BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 16/02 -
der Frau H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig, Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das der
Beschwerdeführerin in vollständig abgefasster Form erst mehr
als 12 Monate nach der Verkündung zugestellt wurde.
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1. Im Ausgangsverfahren gab das Arbeitsgericht
der Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin statt,
verurteilte den Beklagten zur Weiterbeschäftigung der
Beschwerdeführerin und wies den Antrag des Beklagten ab, das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gemäß
§§ 9, 10 KSchG aufzulösen.
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Das Landesarbeitsgericht änderte auf die
Berufung des Beklagten die arbeitsgerichtliche Entscheidung
durch Urteil vom 16. November 2000 ab: Es löste das
Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG auf und
verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung; die
Revision ließ es nicht zu. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin erst mehr als 12 Monate nach der
Verkündung, am 4. Dezember 2001, in vollständig abgefasster
Form zugestellt.
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Beim Bundesarbeitsgericht ging am 4. Januar
2002 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die
Nichtzulassung der Revision im landesarbeitsgerichtlichen
Urteil ein. Hierüber wurde bisher nicht entschieden.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 4.
Januar 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und von Art. 103 Abs.
1 GG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur
Begründung beruft sie sich auf die Entscheidung der 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März
2001 - 1 BvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982). Außerdem sei ihr
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das
Landesarbeitsgericht ihren Vortrag zum Auflösungsantrag nicht
zur Kenntnis genommen habe.
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3. Zur Verfassungsbeschwerde sind das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens
angehört worden. Das Bayerische Staatsministerium hat sich
dahin geäußert, dass es selbst und der Vorsitzende der
zuständigen Landesarbeitsgerichtskammer die verspätete
Urteilszustellung außerordentlich bedauerten. Der Beklagte
des Ausgangsverfahrens hat keine Stellung genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.
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Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
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Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -,
NZA 2001, S. 982 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig,
weil sie nicht fristgemäß erhoben wurde.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines
Monats zu erheben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Maßgebender Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen
landesarbeitsgerichtliche Urteile, in denen die Revision
nicht zugelassen wurde und die nach Ablauf von fünf Monaten
seit ihrer Verkündung noch immer nicht abgesetzt sind, ist
der Tag des Ablaufs der Fünf-Monats-Frist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 -
1 BvR 383/00 -, NZA 2001, S. 982 ). Die im
Berufungsverfahren unterlegene Partei hat nach Ablauf der
Fünf-Monats-Frist nicht nur das Recht, unmittelbar
Verfassungsbeschwerde gegen eine solche
landesarbeitsgerichtliche Entscheidung einzulegen. Sie ist
auch gehalten, ab diesem Zeitpunkt Verfassungsbeschwerde zu
erheben, weil mit Überschreiten der Fünf-Monats-Frist
endgültig feststeht, dass eine rechtsstaatlich unbedenkliche
Urteilsbegründung durch das Landesarbeitsgericht nicht mehr
erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -, NZA 2001,
S. 982 ).
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Dem hat die Beschwerdeführerin nicht genügt.
Das Landesarbeitsgericht hat das angegriffene Urteil im
November 2000 verkündet. Die Verfassungsbeschwerde ist aber
erst am 4. Januar 2002, mithin verspätet, erhoben worden.
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b) Gegen die Versäumung der Einlegungsfrist
ist der Beschwerdeführerin keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
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War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden
verhindert, die Einlegungsfrist einzuhalten, ist ihm auf
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
(§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat die
Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich
beantragt. Aber selbst wenn ihr Begehren als Antrag auf
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist zu
verstehen sein sollte, wäre ihr keine Wiedereinsetzung zu
gewähren. Denn sie hätte die Wiedereinsetzungsfrist
versäumt.
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Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem
Wegfall des Hindernisses zu laufen und beträgt zwei Wochen
(§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Als Hindernis in diesem
Sinne ist die Unkenntnis der Beschwerdeführerin von ihrer
Obliegenheit anzusehen, das vom Landesarbeitsgericht ohne
Revisionszulassung verkündete und nach Ablauf der
Fünf-Monats-Frist noch immer nicht zugestellte Urteil
innerhalb eines weiteren Monats mit der Verfassungsbeschwerde
anzugreifen. Dieses Hindernis ist weggefallen durch die
mögliche Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten von dem
hierzu ergangenen Kammerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -,
NZA 2001, S. 982 ). Das Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten muss sich die Beschwerdeführerin
zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
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Kenntnis von diesem Beschluss zu erlangen war
seit seiner Veröffentlichung jedenfalls in der Neuen
Zeitschrift für Arbeitsrecht, Heft 17 vom 10. September 2001
(NZA 2001, S. 982), möglich, nachdem es schon zuvor
entsprechende Veröffentlichungen gegeben hatte (im Juni 2001:
JURIS sowie FachanwArbR 2001, S. 174; im Juli 2001: EzA
§ 551 ZPO Nr. 9 sowie NJW 2001, S. 2161, allerdings mit
unzutreffendem redaktionellem Leitsatz; im August 2001: DStZ
2001, S. 608). Die Wiedereinsetzungsfrist war damit
verstrichen, als die Verfassungsbeschwerde am 4. Januar 2002
erhoben wurde.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.