterschiedliche medizinische, psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlungen stationärer und ambulanter
Art erfuhr.
5
Mit Schriftsatz vom 6. November 2012
beantragte der geschiedene Ehemann die Übertragung der
elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder auf sich.
Das Kreisjugendamt beantragte am 12. November 2012 die
Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB bezüglich
der vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2013 beantragte das Kreisjugendamt
die Anordnung familiengerichtlicher Eilmaßnahmen. Die
Situation der betroffenen Kinder habe sich deutlich
verschlechtert, so dass nun ein akuter Handlungsbedarf
bestehe. Durch gerichtliche Vereinbarung vom 27. März 2013
einigten sich die Eltern darauf, dass der Sohn der
geschiedenen Eheleute bis auf Weiteres beim Vater lebt.
6
b) Mit Beschluss vom 27. März 2013 entschied
das Amtsgericht nach Anhörung der Kinder sowie nach Anhörung
unterschiedlicher professionell Beteiligter, von
familiengerichtlichen Maßnahmen im Wege der einstweiligen
Anordnung abzusehen.
7
c) Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 übertrug
das Familiengericht die elterliche Sorge für die beiden
gemeinsamen Kinder gemäß § 1671 Abs. 1 BGB auf den
Vater. Auch die gemeinsame Tochter zog daraufhin zum Vater.
Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten durch den Senat
nahm die Beschwerdeführerin ihre gegen den amtsgerichtlichen
Beschluss eingelegte Beschwerde auf Empfehlung des
Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013
zurück.
8
d) Durch angegriffenen Beschluss des
Amtsgerichts vom 19. Juni 2013 wurde - nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens - der Beschwerdeführerin die
elterliche Sorge für die beiden bei ihr verbliebenen Kinder
hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung und
Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen und auf das
Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Das
Kindeswohl sei aufgrund (unverschuldeten) Versagens der
Mutter im Fall eines weiteren Wohnens im mütterlichen
Haushalt gefährdet.
9
Das Gericht stützte sich dabei ausdrücklich im
Wesentlichen auf die Erkenntnisse der Sachverständigen: Diese
kämen zu dem Ergebnis, dass eine Fremdunterbringung sinnvoll
sei, um den beiden Kindern die Chance auf eine ruhige,
gesunde, sichere und verlässliche Umgebung ohne gravierende
Mängel in der Basisversorgung zu geben. Die Mutter sei in der
allgemeinen Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
Hinsichtlich der speziellen Erziehungsfähigkeit seien
insbesondere bei den Teilaspekten körperliche Versorgung und
Schutz sowie Vermittlung von Regeln erhebliche
Einschränkungen festgestellt worden. Die Mutter befinde sich
aufgrund eigener psychischer Erkrankung und ihrer
Persönlichkeitsstruktur im Allgemeinen in einer dauernden
Überlastungssituation. Hierdurch sei es trotz des großen von
außerhalb in der Familie installierten Helfersystems offenbar
wiederholt zu Situationen gekommen, die das körperliche,
geistige und seelische Wohl der Kinder zumindest
mittelfristig gefährdet hätten und auch zukünftig gefährden
könnten. Die fachlichen Empfehlungen der durch das Jugendamt
installierten Hilfspersonen seien von der Mutter regelmäßig
nicht umgesetzt worden.
10
Das Gericht verkenne nicht, dass es der Mutter
unter Inanspruchnahme der diversen durch das Jugendamt
installierten Hilfsmaßnahmen zeitweise gelungen sei, eine
positive Entwicklung hinsichtlich der Strukturierung des
Haushalts und der Kindererziehung in Gang zu setzen. Nachdem
allerdings die Fortführung von Hilfemaßnahmen durch das
Jugendamt abgelehnt werde und die Mutter daher selbst für
eine Verbesserung der Lebens- und Wohnsituation sorgen
müsste, sei davon auszugehen, dass für die betroffenen Kinder
im Haushalt der Mutter eine latente Gefahrensituation
bestehe. Die Anordnung sonstiger, milderer Maßnahmen komme
nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen
scheide bereits deswegen aus, weil das zuständige Jugendamt
die Durchführung weiterer Hilfemaßnahmen im Haushalt der
Mutter ablehne. Das Jugendamt sehe keine geeigneten
Hilfsansätze und betrachte die Hilfemaßnahmen als
gescheitert. Das Familiengericht sei insoweit an den
Beurteilungsrahmen des Jugendamts gebunden.
11
e) Gegen die erstinstanzliche Entscheidung
legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte
zugleich die Aussetzung ihrer Vollziehung. Hierauf stellte
das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2013 die
Vollstreckung seines Beschlusses vom 19. Juni 2013
einstweilen ein.
12
f) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde
durch angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8.
November 2013 zurückgewiesen. Der Senat teile die
Einschätzung des Familiengerichts, dass es zur Abwendung
einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sei, der Mutter die
elterliche Sorge für ihre beiden jüngsten Kinder in den
Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und Beantragung von
Hilfen zur Erziehung zu entziehen. Nach den überzeugenden
Feststellungen der Sachverständigen sei die Mutter in ihrer
Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Sie sei nicht in
der Lage, ausreichend Verantwortung für ihre Kinder
wahrzunehmen und sie zu erziehen und zu fördern. Die
Sachverständigen hätten im Rahmen ihrer eingehenden
Begutachtung erhebliche Defizite bereits bei der Erfüllung
der Minimalanforderungen an eine ausreichende körperliche
Versorgung und den Schutz der beiden Kinder sowie bei der
Vermittlung von Regeln festgestellt.
13
Auch im Rahmen der über einen Zeitraum von
mehr als drei Jahren installierten intensiven
familienpädagogischen Betreuung sei es nicht im
erforderlichen Maß gelungen, der Mutter die zur
eigenverantwortlichen und eigenständigen Betreuung,
Versorgung und Erziehung ihrer Kinder erforderlichen
Fähigkeiten zu vermitteln. Aus Sicht der in die ambulante
Hilfe einbezogenen Fachkräfte sei auf diesem Weg eine
Verbesserung der Situation nicht mehr zu erwarten gewesen.
Die Hilfsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, die Familienhilfe
habe erfolglos beendet werden müssen. Der Senat sehe sich an
diese Einschätzung der mit der konkreten Situation vertrauten
Fachkräfte gebunden. Er habe keine Veranlassung, an deren
Richtigkeit zu zweifeln. Alle in die Familienhilfe
eingebundenen Personen hätten gleichermaßen berichtet, dass
sich die häusliche Situation und die Entwicklung der Kinder
mit der intensiven Unterstützung durch Familienhilfe,
Hauswirtschafterin und sozialpädagogische Begleitung zwar
(zunächst) verbessert habe, dass mit diesen Hilfen aber keine
anhaltenden Veränderungen im Verhalten der Mutter hätten
erreicht werden können, ihr insbesondere nicht die
Fähigkeiten hätten vermittelt werden können, die Bedürfnisse
ihrer Kinder selbständig zu erkennen und entsprechend zu
handeln.
14
g) Die beiden Kinder wurden am 15. November
2013 in eine Pflegefamilie überführt.
15
h) Die durch die Beschwerdeführerin erhobene
Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom
19. Dezember 2013 zurückgewiesen.
16
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 6 Abs. 2
Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
17
Aufgrund des Sachverhalts habe das
Oberlandesgericht nicht zur Feststellung eines bereits
eingetretenen Schadens der Kinder oder einer gegenwärtigen
nachhaltigen Gefährdung gelangen können. Die Sachverständigen
hätten im Rahmen ihrer Begutachtung festgestellt, dass eine
akute Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei nachgewiesen
werden könne und aus gutachterlicher Sicht nicht sicher als
gegeben angesehen werde. Die von den Sachverständigen
festgestellte mittelfristige Gefährdungslage reiche nicht
aus, um der Beschwerdeführerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu können.
18
Darüber hinaus hätten beide Instanzen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Das
Amtsgericht sei zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erst gar
nicht vorgedrungen, weil es rechtsirrig davon ausgegangen
sei, dass dem Jugendamt bei der Frage, ob der
Beschwerdeführerin weiter ambulante Hilfe zu bewilligen sei
oder die Kinder aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin
herausgenommen werden müssten, ein Beurteilungsrahmen
zustehe, an den das Gericht gebunden sei. Das
Oberlandesgericht sei im Rahmen seiner Entscheidung zu dem
Ergebnis gekommen, mildere Mittel zur Abwehr der Gefährdung
stünden nicht zur Verfügung. Es habe insoweit jedoch
wesentlichen Vortrag und wesentliche Beweisantritte der
Beschwerdeführerin übergangen.
19
Das Oberlandesgericht beschäftige sich im
Rahmen seiner Entscheidung überhaupt nicht mit der in zweiter
Instanz neu aufgetretenen Situation, dass bereits vor Erlass
seiner Entscheidung am 8. November 2013 festgestanden habe,
dass die Beschwerdeführerin fortan nur noch ihre beiden
kleinen Kinder in Obhut habe, so dass die von den
Sachverständigen dargelegte Überforderungssituation bei
Betreuung der vier Kinder nicht mehr bestanden habe.
20
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens und des
Kreisjugendamts lagen der Kammer vor.
21
4. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Landesregierung Rheinland-Pfalz, dem Kreisjugendamt und der
Verfahrensbeiständin zugestellt. Es wurden keine
Stellungnahmen abgegeben.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
23
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin geboten
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
24
1. Die Beschwerdeführerin wird durch die
angegriffenen Entscheidungen in ihrem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
25
a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den
Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der
Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen
Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht
ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107,
150 ). Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern
stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar. Sie ist
nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das
Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen
(s.u., b)) und darf nur unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (s.u., c)).
Diesen Anforderungen werden die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
26
Dabei kommt ein strenger Kontrollmaßstab zur
Anwendung. Zwar sind die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die
Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher
Regelungen im einzelnen Fall grundsätzlich Angelegenheit der
zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Dem
Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich die Kontrolle, ob
die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 ;
stRspr). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum
Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht
für ihr Kind entziehen, besteht hingegen wegen des sachlichen
Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und
Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang
hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 75, 201
). Vor allem prüft das
Bundesverfassungsgericht, ob das Familiengericht in
nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine
nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur
durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber
durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann
sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des
besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne
Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201
) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.
27
b) Die Annahme, hier liege eine die Trennung
der Kinder von der Mutter rechtfertigende
Kindeswohlgefährdung vor, hält verfassungsrechtlicher
Kontrolle am strengen Maßstab des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG
nicht stand.
28
aa) Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern geht, ist dieser Grundrechtseingriff allein zu
den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig.
Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten
nur von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei berechtigen
nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den
Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege
und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst
diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119
; 60, 79 ). Es gehört nicht zur
Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der
Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des
Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre
Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer
Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass
Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder
vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79
; BVerfGK 13, 119 ). Um eine
Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das
elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß
erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie
in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ).
Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in
§ 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer
nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits
ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr
gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei
ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit
ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl.
BVerfGK 19, 295 ; BGH, Beschluss vom 15.
Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344
).
29
bb) Dass die beiden Kinder bei einem Verbleib
bei ihrer Mutter in ihrem körperlichen, geistigen oder
seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sind, lässt sich
aufgrund der Erwägungen beider Gerichte nicht mit der
gebotenen Sicherheit feststellen.
30
(1) Amtsgericht und Oberlandesgericht stützen
die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung maßgeblich auf
das eingeholte Sachverständigengutachten, obwohl dieses weder
ausdrücklich noch in der Sache zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung im Sinne eines bereits
eingetretenen Schadens der Kinder oder einer gegenwärtigen
Gefahr besteht. Die Gutachter führen aus, eine „akute
Kindeswohlgefährdung“ sei bei keinem der Kinder zweifelsfrei
nachgewiesen. Zwar sehen sie eine „mittel- bzw. langfristige
Gefährdung“ des Kindeswohls. Eine künftige Gefährdung
begründet jedoch keine nachhaltige Kindeswohlgefahr im
verfassungsrechtlichen Sinne.
31
Vor diesem Hintergrund ist auch die im
Wesentlichen auf die Feststellungen der Sachverständigen
gestützte, in der Begründung beider Gerichte zentrale Annahme
tatsächlich nicht hinreichend nachvollziehbar, die Mutter
erfülle bereits die Minimalanforderungen an eine ausreichende
körperliche Versorgung ihrer Kinder nicht. Das
Oberlandesgericht führt dies nicht aus. Das Amtsgericht
zitiert hierfür zwar zusätzlich die Feststellung der
Sachverständigen, es bestünden Defizite der
Beschwerdeführerin bei der Beschaffung von
witterungsgerechter Kleidung für die Kinder, in der
Organisation des Alltags, in der Hautpflege der Kinder mit
Neurodermitis, hinsichtlich einer allergenarmen Umgebung zu
Hause, bei der Zahnpflege, bei der Beschränkung des
Medienkonsums und bei der Zubereitung kindgerechter
Mahlzeiten. Diese Aufzählung von Defiziten lässt erkennen,
dass hier keine guten Bedingungen für die Entwicklung eines
Kindes bestehen. Auf einen eingetretenen Schaden oder eine
gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG lässt
die bloße Inbezugnahme dieser Umstände jedoch schon deshalb
nicht schließen, weil die Sachverständigen selbst hieraus
lediglich eine mittel- bis langfristige Gefährdung abgeleitet
haben.
32
(2) Weil die Sachverständigen in ihrem
Gutachten eine nachhaltige Kindeswohlgefahr weder im Ergebnis
noch der Sache nach festgestellt haben, hätten die Gerichte
selbst aufzeigen müssen, aus welchen Umständen sie schließen,
dass bereits ein Schaden bei den Kindern eingetreten ist oder
eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass
sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche
Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt und
worin dieser Schaden konkret besteht. Tatsächlich haben beide
Gerichte weitere Umstände angeführt. Diese tragen die Annahme
einer nachhaltigen Kindeswohlgefahr jedoch nicht.
33
(a) Das Amtsgericht führt ergänzend aus, die
Unfähigkeit der Mutter, für eine schadfreie Umgebung der
Kinder zu sorgen, zeige sich auch daran, dass sie, obwohl bei
den beiden älteren Kindern chronische Hauterkrankungen
vorlagen, nicht für ein hygienisches Lebensumfeld Sorge
getragen habe. Die Wohnung sei oft in einem chaotischen und
unhygienischen Zustand gewesen. Zudem habe die Mutter zuletzt
auch noch einen Hund angeschafft. Bei im Übrigen körperlich
gesunden Familienmitgliedern und grundsätzlich hygienischen
Lebensumständen möge die Anschaffung eines Haustieres
regelmäßig kein gewichtiger Negativfaktor sein. Unter
Beachtung der Erkrankungen der Kinder und der ohnehin sehr
bedenklichen Zustände der Wohnung zeige dies allerdings, dass
die Mutter die eigene Situation und Belastbarkeit völlig
falsch einschätze.
34
Zwar bietet die häusliche Situation der
Beschwerdeführerin deren Kindern zweifelsohne auch insoweit
keine guten Entwicklungsbedingungen. Eine die Trennung der
Kinder von der Mutter rechtfertigende nachhaltige
Kindeswohlgefahr vermag der vom Amtsgericht hervorgehobene
Umstand, dass die Mutter trotz chronischer Hauterkrankungen
der Kinder zusätzlich ein Haustier angeschafft hat, aber
schon deshalb nicht zu begründen, weil die beiden hautkranken
Kinder nicht mehr im Haushalt der Mutter leben. Dass die
beiden verbliebenen Kinder unter vergleichbaren
Gesundheitsproblemen leiden, ist nicht ersichtlich.
Ungeachtet der Frage, ob das beschriebene Verhalten überhaupt
eine Art. 6 Abs. 3 GG genügende nachhaltige
Kindeswohlgefahr begründen konnte, lässt sich eine Trennung
von Kind und Eltern grundsätzlich nicht auf eine in der
Vergangenheit liegende Gefährdungslage stützen, weil es auch
dann an der verfassungsrechtlich geforderten Gegenwärtigkeit
einer konkreten Gefahr fehlt.
35
Das Amtsgericht selbst gelangt folgerichtig,
jedoch verfassungsrechtlich nicht ausreichend lediglich zu
der Einschätzung, dass für die betroffenen Kinder eine
„latente“ Gefahrensituation im Haushalt der Mutter
bestehe.
36
(b) Eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung
lässt sich entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts
auch nicht aus dem Verhalten des älteren der beiden Kinder im
Kindergarten herleiten. So begründen weder das von der
Verfahrensbeiständin beschriebene introvertierte Wesen des
Kindes noch eine gewisse Distanziertheit des Kindes zur
Mutter und zu anderen Personen oder gar der Umstand, dass das
Kind an Aktivitäten in der Kindergartengruppe nur
eingeschränkt teilnehme und entweder allein oder mit zwei
anderen Kindern spiele, die ebenfalls nur bedingt in die
Gruppe integriert seien, eine die Trennung von Mutter und
Kindern rechtfertigende Kindeswohlgefahr.
37
c) Die Entscheidungen genügen zudem nicht den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die
Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen
(vgl. BVerfGE 60, 79 ). Das setzt voraus, dass die
Trennung zur Erreichung der Abwendung einer nachhaltigen
Kindeswohlgefahr geeignet und erforderlich ist und dazu in
angemessenem Verhältnis steht.
38
aa) Es lässt sich nicht mit hinreichender
Sicherheit feststellen, dass die Trennung der Kinder von der
Mutter geeignet ist, die von den Gerichten angenommenen
Gefahren zu beseitigen oder abzumildern. Zwar wäre die
Trennung grundsätzlich geeignet, die nach Ansicht der
Gerichte bei der Mutter für die Kinder bestehenden Gefahren
zu beseitigen. Allerdings ruft die Trennung des Kindes von
den Eltern regelmäßig eigenständige Belastungen des Kindes
hervor, weil das Kind unter der Trennung selbst dann leiden
kann, wenn sein Wohl bei den Eltern nicht gesichert war. Eine
Maßnahme kann nicht ohne Weiteres als zur Wahrung des
Kindeswohls geeignet gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige
Folgen für das Kindeswohl haben kann. Solche negativen Folgen
einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer
Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 19,
295 ) und müssten durch die Beseitigung der
festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die
Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessern
würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB
247/11 -, FamRZ 2012, S. 99 ).
39
Dies lässt sich hier nicht feststellen. Weder
das Oberlandesgericht noch das Amtsgericht haben die Folgen
der plötzlichen Herausnahme der Kinder aus ihrer gewohnten
Umgebung sowie der Trennung von ihrer Mutter und der
Unterbringung in einer Pflegefamilie ins Verhältnis zu den
negativen Folgen eines weiteren Verbleibens der Kinder bei
der Mutter gesetzt.
40
bb) Schließlich sind die konkret getroffenen
Anordnungen zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht
erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme nur dann, wenn
kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das zur Erreichung
des angestrebten Zwecks gleich gut geeignet ist (vgl. BVerfGE
100, 313 ).
41
(1) Der Staat muss darum, bevor er Kinder von
ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, durch
helfende, unterstützende, auf Herstellung oder
Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens
der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu
erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79
). In Übereinstimmung mit diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen erklärt § 1666a
Abs. 1 Satz 1 BGB Maßnahmen, mit denen eine Trennung des
Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann
für zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
42
(2) Dass keine milderen Mittel zur Verfügung
standen, die ebenso geeignet gewesen wären, die festgestellte
Gefährdung von den Kindern abzuwenden, lässt sich hier nicht
mit hinreichender Sicherheit feststellen. Als mildere Mittel
kommen Maßnahmen in Betracht, die einen Verbleib der Kinder
bei der Beschwerdeführerin mit staatlicher Hilfe ermöglichen
könnten. Zu Recht haben darum beide Gerichte die Frage
weiterer Hilfemaßnahmen aufgeworfen. Beide Gerichte haben
indessen verneint, dass die von ihnen angenommene
Kindeswohlgefährdung durch weitere Hilfemaßnahmen abgewendet
werden könnte und haben solchen Maßnahmen damit im konkreten
Fall die Eignung zur Zweckerreichung abgesprochen. Insoweit
halten weder die Ausführungen des Oberlandesgerichts noch die
des Amtsgerichts der hier notwendig strengen
verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
43
(a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts
lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die
angenommene Kindeswohlgefährdung nicht durch weitere
öffentliche Hilfemaßnahmen abgewendet werden könnte. Die
Beschwerdeführerin ist bereit, Hilfen anzunehmen und hat
deren Fortsetzung erfolglos beantragt. Das Oberlandesgericht
geht allerdings davon aus, dass mit den gewährten Hilfen
keine anhaltenden Veränderungen im Verhalten der Mutter
erreicht werden können. Für diese Annahme ist eine
hinreichende tatsächliche Grundlage jedoch nicht
erkennbar.
44
(aa) Die Feststellung des Oberlandesgerichts,
alle in die Familienhilfe eingebundenen Personen hätten
„gleichermaßen“ berichtet, dass mit den gewährten Hilfen
keine anhaltenden Veränderungen im Verhalten der Mutter
hätten erreicht werden können, ist nicht nachvollziehbar.
Zwar haben sich das Kreisjugendamt, die Verfahrensbeiständin
und andere Helfer aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin für
eine Herausnahme der Kinder aus deren Haushalt ausgesprochen.
Im Gegensatz dazu wurde jedoch in den dem Gericht
vorliegenden Berichten des zuletzt in der Familie tätigen
Familienhilfeträgers eine insgesamt positive Entwicklung
festgestellt. So wird etwa im Bericht für den Zeitraum 1.
Oktober 2011 - 1. Februar 2012 ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin die Wohnung jede Woche etwas mehr
strukturiere, sie nehme Verbesserungsvorschläge an und
entwickle eigene Lösungen daraus. Laut Bericht für den
Zeitraum 5. Januar 2012 - 4. September 2012 sei weiter ein
Prozess der ständigen Verbesserung erkennbar. In ihrem
Bericht für den Zeitraum 14. September 2012 - 31. Dezember
2012 führen die Familienhelfer schließlich aus, dass eine
„Fortführung der positiven Entwicklung“ zu verzeichnen sei.
Ausweislich des Protokolls der Anhörung am 27. März 2013
im amtsgerichtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung,
dessen Akte beizuziehen die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren beantragt hatte, berichtete die
Familienhelferin außerdem, dass die Beschwerdeführerin sich
stabilisiert habe und der Alltag besser geregelt gewesen sei.
Die Mutter habe die Unterstützung der Familienhelferin
durchgehend angenommen. Sie habe während ihrer Zeit in der
Familie weder eine Verwahrlosung noch eine sonstige konkrete
Gefährdung der Kinder gesehen. Diese seien versorgt worden,
wenn auch nicht optimal. Sie hätte zuletzt den Eindruck
gehabt, dass die Beschwerdeführerin es mit fremder Hilfe
schaffen würde, auch ihre Berufstätigkeit sowie die
zahlreichen Termine, die für die Kinder und sie selbst
wahrgenommen werden müssen, zu regeln.
45
Es findet sich keine Begründung dafür, warum
diesen Aussagen keine Bedeutung beigemessen werden sollte.
Zwar ist es offenbar zu Unstimmigkeiten zwischen Jugendamt
und freien Trägern gekommen. So ist auch im
Sachverständigengutachten ausgeführt, dass es zum Ende des
Hilfezeitraums einige „Ungereimtheiten“ gegeben habe, die
nicht näher bewertet werden könnten. Daraus folgt jedoch
nicht ohne Weiteres, dass die Aussagen der freien Träger
unbeachtlich sind.
46
(bb) Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen
gewesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Wechsels
der beiden älteren Kinder in die Obhut des Vaters im März und
im Juni 2013 zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Oberlandesgerichts nur noch zwei Kinder zu betreuen hätte.
Vor diesem Hintergrund drängt sich die vom Gericht nicht
beantwortete Frage auf, ob weitere Hilfemaßnahmen eventuell
eine weitergehende Wirkung entfalten würden als zu der Zeit,
als sich vier Kinder in der Obhut der Beschwerdeführerin
befanden. Zwar haben die Sachverständigen im Rahmen ihrer
Anhörung vor dem Amtsgericht auch für den Fall der
verkleinerten Familie eine Kindeswohlgefährdung angenommen.
Die Sachverständigen haben jedoch gerade nicht die Situation
im Falle fortgesetzter Hilfemaßnahmen bewertet, sondern haben
die Situation für den Fall beurteilt, dass die
Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern auf sich gestellt
wäre.
47
(b) Auch die Ausführungen des Amtsgerichts
lassen nicht erkennen, dass die angenommene
Kindeswohlgefährdung nicht durch mildere Mittel in Gestalt
weiterer öffentlicher Hilfemaßnahmen abgewendet werden
könnte. Das Amtsgericht sah sich insoweit an die Einschätzung
des Jugendamts gebunden und hat es versäumt, selbständig zu
ermitteln, ob öffentliche Hilfen tatsächlich geeignet waren,
die Kindeswohlgefahr abzuwenden (aa). Die Eignung
öffentlicher Hilfen war nicht allein durch die Weigerung des
Jugendamts ausgeschlossen, der Beschwerdeführerin weitere
Hilfen zu gewähren (bb).
48
(aa) Das Amtsgericht konnte nicht allein
aufgrund der ungeprüft übernommenen Einschätzung des
Jugendamts davon ausgehen, die Fortführung der Hilfemaßnahmen
sei nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in den Stand zu
versetzen, ihrer Elternverantwortung gerecht zu werden. Dies
hätte das Amtsgericht vielmehr eigenständig ermitteln
müssen.
49
Das Familiengericht hat bei der Entscheidung
nach §§ 1666, 1666a BGB zu ermitteln, ob die
tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des
Sorgerechts vorliegen. Es muss sein Verfahren so gestalten,
dass es selbst möglichst zuverlässig die Grundlage einer am
Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl.
BVerfGE 55, 171 ). Die hier maßgebliche Frage, ob
der Gefahr für die Kinder nicht auf andere Weise als durch
Trennung von den Eltern, auch nicht durch öffentliche Hilfen,
begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB),
betrifft eine verfassungsrechtlich zentrale
Tatbestandsvoraussetzung und muss darum vom Familiengericht
von Amts wegen aufgeklärt werden. Ob öffentliche Hilfen
erfolgversprechend sind, muss das Familiengericht letztlich
in eigener Verantwortung beurteilen, wozu es sich eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage verschaffen und diese in
seiner Entscheidung auch darlegen muss (vgl. BVerfGK 13, 119
). Die eigene Ermittlungspflicht trägt
dazu bei, zu verhindern, dass Kinder von ihren Eltern
getrennt werden, ohne dass die Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 3 GG vorliegen und schützt damit Grundrechte
der Eltern und des Kindes.
50
Weil die Ermittlungspflicht grundrechtliche
Schutzfunktion entfaltet, können sich die Gerichte ihrer
nicht ohne gesetzliche Grundlage entledigen - auch nicht im
Wege der Annahme einer Bindung an Feststellungen des
Jugendamts. Ob eine gesetzliche Bindung des Familiengerichts
an die Feststellungen und Wertungen des Jugendamts besteht,
ist - ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit einer solchen
Bindung mit dem Grundgesetz - zunächst eine Frage der
Auslegung des einfachen Rechts. Aus §§ 1666, 1666a BGB
oder den Vorschriften des SGB VIII über die Gewährung
öffentlicher Hilfen ist für die Annahme einer Bindung des
Familiengerichts an die Feststellungen des Jugendamts nichts
erkennbar. Das Amtsgericht behauptet eine solche Bindung
zwar, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese durch Auslegung
des geltenden Rechts hergeleitet werden könnte. Eine Bindung
ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über die
verfassungsrechtliche Anerkennung administrativer
Letztentscheidungsrechte. Danach sind behördliche
Entscheidungen in besonderen, wiederum gesetzlich zu
bestimmenden Konstellationen gerichtlich nur eingeschränkt
auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Dies gilt für
behördliche Planungs- und Ermessensentscheidungen sowie
ausnahmsweise für gebundene Entscheidungen, bei denen der
Gesetzgeber der Verwaltung im Verhältnis zur die Verwaltung
kontrollierenden Gerichtsbarkeit einen sogenannten
Beurteilungsspielraum eingeräumt hat (vgl. BVerfGE 129, 1
m.w.N.). Diese Grundsätze kommen hier -
ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage - jedoch
bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die
familiengerichtliche Entscheidung nach § 1666 BGB nicht
als Kontrolle behördlicher Entscheidungen, sondern als eigene
und originäre Sachentscheidung des Gerichts ausgestaltet ist.
Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Jugendamts
über die Gewährung öffentlicher Hilfen obliegt de lege lata
nicht den Familiengerichten, sondern den Verwaltungsgerichten
(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6/00 -,
juris, Rn. 11; Coester, in: Staudinger, 2009,
§ 1666a, Rn. 13; Olzen, in: Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage, 2012, § 1666, Rn.
177).
51
Dass das Familiengericht bei der Entscheidung
nach § 1666 BGB nicht rechtlich an die Einschätzung des
Jugendamts zur Eignung weiterer Hilfemaßnahmen gebunden ist,
schließt freilich nicht aus, dass es bei der ihm aufgegebenen
Ermittlung der für und gegen einen Sorgerechtsentzug
sprechenden Tatsachen auch die Aussagen der seitens des
Jugendamts mit dem Sachverhalt befassten Fachkräfte
heranzieht. Das gilt auch für deren Einschätzung der
Zweckerreichungseignung weiterer Hilfemaßnahmen. Beim
Jugendamt werden häufig aufgrund unmittelbarer Kontakte mit
den betroffenen Familien gute Kenntnisse über den einzelnen
Sachverhalt bestehen, die sich das Familiengericht bei seiner
Entscheidungsfindung zunutze machen kann. Das Gericht hat
diese Aussagen jedoch wie die Angaben anderer mit dem Fall
befasster Personen genau zu analysieren, mit anderen
Informationen abzugleichen und in den größeren sachlichen
Kontext zu stellen, um so etwa besondere
Spannungsverhältnisse berücksichtigen zu können, wie sie hier
zwischen staatlichen Stellen und freien Trägern aufgetreten
zu sein scheinen. Es hat all das rechtlich zu würdigen und
vor diesem Hintergrund eine eigene Entscheidung darüber zu
treffen, ob die Entziehung des Sorgerechts durch (weitere)
Maßnahmen öffentlicher Hilfe abgewendet werden kann und darum
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleiben muss. Dem
wird das Familiengericht nicht gerecht, wenn es ohne Weiteres
von einer Bindung an die Einschätzung des Jugendamts
ausgeht.
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(bb) Das Amtsgericht durfte die
Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen auch nicht deshalb als
denkbares milderes Mittel außer Betracht lassen, weil die
Durchführung einer vom Jugendamt bereits abgelehnten
Hilfemaßnahme praktisch nicht durchsetzbar wäre. Zwar ist
ungewiss, ob das Familiengericht befugt ist, das Jugendamt
zur Gewährung öffentlicher Hilfen zu verpflichten. Jedoch
können die Personensorgeberechtigten den Anspruch auf Hilfen
nach §§ 27 ff. SGB VIII grundsätzlich vor den
Verwaltungsgerichten durchsetzen. Allerdings ist der Mutter
hier auch das Recht zur Beantragung von Hilfen entzogen und
gerade auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen
worden. Das Jugendamt kann den Anspruch auf öffentliche
Hilfen im Weigerungsfall nicht gegen sich selbst im
Gerichtswege durchsetzen. Das den Eltern unverändert
zustehende Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
gebietet indessen, auch in diesem Fall eine effektive
Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung der behördlichen
Entscheidungen zu eröffnen. Mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
wäre es nicht zu vereinbaren, wenn im grundrechtssensiblen
Bereich des Kindesschutzes eine Situation entstünde, in der
behördliche Entscheidungen über die Gewährung öffentlicher
Hilfen gerichtlicher Überprüfung entzogen wären. Das gilt
erst recht dann, wenn diese Hilfen - wie hier - ein Mittel
zur Abwendung der Trennung des Kindes von den Eltern sein
können (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB), ohne deren Gewährung
das Kind von den Eltern getrennt werden müsste. Das
Amtsgericht durfte darum nicht allein wegen der ablehnenden
Haltung des Jungendamts von der fehlenden Möglichkeit
öffentlicher Hilfen ausgehen.
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(cc) Das hier aus der Annahme einer
vollumfänglichen Bindung an die Einschätzung des
Kreisjugendamts resultierende Defizit bei der Ermittlung und
Berücksichtigung milderer Mittel führt angesichts der
Eingriffsintensität ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit
der Entscheidung.
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2. Ob darüber hinaus der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier dahinstehen.
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3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19.
Juni 2013 und des Oberlandesgerichts vom 8. November 2013
beruhen auf den möglichen Verstößen gegen das Elternrecht. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei
ausreichender Ermittlung und Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls im Lichte des bei der Trennung eines Kindes von
den Eltern von Verfassungs wegen anzulegenden
Beurteilungsmaßstabs eine Entscheidung zugunsten der
Beschwerdeführerin getroffen hätten.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).