BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1608/18 -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2018 - 4 W 85/17 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 2. Juni 2017 - 72 O 1041/17 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2019
einstimmig beschlossen:
1
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.