BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1616/05 -
der Frau W.
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret
geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich
geschuldete („Entstehungsprinzip“) oder das tatsächlich
gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt („Zuflussprinzip“) als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
2
Die Beschwerdeführerin beschäftigte von
September 1990 bis Dezember 1999 eine Mitarbeiterin in ihrem
Einzelhandelsgeschäft. In einem schriftlich geschlossenen
Arbeitsvertrag waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 12
Stunden und ein monatliches Entgelt von 610 DM in den Jahren
1997 und 1998 und 630 DM im Jahr 1999 vereinbart worden.
Urlaubsgeld oder Sonderzuwendungen waren danach nicht
geschuldet. Die Beschwerdeführerin führte die Mitarbeiterin
als geringfügig Beschäftigte und leistete für diese ab April
1999 Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung stellte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) die Versicherungspflicht der
Mitarbeiterin in der gesetzlichen Sozialversicherung fest und
forderte für den Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 1999
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.241,59 € nach. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hatte als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge den nach den für den Bereich des
Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifverträgen geschuldeten Stundenlohn nach der
niedrigsten Lohnstufe und daraus entstandene Ansprüche auf
tarifliche Sonderzahlungen ermittelt. Die von der
Beschwerdeführerin geschuldeten Zahlungen überschritten die
Grenze für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV).
3
Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit wandte sich die Beschwerdeführerin
erfolglos gegen die Nachzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen. Auch das Sozialgericht und das
Landessozialgericht beurteilten die Versicherungspflicht
nicht nach dem tatsächlich geleisteten, sondern nach dem aus
den Tarifverträgen geschuldeten Arbeitsentgelt. Das
Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts als unzulässig verworfen und zur
Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe einen
Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ausreichend begründet
(§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG).
4
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Landessozialgerichts und den Beschluss des
Bundessozialgerichts und macht eine Verletzung ihrer Rechte
aus Art. 2, 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 und
Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Sie trägt vor, es fehle an
einer gesetzlichen Regelung, die zur Beitragserhebung von
tarifvertraglich geschuldetem, nicht gezahltem Arbeitsentgelt
ermächtige. Es gehöre nicht zum Regelungsbereich eines
Tarifvertrages, für die Erhebung von Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung zu sorgen. Zudem habe die
Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass der
Beitragserhebung nur das tatsächlich geleistete
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werde.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
6
1. Die Beschwerdeführerin hat nicht den
Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
ordnungsgemäß erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in
der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes
Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete
Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus
prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102
; BVerfGK 1, 222 ; stRspr). Nach
Verfassungsrecht ist es unbedenklich, die Beschreitung des
Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler
Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere
für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse
im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000
- 1 BvR 1412/99 -, SozR 3-1500
§ 160a Nr. 31). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass das Bundessozialgericht bei der Verwerfung der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als
unzulässig unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die
Darlegungspflicht nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG
gestellt und dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht
aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hat.
7
Obwohl sich die Verfassungsbeschwerde
ausdrücklich auch gegen den Beschluss des
Bundessozialgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin zu
dieser Entscheidung nichts vorgetragen (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Begründung ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde hat sie der Verfassungsbeschwerde
nicht beigefügt.
8
2. a) Im Übrigen fehlt es an einer hinreichend
substantiierten Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß
vorträgt, sie sei dadurch in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, dass nicht der
Gesetzgeber, sondern die Tarifvertragsparteien – ohne kraft
Gesetzes dazu ermächtigt zu sein - über das Bestehen der
Sozialversicherungspflicht entschieden, entspricht diese
Ansicht nicht der einfachen Rechtslage: Die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit bestimmen das geschuldete
Arbeitsentgelt zwar anhand der allgemeinverbindlichen
Tarifverträge. Dass bei versicherungspflichtigen
Beschäftigten das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen ist, regelt dagegen für die einzelnen
Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung das Gesetz
(§ 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ,
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch , § 162 Nr. 1
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch , § 57 Abs.
1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Ferner hat der Gesetzgeber die Höhe des Arbeitsentgelts als
maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer geringfügigen
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV und damit für die
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 7
Abs. 1 SGB V i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB XI, § 5 Abs. 2
SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III) bestimmt.
9
b) Aus der Verfassungsbeschwerde geht auch
keine mögliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes
hervor. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie werde mit der
Zahlung von höheren Sozialversicherungsbeiträgen belastet und
dadurch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ohne
sachlichen Grund schlechter gestellt, trifft nicht zu. Das
Gesetz gibt das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für
alle gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten vor. Der Maßstab für
die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist daher für
alle Beschäftigten gleich. Im Übrigen wird bei der ersten
Gruppe von Versicherten der Sozialversicherungsbeitrag auf
kollektivvertraglicher und in der zweiten Gruppe auf
individualvertraglicher Grundlage bemessen; in beiden Fällen
wird auf das vereinbarte und geschuldete Arbeitsentgelt
abgestellt.
10
c) Der Vortrag der Beschwerdeführerin, durch
die Anwendung des Entstehungsprinzips werde der
rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt,
lässt schon keinen konkreten Vertrauenstatbestand auf eine
(Weiter-)Geltung des Zuflussprinzips erkennen. Der
verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit,
dass er sich auf jede Erwartung stützen lässt. Vielmehr ist
nur das – insbesondere in Form von getroffenen Dispositionen
- betätigte Vertrauen schutzwürdig (vgl. BVerfGE 69, 272
; 75, 246 ). Dazu hat die
Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Der bloße Hinweis auf
eine - von der Beschwerdeführerin als bekannt vorausgesetzte
- frühere Verwaltungsübung genügt dafür nicht. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin selbst vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit erklärt hat, sie habe von den
geschuldeten tariflichen Lohnhöhen keine Kenntnis gehabt. Im
Übrigen war die Änderung der Rechtsprechung vom Zufluss- auf
das Entstehungsprinzip schon seit Jahren bekannt (vgl. dazu
BSGE 93, 119 ).
11
d) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß
gegen Art. 9 Abs. 3 GG annimmt, weil dieser nur die
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und nicht den Begriff des
Arbeitsentgelts als Bemessungsgrundlage im
Sozialversicherungsrecht erfasse, fehlt es an der
Geltendmachung einer eigenen Grundrechtsverletzung.
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Zu Art. 14 Abs. 1 GG enthält die
Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen.
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Im Übrigen wird zur Verfassungsmäßigkeit der
Gesetzesauslegung bei der Anwendung des Entstehungsprinzips
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2008 - 1 BvR
2007/05 - verwiesen (im Umdruck beigefügt).
14
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.