BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1608/02 -
der Dental GmbH ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 26. September 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger
Werbung.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, betreibt ein Zahnlabor, den Handel
mit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet
der Zahnheilkunde. Außerdem bietet sie zahnärztliche
Behandlungen in einer Klinik an. Sie unterhält einen OP-Saal
mit Schleuse, eine vollständige Operationseinrichtung sowie
eine Einrichtung für die allgemeine Anästhesie, eine
zahnärztliche Behandlungseinheit, sieben Krankenzimmer, ein
Nachtschwesternzimmer sowie einen Sanitätsbereich mit Küche
und Wäscheeinheit. Sie beschäftigt bis zu drei approbierte
Zahnärzte bzw. Oralchirurgen sowie eine entsprechende Anzahl
von Zahnarzthelferinnen und Dentalhygienekerinnen. Für ihre
Behandlungsleistungen warb sie - unter anderem in der
Zeitschrift "auto, motor und sport" - mit folgendem
Anzeigentext:
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dentalästhetica
Institut für
orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde
Unser langjährig
erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre
ein individuelles Behandlungskonzept für Sie:
- Ästhetische
Zahnkonturierung mit Keramik-Schalen (Veneers )
- beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende
Versorgung
mit künstlichen Zahnwurzeln (Implantate )
- Komplettbehandlung des Gebisses mit Keramik, Kronen
und Inlays
Die Behandlung erfolgt
in wenigen Sitzungen und auf Wunsch
selbstverständlich unter Vollnarkose .
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Die Zahnärztekammer Nordrhein sah in dieser
Werbung einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 der
Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom
19. April 1997 (MBl NW S. 790; im Folgenden: BO),
der dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt, und
damit gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (im Folgenden: UWG). Sie nahm die
Beschwerdeführerin vor dem Landgericht darauf in Anspruch, es
zu unterlassen, auf die von ihr angebotenen
zahnheilkundlichen Leistungen hinzuweisen. Hilfsweise
beantragte die Zahnärztekammer Unterlassung der konkreten
Werbung.
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Soweit der Klageantrag auch auf Irreführung
gestützt war, hatte die Beschwerdeführerin beim
Bundesgerichtshof Erfolg, der aber den Rechtsstreit an das
Oberlandesgericht zurückverwies, um klären zu lassen, ob die
Beschwerdeführerin nicht gegen das Werbeverbot im Berufsrecht
verstoßen habe.
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Im wieder eröffneten Berufungsverfahren
verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin
erneut zur Unterlassung der Werbung. Die Werbung stelle einen
Verstoß gegen das Werbeverbot für Zahnärzte gemäß § 20
Abs. 1 BO und damit eine Verletzung des § 1 UWG unter
dem Aspekt des Gesetzesverstoßes dar. Zwar sei das
Werbeverbot nicht unmittelbar auf die Beschwerdeführerin als
Klinik anwendbar. Sie habe jedoch einen Verstoß des bei ihr
beschäftigten Zahnarztes Dr. B. veranlasst und hafte damit
unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen
Störerhaftung. Der Verstoß von Dr. B. gegen das
Wettbewerbsrecht sei darin zu sehen, dass er die angegriffene
Werbung kannte und duldete.
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Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision
nahm der Bundesgerichtshof nicht an. Die Rechtssache habe
keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im
Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Im Streitfall
stünden nur zahnärztliche Behandlungen in Rede, die im
Allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch von
niedergelassenen Zahnärzten erbracht werden könnten. Zwar
verfüge die Beschwerdeführerin über Möglichkeiten, einen
Patienten auch stationär aufzunehmen. Dies rechtfertige es
jedoch nicht, sie einer Klinik gleichzustellen, die im
Schwerpunkt stationäre Behandlungen anbietet, und ihr -
anders als niedergelassenen Zahnärzten - eine ausschließlich
auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu
gestatten. Überdies sei die Anzeige in einer bundesweit
verbreiteten Publikumszeitschrift erschienen. Dies sprenge
den Rahmen, den ein dieselben Leistungen anbietender
niedergelassener Zahnarzt zu beachten habe.
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2. Mit ihrer fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch den
Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs. Jede Zahnklinik
beschäftige Zahnärzte, die die Werbemaßnahmen ihrer Klinik
naturgemäß kennten und duldeten. Sähe man dies als
Wettbewerbsverstoß der Zahnärzte an, wäre ein solcher Verstoß
stets zugleich von der werbenden Klinik veranlasst, die dann
ihrerseits gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Im Ergebnis
wäre daher die Beurteilung der Werbung von Zahnkliniken in
vollem Umfang der Werbung von Zahnärzten gleichgestellt und
unterstünde dem Werbeverbot gemäß § 20 Abs. 1 BO.
Dies widerspreche der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der für Kliniken
Besonderheiten gelten.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Freie Verband Deutscher Zahnärzte e.V. sowie die Klägerin des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Nach Auffassung beider
ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die beanstandete
Werbung diene ihrem Aussagegehalt nach ausschließlich den
kommerziellen Interessen der Beschwerdeführerin. Die Grenze
erlaubter sachlicher Informationen werde überschritten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die
angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum ärztlichen Werberecht hat
das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden
(vgl. BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183;
85, 248). Berufswidrig ist Werbung, die keine
interessengerechte und sachangemessene Information darstellt
(vgl. BVerfGE 82, 18 ). Aus dem Werbeträger allein
kann nicht auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie
der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen
Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche
Integrität der Ärzte geschlossen werden, solange sich die
Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94,
372 ).
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Weiter ist geklärt, dass für Kliniken nicht
dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene
Ärzte. Auch wenn Ärzte oder Zahnärzte Kliniken betreiben,
gelten diese Besonderheiten. Sie tragen den höheren
sachlichen und personellen Aufwand und den laufenden
Betriebskosten Rechnung. Alle Betreiber werden durch
Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die
Gruppe der niedergelassenen Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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a) Grundlage der angegriffenen Entscheidung
ist § 20 BO in Verbindung mit § 1 UWG. Das
angegriffene Werbeverbot ist allerdings nur dann
verfassungskonform, wenn es dahingehend ausgelegt wird, dass
lediglich berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies hat das
Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (vgl.
BVerfGE 71, 162 ) und 1992 wiederholt (vgl.
BVerfGE 85, 248 ). Dem tragen die Berufsordnungen
anderer Kammern (wie z.B. der Zahnnärztekammer
Westfalen-Lippe, vgl. MBl NW 2001, S. 1373) inzwischen
auch Rechnung. Nicht berufswidrig sind interessengerechte und
sachangemessene Informationen (vgl. BVerfGE 82, 18
). Dabei ist auch der mögliche Patientenkreis in
den Blick zu nehmen, der je nach Art der beworbenen
Leistungen, insbesondere im Bereich ästhetischer Korrekturen,
durchaus Besonderheiten aufweisen kann.
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b) Es obliegt den Fachgerichten, die Grenze
zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen - unter
Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der
Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. Die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden,
ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite
der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
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So liegt es hier. Die angegriffene
Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
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Der Bundesgerichtshof hat sich der vom
Oberlandesgericht nicht näher belegten Auffassung
angeschlossen, dass hinter der Klinik letztlich nur einer der
behandelnden Zahnärzte stehe, dem die beanstandete Werbung im
Wesentlichen zugute komme. Das Vorhandensein von
Einrichtungen für die stationäre Aufnahme von Patienten
rechtfertige es daher nicht, der Beschwerdeführerin eine
ausschließlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete
Werbung zu gestatten. Damit ist der Bundesgerichtshof dem
Sachverhalt nicht in der Weise gerecht geworden, die
angesichts seiner grundrechtsbeschränkenden Würdigung
angezeigt gewesen wäre; zudem hat er die genannten Normen
nicht mit den gebotenen verfassungskonformen Einschränkungen
ausgelegt und angewendet.
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aa) § 20 BO betrifft die Werbung für die
ärztliche Tätigkeit des niedergelassenen Zahnarztes. Für
Kliniken gelten dagegen nicht dieselben Werbebeschränkungen
(vgl. BVerfGE 71, 183 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734
). Einrichtung und Ausstattung des Betriebs der
Beschwerdeführerin gehen über das übliche Angebot eines
niedergelassenen Zahnarztes hinaus. Die Beschwerdeführerin
hat vorgetragen, sämtliche für einen Klinikbetrieb
erforderlichen Einrichtungen zu unterhalten und zu nutzen,
insbesondere einen OP-Saal, eine vollständige
Anästhesieeinrichtung sowie Krankenzimmer und entsprechendes
Personal. Dass in diesen Räumlichkeiten möglicherweise auch
ambulante Eingriffe stattfinden, kann der Beschwerdeführerin
nicht entgegengehalten werden. Kliniken stehen den
niedergelassenen Ärzten auch bei Vornahme ambulanter
Eingriffe grundsätzlich nicht gleich. Sofern die Eingriffe in
der Klinik stattfinden und als klinische Leistungen
abgerechnet werden, werden hiermit gewerbliche Umsätze
erzielt (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 2734 ).
Im Übrigen kann bei einer bundesweiten Werbung kaum
angenommen werden, dass für ambulante Dienste geworben wird.
Wenn Patienten aus dem ganzen Bundesgebiet akquiriert werden
sollen, kann dies ernsthaft nur für stationäre und
teilstationäre Leistungen in Betracht gezogen werden.
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Sofern Kliniken nach außen handelnd in
Erscheinung treten, führt die Tatsache, dass in diesen
Kliniken neben dem sonstigen Personal auch Ärzte beschäftigt
werden, nicht dazu, die Kliniken den Standesregeln für Ärzte
zu unterwerfen. Die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen
Störerhaftung auf kleinere Kliniken, durch die der
Bundesgerichtshof das für Ärzte geltende Berufsrecht auch für
die Beurteilung von Kliniken wie diejenige der
Beschwerdeführerin heranziehen will, ist daher mit
Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Sie hebelt
das für die Kliniken geltende Recht aus, indem sie
unterstellt, dass kleinere Kliniken stets nur eine
Alibifunktion zur Ermöglichung weitreichender Werbung
niedergelassener Ärzte haben. Soweit dies tatsächlich der
Fall sein sollte, muss dies nachgewiesen sein, damit hieran
Folgerungen geknüpft werden können.
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bb) Selbst wenn man aber den Maßstab anlegt,
den ein niedergelassener Arzt nach § 20 BO zu beachten
hat, ist die Werbung nicht zu beanstanden.
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Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die
Werbung "ausschließlich auf die Akquisition von Patienten
gerichtet" sei; er hat sich damit der Auffassung des
Oberlandesgerichts angeschlossen, die Werbung enthalte
reklamehafte Anpreisungen, die über eine sachangemessene
Information hinausgingen.
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Mit dieser Wertung haben die Gerichte
§ 20 BO nicht verfassungskonform ausgelegt und
angewendet. Sie berücksichtigen schon im Ansatz nicht, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der
Werbeeffekt als solcher nicht zu einem Verbot führen kann,
weil dem Zahnarzt von Verfassungs wegen die berufsbezogene
und sachangemessene Werbung erlaubt ist (vgl. BVerfGE 82, 18
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.). Konkurrenzschutz
und Schutz vor Umsatzverlagerungen sind keine legitimen
Zwecke, die Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen
können. Der eigentliche Zweck der Werbung liegt darin,
Kunden, oder hier Patienten, zu Lasten der Konkurrenz zu
gewinnen (vgl. BVerfGE 94, 372 ). Akquisition als
solche ist nicht berufswidrig.
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Im Übrigen sind die Beanstandungen auch
inhaltlich nicht gerechtfertigt. Soweit die Werbung die
einzelnen Behandlungsleistungen anspricht, zielen die
gewählten Formulierungen lediglich auf eine für Laien
verständliche Definition der gebrauchten zahnmedizinischen
Fachtermini. Dies ist informativ und rein sachlicher
Natur.
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Anders lässt sich auch der Verweis auf ein
langjährig erfahrenes Ärzteteam nicht bewerten. Die Patienten
haben ein legitimes Interesse daran zu erfahren, dass der
Klinik ein Ärzteteam zur Verfügung steht, das über vertiefte
Erfahrungen auf dem Gebiet der Implantatbehandlungen verfügt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats,
NJW 2002, S. 1331 ff. zur Bedeutung der Bezeichnung
"Spezialist" für das Informationsbedürfnis des Patienten);
dies entspricht im Übrigen auch dem europäischen Standard zum
ärztlichen Werberecht (vgl. EGMR, EuGRZ 2002,
S. 589 ff.). Die Bewerbung einer "ruhigen
Atmosphäre" enthält zwar keine Informationen von
medizinischer Bedeutung, sondern weist auf die äußeren
Behandlungsbedingungen hin. Gleichwohl handelt es sich um
eine Information, die für den - typischerweise ängstlichen -
Zahnarztpatienten von Interesse sein kann. Es ist für ihn
informativ zu erfahren, dass die Beschwerdeführerin anstrebt,
der Angst vor dem Zahnarzt durch Schaffung eines angemessenen
äußeren Rahmens entgegenzutreten. Jedenfalls ist nicht
ersichtlich, mit welchen vernünftigen Allgemeinwohlbelangen
sich das Verbot dieser Aussage rechtfertigen ließe.
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Auf die Frage, inwieweit die Werbung
irreführend sein kann und inwiefern diese Behauptung
Gegenstand des Rechtsstreits ist, hat der Bundesgerichtshof
mit seiner ersten Entscheidung vom 8. Juni 2000 bereits
abschließend geantwortet.
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cc) Schließlich ist auch die Argumentation des
Bundesgerichtshofs, die Werbebeanstandung sei jedenfalls vor
dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin
ihre Anzeige in der Zeitschrift "auto, motor und sport"
geschaltet habe, mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin
aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Das
Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine
zulässige Information nicht allein durch den Werbeträger zu
einer berufswidrigen Werbung wird (vgl. BVerfGE 94, 372
). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof
nicht berücksichtigt. Argumente dafür, warum aus der Werbung
in einer gewöhnlichen Publikumszeitschrift negative
Rückwirkungen auf das Berufsethos der Ärzte und auf das
Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft folgen könnten,
ergeben sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs
nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern Werbung
durch bundesweite Verbreitung unsachlich wird.
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3. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs beruht auf dem dargelegten Verstoß gegen
Art. 12 Abs. 1 GG. Da der Beschwerdeführerin keine
wahrheitswidrige Aussage, sondern ein Verstoß gegen § 20
BO in Verbindung mit § 1 UWG vorgeworfen worden ist,
bleibt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften
kein Raum für eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).