BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1602/08 -
des Herrn F...
des Herrn Sch...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 25. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer zu 2)
die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag
auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen
abgelehnt.
Dem Beschwerdeführer zu 1) wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert
Euro) auferlegt.
1
Die Beschwerdeführer beantragen die Anordnung
der Erstattung ihrer Auslagen, nachdem sie ihre
Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Gesetzes zum
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens des Landes Hessen
(Hessisches Nichtraucherschutzgesetz ) für
erledigt erklärt haben.
2
Die Beschwerdeführer sind Gastwirte. Zur
Begründung ihrer im Juni 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde
trugen sie vor, dass sie jeweils eine Einraumgaststätte
betrieben, bei der keine bauliche Möglichkeit bestehe, einen
speziellen Raucherraum einzurichten. Deshalb würden sie von
dem gesetzlich vorgesehenen Rauchverbot existenziell
betroffen und in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Nachdem durch das Gesetz
zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 4.
März 2010 (GVBl I S. 86) unter anderem eine Ausnahmeregelung
für kleine Einraumgaststätten geschaffen worden ist (§ 2
Abs. 5 Nr. 2 HessNRSG), haben die Beschwerdeführer ihre
Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die
Erstattung ihrer Auslagen durch das Land Hessen anzuordnen.
Das Land Hessen hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Beschwerdeführer zu 1) ist auf Zweifel an der Richtigkeit
seines Beschwerdevorbringens hingewiesen worden.
3
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist auch im
Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die
Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kann
insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat,
wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche
Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe
ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das
Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt
erachtet. In einem solchen Fall ist es billig, die
öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung
festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner
Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner
Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE
85, 109 ; 91, 146 ). Zwar
erscheint es im Hinblick auf Funktion und Tragweite der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bedenklich, im
Falle der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund
einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten über
die Auslagenerstattung zu entscheiden und dabei zu
verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer
lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen (vgl.
BVerfGE 33, 247 ). Diese Bedenken greifen
jedoch nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die
verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall -
bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109
).
4
Nach diesen Grundsätzen entspricht es im
vorliegenden Fall der Billigkeit, zugunsten des
Beschwerdeführers zu 2) eine Auslagenerstattung anzuordnen.
Die Verfassungsbeschwerde hat sich dadurch erledigt, dass der
hessische Landesgesetzgeber die angegriffene Vorschrift
geändert und eine Ausnahmeregelung für getränkegeprägte
Einraumgaststätten geschaffen hat. Vorausgegangen war, dass
das Bundesverfassungsgericht ähnliche Vorschriften in
Nichtraucherschutzgesetzen anderer Bundesländer für mit dem
Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, weil sie Betreiber
kleinerer Einraumgaststätten mit getränkegeprägtem Angebot in
unzumutbarer Weise belasteten (vgl. BVerfGE 121, 317
). Der Beschwerdeführer zu 2) betreibt
eine solche Gaststätte.
5
Demgegenüber entspräche es nicht der
Billigkeit, auch dem Beschwerdeführer zu 1) eine Erstattung
seiner Auslagen zuzusprechen. Bei seiner Gaststätte handelt
es sich - entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift
- nicht um eine Einraumgaststätte, bei der die Einrichtung
eines Rauchernebenraums aus baulichen Gründen nicht möglich
ist. Vielmehr erstrecken sich die Räumlichkeiten, wie der
Beschwerdeführer zu 1) inzwischen eingeräumt hat, über
mehrere Räume, die auf zwei Stockwerke seines Hauses verteilt
sind. Im Internet wird unter anderem damit geworben, dass „im
separaten Billard-Raum oder im großen Snooker-Salon im 1.
Stock“ kleinere Versammlungen oder Geselligkeiten stattfinden
könnten. Damit gehört die Gaststätte des Beschwerdeführers zu
1) gerade nicht zu dem besonderen Typus von Gaststätten, die
durch die ursprüngliche Fassung des Gesetzes unzumutbar
belastet wurden.
6
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein solcher Missbrauch liegt
unter anderem dann vor, wenn gegenüber dem
Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über
entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt
es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die
Sorgfaltspflichten erfolgt; ein vorsätzliches Verhalten oder
gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.
November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris
m.w.N.). Die Frage, ob es sich bei den Gaststätten der
Beschwerdeführer um Einraumgaststätten handelte, war
erkennbar entscheidungserheblich. Der Beschwerdeführer zu 1)
richtete seine gesamte Argumentation - ebenso wie bereits bei
einer früheren erfolglosen Verfassungsbeschwerde - maßgeblich
auf diesen Gesichtspunkt aus. Dabei war die Aussage, bei
seiner Gaststätte handele es sich um eine Einraumgaststätte,
bei der keine bauliche Möglichkeit bestehe, einen speziellen
Raucherraum einzurichten, offenkundig wahrheitswidrig. Soweit
er nunmehr geltend macht, aus seiner subjektiven Sicht
handele es sich wegen einer eingeschränkten Nutzung der Räume
gleichwohl um eine Einraumgaststätte, lässt sich dies kaum
nachvollziehen. Jedenfalls die Aussage, es bestehe keine
bauliche Möglichkeit, einen speziellen Raucherraum zu
schaffen, lässt sich angesichts der bestehenden Nebenräume in
keiner Weise vernünftig erklären.
7
Der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr steht
es nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zu 1) die
Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Während nach
§ 34 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der bis zum 10. August
1993 geltenden Fassung eine Missbrauchsgebühr nur in Betracht
kam, wenn eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt oder verworfen
wurde, setzt die heute geltende Fassung keine bestimmte Art
der Erledigung voraus. Mit seinem Antrag auf
Auslagenerstattung macht der Beschwerdeführer zu 1) deutlich,
dass er inhaltlich an seiner missbräuchlichen
Verfassungsbeschwerde festhält, und behindert das
Bundesverfassungsgericht durch diese sinnentleerte Belastung
seiner Arbeitskapazitäten bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben.